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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_53/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (fahrlässige Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Dezember 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 7. Mai 2007 ereignete sich in Thun ein Verkehrsunfall, an welchem zwei hintereinander talwärts fahrende Motorräder und ein bergwärts fahrender Personenwagen beteiligt waren. Der hintere Motorradlenker verstarb noch auf der Unfallstelle. Gegen den vorderen Motorradlenker, der schwer verletzt wurde, erhob die Staatsanwaltschaft am 30. August 2013 Anklage beim zuständigen Gericht. 
 
 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte das gegen den Personenwagenlenker wegen fahrlässiger Tötung geführte Strafverfahren am 23. August 2013 ein. Eine von den Eltern und dem Bruder des verstorbenen Motorradlenkers dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 20. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Die Eltern und der Bruder beantragen beim Bundesgericht, der Beschluss vom 20. Dezember 2013 sei aufzuheben. 
 
2.  
 
 Der angefochtene Beschluss wurde durch die Beschwerdekammer in Strafsachen gefällt. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich die Anklagekammer damit hätte befassen müssen (Beschwerde S. I). Indessen sind Rechtsmittel nur dann durch die vor dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 zuständigen Behörden zu beurteilen, wenn auch der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde (Art. 453 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Einstellung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2013 datiert. 
 
3.  
 
 Gegen den vorderen Motorradlenker wurde Anklage erhoben. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätten die Verfahren gegen den vorderen Motorradlenker und den Personenwagenlenker gemeinsam beurteilt werden müssen, da nur dies eine umfassende Abklärung des Unfallhergangs ermöglicht hätte (Beschwerde S. II). 
 
 Im vorliegenden Verfahren kann nur geprüft werden, ob die Trennung der beiden Verfahren gegen das Schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst. Eine Bestimmung, die die Trennung verboten hätte, ist nicht ersichtlich. Ob sie sinnvoll war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier kann es nur um die Frage gehen, ob die Einstellung des gegen den Personenwagenlenker geführten Verfahrens im Einklang mit dem Bundesrecht steht oder nicht. 
 
4.  
 
 Die Vorinstanz stützt sich auf ein verkehrstechnisches Gutachten vom 20. Oktober 2010. Danach befand sich der Personenwagenlenker zum Unfallzeitpunkt auf seiner Fahrbahnhälfte und fuhr mit angemessener Geschwindigkeit, als er zunächst mit dem vorderen Motorradfahrer, der ihm auf seiner Seite entgegenkam, zusammenstiess. Dabei wurde der Motorradfahrer verletzt. Gemäss dem Gutachter ist davon auszugehen, dass daraufhin auch der hinter dem Verletzten fahrende Motorradlenker mit dem Personenwagen kollidierte. Nach der Darstellung des Gutachters fand auch diese Kollision auf der Fahrbahnhälfte des Personenwagenlenkers statt. Der Gutachter schloss die Theorie der Beschwerdeführer aus, wonach der Personenwagenlenker sich zum Zeitpunkt des Unfalls links von der Leitlinie befunden haben und erst durch die erste Kollision nach rechts auf seine Fahrbahnhälfte verschoben worden sein könnte (vgl. Beschluss S. 3/4 E. 3 und 4). 
 
 Beim von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt kann dem Personenwagenlenker kein Fehlverhalten angelastet werden. Inwieweit die auf ein verkehrstechnisches Gutachten gestützten Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. So verlangen die Beschwerdeführer, es müsse noch ein "massstabgetreuer Unfallplan" eingeholt werden (Beschwerde S. III). Ihren Ausführungen ist indessen nicht zu entnehmen, auf welche Weise durch einen solchen mehrere Jahre nach dem Vorfall eingeholten Plan nachgewiesen werden sollte, dass sich der Personenwagenlenker entgegen der Annahme des verkehrstechnischen Gutachters vor der ersten Kollision links von der Leitlinie befand und erst durch die Kollision nach rechts auf seine Seite verschoben wurde. Der Gutachter kommt aufgrund des Massenverhältnisses von Personenwagen und Motorrad zum Schluss, dass sich nur die Geschwindigkeit, nicht aber die Bewegungsrichtung des Personenwagens durch die Kollision veränderte, weshalb sich der Personenwagen nach der Kollision weiter geradeaus bewegte (KA act. 39/40). Was daran willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
5.  
 
 Die Gerichtskosten sind den Bescherdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn