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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_755/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Stadtammann X.________ warf in einem mit "Putinismus" in der Gemeinde betitelten Leserbrief dem Gemeinderat bzw. dessen Sportvorstand vor, einem ablehnenden Beschluss der Gemeindeversammlung, weil nicht als repräsentativ erachtet, zuwiderzuhandeln. Darin schrieb er unter anderem: "Erich Honecker war auch der Auffassung, dass es unerheblich wäre, wie gewählt würde; entscheidend sei, wie gezählt würde." In der Folge wurde in einem Protokoll der Abteilungsleitungs-Konferenz festgehalten: Nach dem letzten Leserbrief von X.________, einer Breitseite gegen den Gemeinderat betreffend einen Kredit für Planung und Projektierung eines Sport- und Veranstaltungszentrums, sowie aufgrund verschiedener, ähnlicher Vorfälle in der Vergangenheit, habe der Gemeindeschreiber beschlossen, ihn ab sofort von der Abteilungsleitungs-Konferenz auszuschliessen. "Ein von der Stadt angestellter Mitarbeiter darf sich ein derart illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber nicht erlauben." 
 
X.________ kritisierte insbesondere den Ausdruck "illoyales Verhalten". Der Gemeindeschreiber kam nicht darauf zurück. 
 
B.   
X.________ stellte am 27. September 2012 Strafantrag wegen Übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Das Obergericht erteilte die Ermächtigung zur Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft nahm sie am 16. Mai 2013 nicht an Hand. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 16. Juli 2013 die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahme-Verfügung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und Anklage zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdebefugnis. 
 
1.1. Der Strafantragsteller ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde betrifft diese Frage nicht, weshalb die Legitimation unter diesem Titel nicht gegeben ist (vgl. Urteil 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3).  
 
1.2. Beschwerdeberechtigt ist der Privatkläger, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
 
Die Beschwerdeberechtigung beurteilt sich auch bei Ehrverletzungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (ausführlich Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1). Bei Einstellungen oder Nichtanhandnahmen ist die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen kein Erfordernis der Beschwerdeberechtigung. Es reicht, wenn der Geschädigte im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_1001/2013 vom 16. Januar 2014 E. 1). Dies unterlässt der Beschwerdeführer, weshalb auch unter diesem Titel auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es kann daher offen bleiben, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber dem in dienstlicher Funktion handelnden Gemeindeschreiber bzw. der Abteilungsleitungs-Konferenz überhaupt Zivilansprüche geltend machen kann (vgl. Urteile 6B_1136/2013 vom 23. Januar 2014 E. 1 und 6B_505/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3). 
 
1.3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 138 IV 248 E. 2). Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden ("Star-Praxis"; BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 437; Urteil 6B_923/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3).  
 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen die Sache selbst, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw