Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_155/2017
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Urteil vom 24. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Februar 2017.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2017, das als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen dem sinngemässen Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht stattgegeben hat. Das Obergericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Anordnung von positiven Massnahmen (Aufhebung der Steigerung, Neuauflage des Lastenverzeichnisses bzw. des Kollokationsplanes), welche das Konkursamt Bern-Mittelland angeblich verweigere oder verzögere. Wenn die beantragten Rechtsfolgen nicht angeordnet worden seien, würden sie nicht gelten. Sie könnten und bräuchten nicht zusätzlich aufgeschoben zu werden, weshalb ein Suspensiveffekt nichts zu bewirken vermöge. Eine solche Ausgangslage könnte allenfalls das Anordnen von vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen. Davon werde hier jedoch abgesehen, weil damit eine vorweggenommene Gutheissung der Beschwerde verbunden wäre.
2.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die Verweigerung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Verfügung vom 9. Februar 2017. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt und Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen. Das ist namentlich der Fall, soweit der Beschwerdeführer sich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in früheren Verfahren beruft.
3.
Die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtanordnung von vorsorglichen Massnahmen schliesst das Verfahren nicht ab. Sie gilt damit als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur gegeben ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); dabei handelt es sich um einen Nachteil, der sich auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr beheben lässt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Vorliegend haben die Versteigerungen nach der Darstellung des Beschwerdeführers am 26. November 2014 stattgefunden. Ein entsprechender Nachteil durch die Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ihm aus der angefochtenen Verfügung ein Nachteil im beschriebenen Sinn droht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).
4.
Im Übrigen kann in einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur gerügt werden, dieser verletze verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung dieser Rechte nur dann prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
Die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2017 (Poststempel) enthält offensichtlich keinerlei Rügen, die diesen Anforderungen genügen, indem der Beschwerdeführer nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung über die Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen inwiefern verletzt haben soll, sondern lediglich pauschal behauptet, es sei Recht verletzt worden. Auch deshalb wäre die Beschwerde unzulässig.
5.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 104 BGG gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss