Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.192/2005 /gij
Urteil vom 24. Februar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
- X.________, Beschwerdeführer,
- Fa. Y.________, Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom
9. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die russischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Angeschuldigte wegen mutmasslichen Betruges (vgl. separate Verfahren 1A.191/2005 und 1A.241/2005). Die französische Justiz ermittelt im gleichen Sachzusammenhang wegen Geldwäschereiverdachtes. Am 18. Mai 2004 ersuchte das Tribunal de Grande Instance de Bourg-en-Bresse/F die schweizerischen Behörden um internationale Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde am 13. bzw. 29. Oktober 2004 ergänzt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 übermittelte das Bundesamt für Justiz (BJ) das Ersuchen (bzw. dessen Ergänzung vom 13. Oktober 2004) an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA).
B.
Die BA ordnete in der Folge diverse Untersuchungshandlungen an, darunter Aktenbeschlagnahmungen und Zeugenbefragungen. Mit Teil-Schlussverfügung vom 9. Juni 2005 (MPC/ECI/2/04/0072) bewilligte die BA die rechtshilfeweise Weiterleitung des Protokolles der Zeugeneinvernahme von X.________ (vom 23. September 2004) an die französischen Behörden.
C.
Dagegen gelangten X.________ und die Firma Fa. Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juli 2005 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführenden beantragen zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Teil-Schlussverfügung der BA und die Abweisung des französischen Rechtshilfeersuchens.
Die BA beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene BJ schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit zur Replik.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind, sowie der Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des EUeR vom 28. Oktober 1996 (ZV-F/EUeR, SR 0.351.934.92). Da die französischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Staaten ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
1.1 Die BA kann vom BJ zuständig erklärt werden für die Ausführung von Ersuchen im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe, soweit die fraglichen Delikte, falls in der Schweiz begangen, in die Kompetenz der Bundesstrafrechtspflege fallen würden (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die BA erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). In den Zuständigkeitsbereich der Bundesstrafrechtspflege fällt namentlich Geldwäscherei bei grenz- oder kantonsüberschreitenden Sachverhalten (Art. 340bis StGB).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid der BA handelt es sich um eine Teil-Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506).
1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
1.3.1 Durch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle aus den förmlichen Zeugenbefragungen des Beschwerdeführers an eine ausländische Strafjustizbehörde wird er von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich prozesslegitimiert (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261 mit Hinweisen).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin hingegen ist nicht selbstständig beschwerdeberechtigt. Die bei ihr beschlagnahmten Dokumente bilden nicht Gegenstand der hier angefochtenen Teil-Schlussverfügung. Durch die Zeugenbefragungen des Beschwerdeführers wurde die Beschwerdeführerin nicht persönlich und unmittelbar einem strafprozessualem Zwang ausgesetzt. Von Zeugeneinvernahmen mittelbar betroffene Dritte sind grundsätzlich nicht selbstständig beschwerdebefugt (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 124 II 180 E. 2b S. 182, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf die erhobenen Rügen besteht insofern kein Prozessnachteil, als der Beschwerdeführer uneingeschränkt legitimiert ist.
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a-b OG ). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK) mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels strafbarer Vortat der untersuchten mutmasslichen Geldwäschereihandlungen fehle es am Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. "Der Vorwurf der Veruntreuung oder des Diebstahls von 1'457 Fahrzeugen" sei unbegründet. Sowohl die angebliche Verkäuferin als auch die Käuferin der Fahrzeuge hätten "bestätigt", dass ihnen keine "Fahrzeuge abhanden gekommen" seien. Alle erworbenen Fahrzeuge seien auch "bezahlt worden". Im Ersuchen werde nicht dargelegt, "wer den Verlust von Fahrzeugen geltend macht". Zudem sei die fragliche "Vortat" verjährt. "In Frankreich (dem ersuchenden Staat)" liege "keine strafbare Vortat vor". Es sei davon auszugehen, dass angebliche Vermögensdelikte nur vorgeschoben würden und dass das Ersuchen einen "rein fiskalischen Hintergrund" habe. Gegenstand der Untersuchung gegen den Hauptangeschuldigten sei eine angebliche "Umgehung der russischen Zollbestimmungen" beim Export und Reimport von Fahrzeugen.
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; s. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen (wozu grundsätzlich auch Zeugenbefragungen gehören) eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgeblichen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachdarstellung des französischen Ersuchens wie folgt zusammengefasst: Die Angeschuldigten würden in Russland wegen Vermögensdelikten verfolgt. Am 10. Dezember 1998 hätten sie ca. 1,5 Mio. EUR in eine Immobilie in der Gemeinde Divonne-les-Bains/F investiert. Der Verkäufer des Baugrundstückes habe die nötigen Geldmittel für den Kauf von der Beschwerdeführerin bezogen. Die Erwerber hätten den Kaufpreis wiederum an die Beschwerdeführerin entrichten sollen. Gemäss französischem Ersuchen würden die Angeschuldigten verdächtigt, auf diese Weise den Erlös aus den in Russland verfolgten Vermögensdelikten verschleiert zu haben.
Für die finanziellen Transaktionen sei auf ausländische "Offshore"-Gesellschaften Rückgriff genommen worden. Der Hauptangeschuldigte habe anlässlich einer rechtshilfeweisen Einvernahme vom 24. Juni 2004 im Fürstentum Monaco ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin an der Finanzierung des Immobilienkaufes beteiligt gewesen sei. Er habe den von ihm zu investierenden Betrag zunächst dem Konto einer auf Gibraltar ansässigen Gesellschaft belastet. An der Finanzierung sei zudem eine auf den British Virgin Islands domizilierte Firma beteiligt gewesen. Ein weiterer Angeschuldigter habe ebenfalls über eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands Geld an die Beschwerdeführerin überwiesen. Diese Gesellschaft werde durch die Beschwerdeführerin und ihre Organe wirtschaftlich geleitet. Das Immobiliengeschäft sei über russische Geschäftsleute abgewickelt worden, die dem Umfeld der Angeschuldigten zuzurechnen seien. Die Transaktion sei auf den Namen ihrer Ehefrauen abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei (als Organ bzw. Direktor der Beschwerdeführerin) auf Ersuchen Frankreichs als Zeuge befragt worden, um die Hintergründe des Immobiliengeschäftes und dessen Finanzierung zu erhellen. Der im französischen Ersuchen dargelegte Sachverhalt erfülle die Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2-3, E. 3-7).
2.3 Am 23. Dezember 2004 hat das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Hauptangeschuldigten an Russland verfügt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1A.17/2005 vom 11. April 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist dieses Urteil bekannt.
2.3.1 Zur (in Russland untersuchten) Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei hat das Bundesgericht Folgendes festgestellt: Gemäss Auslieferungsersuchen habe die russische Verkäuferin der Fahrzeuge zwischen 1996 und 1998 mit einer Gesellschaft in Qatar drei Verträge abgeschlossen über die Lieferung von insgesamt 13'000 Automobilen mit einem Geschäftsvolumen von ca. USD 40 Mio. Eine in London ansässige Firma, welche der Hauptangeschuldigte geleitet habe, sei mit der Verschiffung der Personenwagen im Hafen von Noworossijsk (Russland) beauftragt gewesen. 1'457 dieser Fahrzeuge hätten die Angeschuldigten auf Schiffe einer russischen Gesellschaft verladen lassen, deren Direktor einer der Mittäter gewesen sei. Nach dem erfolgten Abtransport hätten die Angeschuldigten diese Fahrzeuge wieder nach Russland reimportiert und - gestützt auf gefälschte Ursprungsdokumente - verkauft. Mit weiteren Urkundenfälschungen sei der Verkäuferin vorgespiegelt worden, dass die Lieferung an die qatarische Käuferin vollständig erfolgt sei. Nach Darlegung der russischen Behörden sei dadurch der Betrugstatbestand gemäss Art. 159 des russischen Strafgesetzes erfüllt worden (vgl. BGE 1A.17/2005, Sachverhaltsfeststellungen, E. A).
2.3.2 Im gleichen Urteil erwog das Bundesgericht, dass die (in Russland untersuchte) Vortat im Falle einer Verurteilung auch nach schweizerischem Recht unter den Betrugstatbestand falle. Insbesondere sei die dargelegte Täuschung mit gefälschten bzw. inhaltlich falschen Dokumenten als arglistig zu beurteilen. Was die Einwendungen des Hauptangeschuldigten betraf, wonach weder der Verkäuferin noch der Käuferin ein Vermögensschaden entstanden sei, müsse auf die anders lautende Sachdarstellung der russischen Behörden abgestellt werden. Danach hätten die Angeschuldigten die fraglichen Fahrzeuge unrechtmässig behändigt und zu ihrem eigenen Vorteil weiterverkauft (vgl. BGE 1A.17/2005, E. 2.4).
2.4 Daran ist auch im vorliegenden konnexen Rechtshilfeverfahren festzuhalten. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht fiele die in Russland verfolgte Vortat grundsätzlich unter die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung. Der in Frankreich untersuchte konnexe Sachverhalt fiele unter den Geldwäschereitatbestand (Art. 305bis StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Rechtshilfeakten nicht ohne Weiteres, dass die in Frankreich verfolgte Geldwäscherei (oder deren Vortat) verjährt wäre. Die Verjährungsfrage ist - im Falle einer Anklageerhebung - vom erkennenden Sachrichter zu beurteilen.
2.5 Damit ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach EUeR und GwUe erfüllt.
3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, nach der (Ende April 2005) erfolgten Auslieferung des Hauptangeschuldigten an Russland sei am 30. Mai 2005 das "Strafverfahren von den russischen Behörden eingestellt worden". Dies ergebe sich aus "Dokumenten", die dem Beschwerdeführer "zugestellt worden" seien. Den formellen Einstellungsentscheid der russischen Behörden habe der Beschwerdeführer am 14. Juni 2005 an die Bundesanwaltschaft übermittelt. Die Rechtshilfe sei daher (gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG) zu verweigern.
3.1 Die Vertragsparteien des EUeR sind verpflichtet, einander gemäss dem Übereinkommen "so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind" (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind". Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2005 der Bundesanwaltschaft die Einstellungsverfügung einer russischen Untersuchungsbehörde vom 30. Mai 2005 zugestellt. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten privaten Übersetzung eines Teiles dieser Verfügung habe der Untersuchungsrichter für Spezialabklärungen des russischen Innenministers das Strafverfahren gegen den Hauptangeschuldigten wegen Betruges (Art. 159 des russischen Strafgesetzes) eingestellt. Am 20. Juni 2005 antwortete die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer, dass die Einstellungsverfügung "noch nicht rechtskräftig" und das Rechtshilfeersuchen auch nicht formell zurückgezogen worden sei. Die Bundesanwaltschaft werde "mittels einer formellen Anfrage via das Bundesamt für Justiz abklären lassen, ob die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation als Aufsichtsbehörde" die Einstellungsverfügung "anfechten will und ob das Rechtshilfeersuchen ganz oder teilweise zurückgezogen wird".
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2005 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass die russische Generalstaatsanwaltschaft (gemäss telefonischer Auskunft und schriftlicher Bestätigung vom 14. Juli 2005) "gegen den Einstellungsentscheid des russischen Innenministeriums" betreffend den Hauptangeschuldigten "Rekurs eingelegt" habe mit der Folge, dass das gegen die Angeschuldigten geführte Strafverfahren "fortgeführt" werde.
3.3 Nach den vorliegenden Akten haben weder die französischen noch die russischen Behörden das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten definitiv eingestellt. Ebenso wenig wurden die Rechtshilfeersuchen zurückgezogen. Ein Rechtshilfehindernis liegt auch insofern nicht vor.
3.4 Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Punkt ausreichend Akteneinsicht gewährt. Insbesondere erhielt er eine Kopie der hier massgeblichen Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2005. Zudem wurden ihm seitens der Bundesanwaltschaft Kopien der "Vernehmlassungsbeilagen 1-5b" zugestellt. Wie die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 8. August 2005 (hinsichtlich Akteneinsicht) bereits zutreffend mitteilte, betrifft die "Vernehmlassungsbeilage 6" weder den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin, sondern eine dritte Person. Das Dokument ist als vertraulich einzustufen und für den vorliegenden Entscheid nicht erheblich.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung hinfällig (vgl. auch Art. 80l Abs. 1 IRSG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: