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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_778/2011 
 
Urteil vom 24. Februar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ ist Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Er wurde 1985 geboren und reiste im Jahr 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo auch seine Eltern und Geschwister leben. Wenig später erhielt er von den Fremdenpolizeibehörden des Kantons Bern direkt die Niederlassungsbewilligung. Seit Mitte 2010 ist er mit einer gleichaltrigen Schweizerbürgerin verheiratet. 
X.________ verübte in der Schweiz Straftaten, die zu folgenden Verurteilungen führten: 
Am 14. Dezember 2006 zu 15 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 500.-- wegen Diebstahls, begangen am 16. November 2006; 
am 23. Juli 2007 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt auf drei Jahre, und einer Busse von Fr. 800.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 10. Februar 2007; 
am 12. Mai 2009 als Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. Juli 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, bedingt auf vier Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.-- wegen einfachen Raubs, begangen am 28. Dezember 2006. 
In der Folge widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern am 10. Mai 2010 die Niederlassungsbewilligung, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte X.________ eine Ausreisefrist an. Die Polizei- und Militärdirektion wies die hiegegen gerichtete Beschwerde ab, ebenso wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dessen Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung am 23. August 2011 erging. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. September 2011 lässt X.________ sinngemäss beantragen, das vorinstanzliche Urteil vom 23. August 2011 sei aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz zu weisen, eventualiter sei darüber hinaus eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, gleichermassen wie die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration. 
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1). 
 
1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gegen den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde praxisgemäss zulässig, da an sich ein Rechtsanspruch auf den Fortbestand dieser Bewilligung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1). Mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG besteht damit kein Ausschlussgrund. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zum Rechtsmittel legitimiert. Auf die frist- (Art. 100 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
1.3 
1.3.1 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen, soweit rechtserheblich, können nur gerügt werden, falls sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist (Art. 9 BV) oder die Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze zustande gekommen sind (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 2C_747/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 1.2). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) sowie der EMRK und macht damit die Verletzung von Bundesrecht geltend (Art. 95 lit. a BGG). Er trägt insbesondere vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit unrichtig angewendet und die damit zusammenhängende Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) unzutreffend vorgenommen. 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist, d.h. praxisgemäss zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dies gilt selbst dann, wenn der Widerruf die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern betrifft, die sich - anders als im vorliegenden Fall - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG). Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 
 
3.2 Falls ein Widerrufsgrund gegeben ist, muss sich der Widerruf darüber hinaus im konkreten Einzelfall als verhältnismässig darstellen, damit er angeordnet werden kann (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, N. 8.28 S. 326 und 8.31 S. 328). Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) jedenfalls dann vorzunehmen, soweit die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann. Kommt ausschliesslich das Landesrecht zur Anwendung, sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK sieht dessen Ziff. 2 Einschränkungen vor, die weitgehend den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV entsprechen (BGE 126 II 425 E. 5a S. 435). Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK muss das öffentliche Interesse am Widerruf der (Niederlassungs-)Bewilligung das private Interesse an deren Fortbestand in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249). 
 
3.3 Die Praxis hat zur Notwendigkeit des Eingriffs im Fall einer gelebten Ehe eine Reihe von Kriterien entwickelt (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00], Ziff. 48; dazu CATERINA NÄGELI/NIK SCHOCH, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., insb. N. 22.200 S. 1167; weiterführend die sich anschliessenden Urteile i.S. Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99], Ziff. 57 ff., i.S. Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [1638/03], Ziff. 68 ff., i.S. Emre gegen Schweiz vom 22. August 2008 [42034/04], Ziff. 68 ff., i.S. Mutlag gegen Deutschland vom 25. März 2010 [40601/05], Ziff. 54, und i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06], Ziff. 55). Zu würdigen sind im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte von Bedeutung, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter etwaiger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie der unmittelbar betroffenen Person in deren Heimat folgen (zum Ganzen: BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteile 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.1; 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.2; 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer reiste vor rund zehn Jahren im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein und verfügt seither über die Niederlassungsbewilligung. Seine nächsten Angehörigen leben in der Schweiz, und vor noch nicht zwei Jahren ging er mit einer Schweizerbürgerin die Ehe ein. Die drei Straftaten, die er zuvor begangen hatte, führten zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten (wegen einfachen Raubs) bzw. 15 Tagen (wegen Diebstahls) und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln). 
 
4.2 Die "Längerfristigkeit" der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG ist mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Praxis (E. 3.1 hievor) und die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten offenkundig gegeben. Dies schafft einen Widerrufsgrund im Sinn der Ausländergesetzgebung. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie er aus Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK hervorgeht, unrichtig angewendet. Heute verheiratet, kann sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei "gewichtig" und überwiege das private Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz. 
4.3 
4.3.1 Zur Ermittlung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unterzieht die Vorinstanz insbesondere das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers, die Häufigkeit der Delinquenz sowie die Rückfallgefahr einer vertieften Prüfung. 
4.3.2 Die Vorinstanz folgt unter dem Gesichtspunkt des strafrechtlichen Verschuldens dem Strafurteil, wenn dieses festhält, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter anlässlich des einfachen Raubs vom 28. Dezember 2006 hochwertige Güter gefährdet hätten. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass die Tat, gemessen an der "Referenzstrafe" von zwölf Monaten, zu einer spürbar erhöhten Freiheitsstrafe geführt habe. Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass er "am Angriff des Opfers persönlich nicht beteiligt" gewesen sei, obwohl dies schon im Strafverfahren zu einer Strafminderung von 20 Prozent geführt habe. Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren sei eine "Beurteilung im Einzelfall" am Platz, weswegen auch Elemente einzubeziehen seien, die nicht unmittelbar in die strafrechtliche Beurteilung eingeflossen seien. So sei es ein Fakt, "dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass eine alte Frau überfallen werde", während es sich dann tatsächlich um ein anderes, jüngeres Opfer gehandelt habe. 
Die Argumente, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sind nicht stichhaltig. Das Strafurteil, in dessen Rahmen die massgebenden Fragen nach Tatbeitrag, Vorgehensweise, Wissen bzw. Unwissen, Wollen und Nichtwollen allein zu beantworten waren, ist in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer nun seinen damaligen Tatbeitrag relativiert und sein Verhalten insgesamt in einem für ihn milderen Licht schildert, ist dies zwar nachvollziehbar, aber unbehelflich, steht diese Darstellung doch in offensichtlichem Kontrast zur verhängten Sanktion (Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bedingt auf vier Jahre, und Busse von Fr. 1'200.--). Die "Referenzstrafe" hätte sich, wie gesagt, auf zwölf Monate belaufen. Ist im rechtskräftigen Verdikt, worauf der Beschwerdeführer hinweist, eine Strafminderung im Umfang von 20 Prozent berücksichtigt, lässt sich unschwer erahnen, welch hohe kriminelle Energie seinem Tatbeitrag innegewohnt haben muss. Bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass nicht, wie geplant, die "alte Frau", sondern letztlich deren Sohn beraubt worden sei, mutet dies eigenartig an. Inwiefern er hieraus etwas für sich ableiten könnte, bleibt unerfindlich. Vom Strafgericht ist er für die Tat bestraft worden, zu welcher er einen Beitrag gesetzt hat. Tatsache ist so oder anders, dass gemäss Strafurteil der Tipp zum Berauben der "alten Frau", die er zuvor kennengelernt hatte und bei der er Bargeld vermutete, vom Beschwerdeführer ausgegangen war. Er war es auch, der seinen Bruder und die beiden Mittäter mit dem Auto bis in die Nähe des Tatortes beförderte. Auch unter dem hier massgebenden ausländerrechtlichen Gesichtspunkt stellen sich Tatbeitrag und Verschulden des Beschwerdeführers als ganz erheblich dar. 
4.3.3 Die Aneinanderreihung von Diebstahl, Raub und grober Verletzung der Verkehrsregeln lässt die Vorinstanz auf "eine gewisse Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit" schliessen. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Taten hätten sich auf eine "kurze Zeitspanne" beschränkt, zudem habe er die Strafurteile nicht angefochten, sondern sie jeweils hingenommen. Dies mache deutlich, dass er weder unbelehrbar noch uneinsichtig sei, zumal er sich seit dem Verkehrsregeldelikt rechtsgetreu verhalten habe. Es ist jedenfalls nicht falsch, wenn die Vorinstanz die Chronologie in Erinnerung ruft. So wurde der Beschwerdeführer für den Diebstahl vom 16. November 2006 bereits am 14. Dezember 2006 zu 15 Tagen Gefängnis bestraft, was ihn nicht davon abhielt, schon am 28. Dezember 2006, während der Dauer der eben erst angebrochenen zweijährigen Probezeit, an einem Raub mitzuwirken, ehe er, wiederum wenig später, am 10. Februar 2007 mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit in eine Verkehrskontrolle geriet. Die wiederholte Straffälligkeit kann nicht streitig sein. 
4.3.4 Ob vom Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr ausgeht, ist ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigender Umstand, der aber nicht ausschlaggebend sein muss (vgl. dazu allgemein BGE 136 II 5 E. 4 S. 19 ff.; 130 II 176 E. 3 S. 179 ff.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz äussert sich dazu wie folgt: Habe der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht geradezu den Eindruck vermittelt, als übernähme er für sein Handeln die volle Verantwortung und sehe er die Schwere seiner Verfehlung nicht ein, berge dies, so die Vorinstanz, die Gefahr des Rückfalls in die Straffälligkeit. Auch diese Überlegung ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, er habe im Strafverfahren eine gewisse Kooperationsbereitschaft vermissen lassen, begründet dies indessen mit einer "legitimen Verteidigungsstrategie" und stellt in Abrede, dass aus der "relativ langen Probezeit" auf eine konkrete Rückfallgefahr geschlossen werden dürfe. Vielmehr habe das Strafgericht dem "Beschwerdeführer noch einmal eine (letzte) Chance geben [wollen], was ihm anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung auch explizit so mitgeteilt wurde". Aus angeblichen Ausführungen der Strafgerichtsbehörden kann die vom Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung gefährdete Person von vornherein nichts für sich ableiten. Dass er dies so aufgefasst haben könnte, ist umso weniger plausibel, als der Beschwerdeführer im Strafverfahren anwaltlich vertreten war. Tatsache ist, dass er während der zweijährigen Probezeit, die im Strafmandat vom 14. Dezember 2006 ausgesprochen worden war, wiederholt delinquierte. Vor diesem Hintergrund kann mit der Vorinstanz nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weitere Straftaten folgen. 
 
4.4 Was das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz anbelangt, verweist die Vorinstanz auf eine Integration, die "nicht rundum" gelungen sei, wenngleich durchaus gewisse Aspekte für eine erfolgte Assimilierung sprächen (Arbeitstätigkeit trotz fehlender Berufsausbildung, Zahlungsmoral, Unabhängigkeit von Sozialhilfeleistungen, mehrjährige Beziehung zu seiner Freundin bzw. heutigen Gattin). Trotz der "verhältnismässig langen" Aufenthaltsdauer von zehn Jahren reiche die Integration freilich nicht "über das Mass hinaus, das bei entsprechender Aufenthaltsdauer erwartet werden darf". Vertrautheit mit Land und Leuten in Mazedonien ermöglichten es ihm ohne Weiteres, in seiner Heimat bald Fuss zu fassen. Im Fall der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beziehung "im Wissen um die Straffälligkeit und den drohenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingegangen" worden sei. Ungeachtet der möglicherweise fehlenden Sprachkenntnisse sei es ihr, die das Land aufgrund einer Ferienreise schon einmal gesehen habe, durchaus zuzumuten, das eheliche Zusammenleben in Mazedonien fortzusetzen. 
Die Gegenargumente des Beschwerdeführers vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu zerstreuen. Diese sind zutreffend, sodass insofern auf sie verwiesen werden kann. Hier einzugehen ist nur auf die Überlegungen des Beschwerdeführers was die "Reneja-Praxis" anbelangt. Nach dieser Praxis des Bundesgerichts müsste selbst die Unzumutbarkeit der Ausreise für die Angehörigen der betroffenen Person nicht notwendigerweise zur Unzulässigkeit des Widerrufs führen. Das Bundesgericht geht in langjähriger Rechtsprechung davon aus, dass die Grenze, von der an in der Regel dem ausländischen Gatten auch dann keine ausländerrechtliche Bewilligung mehr erteilt wird, wenn seiner schweizerischen Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz unzumutbar oder nur schwer zumutbar ist, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit Hinweisen; grundlegend BGE 110 Ib 201). Dabei hat das Bundesgericht stets betont, dass es sich bei der "Zweijahresregel" um keine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Ehe erst geschlossen wurde (24. Juni 2010), nachdem die erstinstanzliche Widerrufsverfügung ergangen war (10. Mai 2010). Es verhält sich also nicht derart, dass die Widerrufsverfügung in ein bestehendes Eheleben eingriff; vielmehr gingen die Ehegatten die Ehe erst ein, als die Bewilligung bereits widerrufen worden war. Die Ehefrau musste im Zeitpunkt des Eheschlusses damit rechnen, dass das Eheleben nicht in der Schweiz möglich sein würde. In solchen Fällen kann auch nach der Praxis des EGMR die Ausweisung des ausländischen Familienmitglieds nur unter aussergewöhnlichen Umständen Art. 8 EMRK verletzen (Urteil des EGMR i.S. Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Oktober 2008 [265/07], Ziff. 57, m.H.). 
 
4.5 Die Verhältnismässigkeitsprüfung führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers klarerweise stärker ins Gewicht fällt als dessen verständliches privates Interesse, sein Leben in der Schweiz fortzusetzen. Zulässigerweise darf bei dieser Abwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 2C_13/2011 vom 22. März 2011 E. 2.2; 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1). Der Eingriff in das Privat- und Familienleben erweist sich denn auch als notwendig im Sinne der Rechtsprechung (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249), vermögen die kurze Ehedauer mit einer Schweizerbürgerin, das Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung und die geordneten finanziellen Verhältnisse die wiederholt geäusserte kriminelle Energie doch keineswegs aufzuwiegen. Es besteht ein legitimes, merklich überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 
 
5. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Dem obsiegenden Kanton Bern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Februar 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher