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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 680/03 
 
Urteil vom 24. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
V.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Lausannegasse 38/40, 1700 Freiburg, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 28. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene, inbesondere an Schulterproblemen leidende V.________ ist seit Februar 1998 in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur voll arbeitsunfähig und meldete sich am 9. September 1998 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In Würdigung der medizinischen Aktenlage und insbesondere gestützt auf einen BEFAS-Abklärungsbericht vom 16. Juli 1999, der durch einen Bericht des Dr. med. K.________ von der Abteilung für orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 11. August 2000 bestätigt werde, kam die IV-Stelle des Kantons Freiburg zum Schluss, es sei dem Versicherten zumutbar, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Leistung zu erbringen, und es stehe ihm ab 1. Februar 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu. Als Reaktion auf die Einwendungen des Versicherten erklärte die IV-Stelle, es würden noch Abklärungen zur Frage durchgeführt, ob sich der Gesundheitszustand ab 1. November 2000 in rentenbeeinflussender Weise verschlechtert habe, und holte zu diesem Zweck einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. D.________, FMH für Innere Medizin, vom 11. Februar 2002 ein, welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht nur für den angestammten Beruf, sondern auch für jede andere Tätigkeit attestiert. 
Mit Verfügungen vom 26. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1999 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 51 % eine halbe Rente nebst einer bis 31. August 1999 befristeten Kinderrente zu (in der ersten Verfügung Hauptrente und Kinderrente je bis 31. August 1999, in der zweiten Verfügung Hauptrente ab 1. September 1999). 
B. 
B.a Hiegegen liess V.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung der Verwaltungsverfügungen eine ganze Rente ab 1. Februar 1999 zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
B.b Nach Eingang eines von ihr während des Beschwerdeverfahrens veranlassten Berichtes des Dr. med. D.________ vom 26. August 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Hauptbegehrens auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 1999 als auch bezüglich des Eventualantrags auf Neuabklärung der Restarbeitsfähigkeit für den Zeitraum vor November 2000. Hingegen erklärte sie sich für die Zeit ab November 2000 zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen bereit, die Aufschluss geben sollten über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2000 und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. 
B.c Nachdem der Versicherte replicando an seinen Beschwerdeanträgen festgehalten hatte, führte die IV-Stelle in ihrer Duplik aus, sie sei, wie in der Beschwerdeantwort in Aussicht gestellt, bereit, die medizinische Situation für die Zeit ab November 2000 eindeutig klären zu lassen, und gebe zu diesem Zweck eine rheumatologische Expertise bei Dr. med. G.________ in Auftrag. Nach Erhalt dessen Gutachtens vom 10. Juni 2003, wonach eine leidensangepasste Tätigkeit aus heutiger Sicht im Idealfall noch bis maximal 30 % zumutbar ist, erklärte die IV-Stelle, aufgrund der Schlussfolgerung des Experten berücksichtige sie eine Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab November 2000 und schlage eine Rentenerhöhung mit Wirkung ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % vor. 
B.d In seiner Stellungnahme zum Gutachten des Dr. med. G.________ machte der Versicherte insbesondere geltend, die vom Experten beschriebene Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor November 2000 bestanden, und beantragte die Einholung eines neuen und vollständigen Gutachtens über die Restarbeitsfähigkeit, welches sich sowohl über den heutigen Zustand als auch über jenen vor November 2000 auszusprechen habe. Die Verwaltung ihrerseits hielt in einer weiteren (unaufgeforderten) Stellungnahme an ihrem Standpunkt fest, dass bis Januar 2001 ein Anspruch auf eine halbe und ab Februar 2001 ein solcher auf eine ganze Rente bestehe. 
B.e Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg datiert vom 28. August 2003. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 lauten folgendermassen: 
"1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 
2. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Invalidenversicherungsstelle eine neue Verfügung erlassen wird, unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 70 %, für die Zeit nach November 2000." 
 
Dem Versicherten wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügungen bereits ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Abklärung der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 1. November 2000 an die IV-Stelle des Kantons Freiburg zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zum Rechtsmittel. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die erste der beiden streitigen Verwaltungsverfügungen betrifft den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. August 1999, die zweite mangels einer zeitlichen Beschränkung jenen vom 1. September 1999 bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. April 2002. Die Verwaltung hat somit für die Zeit sowohl vor als auch ab November 2000 verfügt, wobei der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren die Verfügungen durch seinen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Februar 1999, eventuell auf Rückweisung zur weiteren Abklärung, hinsichtlich des gesamten Zeitraums beanstandet hat. 
1.2 Die IV-Stelle hat im kantonalen Gerichtsverfahren keine neue Verfügung erlassen, wozu sie nach Abgabe ihrer Vernehmlassung auch gar nicht mehr befugt gewesen wäre (BGE 127 V 96 Erw. 2 und 232 Erw. 2b/bb; Art. 85 Abs. 2 des Freiburger Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]), sondern, indem sie aufgrund einer von ihr anerkannten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2000 eine Rentenerhöhung mit Wirkung ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % vorschlug, einen Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde gestellt. Durch einen solchen Antrag der Verwaltung kann ein Rechtsmittel nicht (teilweise) gegenstandslos werden, lässt er doch im Gegensatz zum rechtzeitig lite pendente erfolgenden Erlass einer dem Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Person entsprechenden neuen Verwaltungsverfügung (vgl. zur aus dem Erlass einer solchen Verfügung resultierenden Gegenstandslosigkeit BGE 127 V 233) die angefochtene Verfügung (gänzlich) bestehen. Das kantonale Gericht hätte sich demnach nicht, von einer teilweisen Gegenstandslosigkeit ausgehend, damit begnügen dürfen, davon Vormerk zu nehmen, dass die IV-Stelle über einen Teil des von der (zweiten) Verwaltungsverfügung betroffenen Zeitraums eine neue Verfügung erlassen werde. Vielmehr hätte es hinsichtlich des ganzen Zeitraums bis zum grundsätzlich die Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1) Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung am 26. April 2002 materiell - sei es durch einen reformatorischen Entscheid, sei es durch eine Rückweisung, die die Verwaltung zum Erlass einer neuen Verfügung verpflichtet hätte - über die Beschwerde entscheiden, diese also, wenn es für einen Teil des von der Verfügung abgedeckten Zeitraums einen Anspruch auf eine ganze Rente bejahte, teilweise gutheissen müssen. 
1.3 Ob die Sache wegen dieses formellen Fehlers von Amtes wegen an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, wenn die Sache materiellrechtlich korrekt beurteilt worden wäre, kann offen bleiben, weil der vorinstanzliche Entscheid, wie im Folgenden darzulegen ist, ohnehin aus materiellen Gründen aufzuheben ist. 
1.4 Da die Vorinstanz auch über die Zeit ab November 2000 materiell hätte entscheiden müssen, ist auch dieser Zeitraum im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht als im Anfechtungsgegenstand inbegriffen zu betrachten. Denn zum Anfechtungsgegenstand gehört nicht nur, worüber die vorangehende Instanz tatsächlich eine Anordnung getroffen hat, sondern auch das, worüber sie hätte entscheiden müssen (vgl. zum Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Urteil B. vom 18. August 2003, I 848/02, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur auf die Zeit vor November 2000 bezieht, ändert nichts daran, dass sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Zeit danach erstreckt; ein Entscheid - ein solcher liegt hier im Übrigen im Sinne einer ganzen Rente nach dem in Erw. 1.2 hievor Gesagten gar nicht vor - erwächst nicht hinsichtlich einer unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeit separat in Rechtskraft, und die Frage, ob und wann eine Rentenerhöhung stattzufinden hat, lässt sich nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Zeitraums beantworten (BGE 125 V 415-418 Erw. 2; AHI 2001 S. 278 Erw. 1a). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den für die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG; siehe auch Art. 28 Abs. 1bis IVG zur Härtefallrente) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a) in der hier massgebenden, im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (26. April 2002) geltenden Fassung (BGE 129 V 356 Erw. 1) und die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. Die vorinstanzlichen rechtlichen Ausführungen sind einzig dahin zu korrigieren, dass ein Anspruch auf eine ganze Rente nach der damaligen Rechtslage einen Invaliditätsgrad von 66 2/3 % (nicht von 66 %) voraussetzte (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
2.2 Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (im hier massgebenden Zeitraum Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anwendbar sind (AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen, 2001 S. 278 Erw. 1a). Nach dem damaligen Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - insbesondere eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes -, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2). Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV in der hier anwendbaren Fassung ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. 
3. 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz gehen von einer anspruchsbeeinflussenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 1. November 2000 aus, was zu einer Rentenerhöhung auf den 1. Februar 2001 führen würde. Dies findet indessen in den medizinischen Unterlagen - wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht bemängelt - keinerlei Stütze: 
3.1.1 Dr. med. D.________ rapportierte in seinem Bericht vom 12. April 2000 eine Verschlimmerung seit Ende 1999. Nach der Entwicklung der Verhältnisse seit dem 12. April 2000 gefragt, berichtete er am 11. Februar 2002 unter Erweiterung der im Vorbericht gestellten Diagnosen um eine Frozen shoulder links erneut über eine Verschlechterung. Der klinische Zustand verschlimmere sich in dem Sinne, dass die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbundenen schmerzhaften Einschränkungen immer mehr zunähmen. Am 26. August 2002 stellte der gleiche Arzt, nach allfälligen seit dem 11. Februar 2002 eingetretenen Veränderungen gefragt, abermals eine Verschlechterung fest. Die Frage der IV-Stelle, wann die im Vorbericht vom 11. Februar 2002 festgehaltene Verschlimmerung eingetreten sei, beantwortete er nicht. Diese drei ärztlichen Stellungnahmen legen nahe, dass Dr. med. D.________ jedenfalls für die Zeit seit Ende 1999 eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes annimmt. 
Demgegenüber vertrat Dr. med. K.________, der den Versicherten am 17. August 1999 zum ersten Mal gesehen und in einem Bericht vom 15. Oktober 1999 gestützt auf eine am 30. August 1999 durchgeführte Arthrographie an der rechten Schulter eine erneute Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert hatte, am 11. August 2000 die Auffassung, die von der BEFAS am 16. Juli 1999 geschätzte Restarbeitsfähigkeit habe sich nicht vermindert. 
Dr. med. G.________ seinerseits ging zwar in seinem Gutachten vom 10. Juni 2003 davon aus, dass eine Verschlechterung stattgefunden habe, erklärte aber, es sei rückblickend schwierig bis unmöglich zu beurteilen, auf wann diese zu datieren sei. Der Gutachtensauftrag erstrecke sich insbesondere auf die Periode ab November 2000. Gemäss den Angaben des Exploranden bestünden die aktuell geäusserten Beschwerden seit Jahren. 
Zusammenfassend fällt auf, dass Dr. med. K.________ eine relevante Verschlechterung jedenfalls für den Zeitraum zwischen Sommer 1999 und Sommer 2000 verneint, wohingegen Dr. med. D.________ eine Verschlimmerung jedenfalls Ende 1999 beginnen lässt, während Dr. med. G.________ eine Verschlechterung zwar bejaht, mit Blick auf den in zeitlicher Hinsicht beschränkten Gutachtensauftrag und die Schwierigkeit retrospektiver Feststellungen aber nicht einmal annäherungsweise datiert. Die Stellungnahmen keines dieser Ärzte lassen somit auf eine sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 1. November 2000 schliessen. 
3.1.2 Auch das einzige ärztliche Dokument, welches sich spezifisch auf den Monat November 2000 bezieht, nämlich der Bericht des Dr. med. H.________, Spital X.________, vom 7. November 2000 über ein am 6. November 2000 durchgeführtes MRI der linken Schulter erlaubt eine solche Folgerung nicht; denn es hält lediglich den Befund der bildgebenden Untersuchung fest und äussert sich weder zur Frage einer Verschlechterung - erst recht nicht zum Zeitpunkt des Eintritts einer solchen - noch zu jener der Arbeitsfähigkeit. Dass die Verwaltung die Verschlimmerung auf November 2000 datiert, erstaunt umso mehr, als die IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren selbst ausgeführt hat, das MRI vom 6. November 2000 habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. 
3.2 Somit kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand gerade und auf einmal im November 2000 und nicht zu einem anderen - früheren oder späteren - Zeitpunkt oder kontinuierlich verschlechtert hat. Da sich Dr. med. D.________ und Dr. med. K.________ widersprechen und Dr. med. G.________, dessen Gutachten vom 10. Juni 2003 auf im Frühling 2003 und damit erst rund ein Jahr nach Erlass der Verwaltungsverfügungen vom 26. April 2002 vorgenommenen Erhebungen beruht, sich nicht über den Zeitpunkt des Eintritts der von ihm bejahten Verschlimmerung ausspricht, steht überdies nicht einmal mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) fest, dass die von Dr. med. G.________ erwähnte Verschlechterung noch vor dem im vorliegenden Verfahren die zeitliche Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1) Erlass der Verwaltungsverfügungen eingetreten ist. 
3.3 Unter diesen Umständen kann nicht entschieden werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massgebenden Zeit in revisionsrelevanter Weise verschlechtert und demnach ob und wann eine Rentenerhöhung stattzufinden hat. Deshalb ist eine weitere medizinische Begutachtung erforderlich. Diese hat über die Entwicklung des Gesundheitszustandes während des ganzen im vorliegenden Verfahren interessierenden Zeitraumes vom 1. Februar 1999 bis zum 26. April 2002 und die Auswirkungen der jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer - zu präzisierenden - angepassten Tätigkeit Aufschluss zu geben. 
Was die Wartezeit (Art. 29 IVG) betrifft, so steht aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen schon eindeutig fest, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf seit Februar 1998 vollständig arbeitsunfähig ist, weshalb sich bezüglich der Zeit vor Februar 1999 im Gegensatz zum Zeitraum danach zusätzliche Abklärungen erübrigen. 
3.4 Auf eine neue Begutachtung für die Zeit ab 1. Februar 1999 kann nicht mit der Begründung verzichtet werden, es seien rückwirkend keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Denn in Anbetracht der vorhandenen umfangreichen medizinischen Dokumentation und des Umstandes, dass es dem zu bestellenden Experten oder der zu bestellenden Expertin freisteht, Ärzte, die frühere Stellungnahmen abgegeben haben, unter Hinweis auf abweichende andere Beurteilungen nach den genauen Gründen für ihre damalige Einschätzung zu fragen, darf durchaus mit einem verwertbaren - dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügende Schlussfolgerungen zulassenden - Beweisergebnis gerechnet werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 28. August 2003 und die Verfügungen vom 26. April 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Februar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: