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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1204/2020  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 15. September 2020 (SST.2020.111). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. April 2020 wegen Überholens mit Behinderung des Gegenverkehrs gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte diesen am 15. September 2020 der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 370.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.--. 
Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe am 24. August 2019, 9.16 Uhr, auf der Ausserortsstrecke zwischen Laufenburg und Etzgen mit seinem Personenwagen auf der Gegenfahrbahn im Bereich einer bevorstehenden unübersichtlichen Kurve drei vor ihm im Kolonnenverkehr fahrende Fahrzeuge überholt. Als ihm auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegengekommen sei, habe er das Überholmanöver fortgesetzt und mit einer Distanz von weniger als einer Sekunde zum entgegenkommenden Fahrzeug abgeschlossen. Beim Wiedereinbiegen auf die rechte Spur sei mit knapp 20 Metern bei einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h auch der Abstand zum vordersten Fahrzeug der Kolonne ungenügend gewesen. Beim zweiten in der Kolonne fahrenden Fahrzeug handelte es sich um ein Polizeifahrzeug, welches das beanstandete Überholmanöver filmte. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse zu bestrafen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er rügt, zum ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug habe stets ein ausreichender Sicherheitsabstand bestanden. Sein Antrag auf Analyse und Begutachtung der Videoaufzeichnung sei von der Staatsanwaltschaft und vom Bezirksgericht Laufenburg in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen worden. 
 
3.   
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 92). 
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweis). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde nicht, er habe im Berufungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Solches kann auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Danach anerkannte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr, dass er das entgegenkommende Fahrzeug angesichts der Linkskurve erst spät bzw. erst während des Überholmanövers wahrnahm (angefochtenes Urteil E. 3.3.2 S. 5) und der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug ungenügend war (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 5). Auf die Rüge, die Vorinstanz hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs daher nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. etwa Urteil 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5 mit Hinweisen). 
 
5.   
Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz geht von einer gefährlichen Verkehrssituation aus, da der Beschwerdeführer das Überholmanöver bei ungenügender Sicht begonnen habe. Ein Eingliedern in die Kolonne vor dem Polizeifahrzeug sei nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, mit zu geringem Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug sowie zum vordersten Fahrzeug der Kolonne wieder auf die rechte Fahrspur einzubiegen. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Darauf ist nicht einzutreten, da das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; oben E. 3). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer argumentiert, laut dem Bezirksgericht Laufenburg beschränke sich der strafrechtlich relevante Vorwurf auf die Behinderung des Gegenverkehrs. Die darüber hinausgehenden Betrachtungen der Vorinstanz seien unzulässig und irrelevant. 
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 12 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung nicht an die Anklageschrift gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes hätte sich überdies nicht am erstinstanzlichen Urteil, sondern an der Anklage zu orientieren. Eine Verletzung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots liegt ebenfalls nicht vor, da sowohl das Bezirksgericht als auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG der groben Verkehrsregelverletzung schuldig sprachen. 
 
7.   
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, er habe anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz angegeben, über ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 150'000.-- zu verfügen. Er habe jedoch vergessen zu erwähnen, dass es sich dabei um das Einkommen bei einem Arbeitspensum von 100% handle. Altersbedingt arbeite er seit April 2020 nur noch zu 80% und seit August noch zu 60%. Die Busse und der Tagessatz seien daher an die veränderten finanziellen Verhältnisse anzupassen. 
Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer damit neue Tatsachen geltend macht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 
Eine Verletzung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots ist im Zusammenhang mit der Festsetzung des Tagessatzes nicht gerügt (vgl. dazu BGE 144 IV 198 E. 5.4 S. 200 ff.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
8.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld