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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_223/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 13. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
Im Beschwerdeverfahren A-7191/2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_92/2017 vom 30. Januar 2017 nicht ein. Mit weiterer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017 im Verfahren A-7191/2016 wurde die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- neu auf den 6. März 2017 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis. 
Namentlich unter Bezugnahme auf diese Zwischenverfügung ist A.________ am 19. Februar 2017 unter anderem an das Bundesgericht gelangt. Soweit er gegen diesen Akt Beschwerde führen will, ist darauf nicht einzutreten, erweist sich doch diese Beschwerdeführung aus den im Urteil 2C_92/2017 genannten Gründen, auf die zu verweisen ist, hier als rechtsmissbräuchlich (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller