Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_578/2021
Urteil vom 24. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,
gegen
Verein B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vereinsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 26. Mai 2021 (ZOR.2020.68).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft xxx in U.________. Er hat diese ab Oktober 2009 dem Verein B.________ unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ab Sommer 2016 kam es zu Differenzen zwischen ihm und den Vorstandsmitgliedern über die Nutzung der Liegenschaft. Schliesslich kündigte A.________ den Zwischennutzungsvertrag auf Ende Juni 2017.
A.b. Mit Schreiben vom 8. August 2017 verlangte A.________ als Vereinsmitglied Einsicht in gewisse interne Unterlagen des Vereins. Am 23. August 2017 teilte der Verein A.________ mit, er sei mit Vorstandsbeschluss vom 11. Juli 2017 aus dem Verein ausgeschlossen worden. A.________ machte vom vereinsinternen Rekursrecht Gebrauch. Die Mitgliederversammlung vom 12. März 2018 vertagte den Entscheid und jene vom 13. März 2019 bestätigte den Ausschluss einstimmig. Die erbetenen Informationen gab der Verein nicht heraus.
A.c. Am 7. Februar 2019 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Baden. In der Klageschrift unterbreitete er dem Gericht folgende Begehren:
"1. Der (angebliche) Vereinsausschluss der Beklagten vom 11. Juli 2017 sei als nichtig zu erklären.
2. Das als Generalversammlung deklarierte Treffen des Vereins vom 12. März 2018 und allfällig dabei gefasste Beschlüsse seien für ungültig bzw. nichtig zu erklären.
3. Allfällig weitere, dem Kläger nicht zugänglich gemachte Vereinsbeschlüsse seien als nichtig zu erklären.
4. Die Beklagte bzw. deren Vereinsorgane seien zu verpflichten dem Kläger sämtliche Vereinsunterlagen (Buchhaltung bzw. Jahresabschlüsse, Kassenbuch, Mitgliederliste, Protokolle, Traktandenliste und Beschlüsse der Generalversammlung etc.), insbesondere für das Jahr 2018 zugänglich zu machen.
5. [Entschädigungsbegehren]
6. Der Kläger behält sich ausdrücklich vor, seine Anträge nach Vorliegen der bis anhin verweigerten Einsicht in die Vereinsakten und angeblichen Vereinsbeschlüsse zu modifizieren.
7. [Kosten und Entschädigungsfolgen]"
In seiner Replik vom 31. Mai 2019 formulierte er sodann folgende Begehren:
"1. Es wird mit den nachfolgenden Präzisierungen an den Anträgen/Begehren der Klage vom 7. Februar 2019 festgehalten.
Es sei die Beklagte zur Herausgabe/Edition sämtlicher Vereinsunterlagen, insbesondere der Statuten, Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen inklusive Einladungen zu verpflichten für die Jahre 2014 bis aktuell.
Ueber diesen Antrag sei vorab und prozessleitend zu befinden.
Dabei seien die Beklagten aufzufordern, sämtliche Dokumente im Original einzureichen.
2. Es seien sämtliche Beschlüsse der GV im Jahre 2018 und im Jahre 2019 für nichtig zu erklären.
3. Der Kläger behält sich ausdrücklich vor, die Anträge auch nach Vorliegen des Beweisergebnisses noch zu modifizieren.
4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]"
Mit Entscheid vom 20. November 2019 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Dagegen wandte sich A.________ am 9. Oktober 2020an das Obergericht des Kantons Aargau. Er formulierte folgende Begehren:
"1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 2019 des Bezirksgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
2. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben wird bzw. falls das Obergericht in der Sache entscheidet, so sei der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 2019 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
a) Der Vereinsausschluss des Klägers durch den Beklagten sei als ungültig, subeventualiter als nichtig zu erklären.
b) Es sei festzustellen, dass die Statuten, welche der Beklagte als Klageantwortbeilage 2 ins Recht gelegt hat, nichtig sind.
c) Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Einladungen zu den Generalversammlungen inkl. den jeweiligen dazugehörigen Protokollen, Jahresrechnungen und Revisionsberichten seit dem Jahre 2014 bis 2019 bedingungslos offenzulegen bzw. zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
d) Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Mitgliederliste bzw. das Mitgliederbuch des Vereins bedingungslos offenzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen.
e) Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sämtliche sonstigen Vereinsunterlagen, insbesondere Protokolle und Bankunterlagen seit dem Jahre 2014 bis 2019 offenzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen, wobei dem Beklagten vorgängig Gelegenheit zu gewähren ist, allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen.
3. [Antrag auf Parteientschädigung]
4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]"
Das Obergericht wies die Berufung mit Entscheid vom 26. Mai 2021 kostenfällig ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er in der Sache im Wesentlichen die bereits im oberinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren unterbreitet. Eventualiter beantragt er eine Rückweisung an das Bezirksgericht, subeventualiter an das Obergericht.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid betreffend die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses, welcher den Ausschluss eines Vereinsmitglieds und andere Vereinsangelegenheiten zum Gegenstand hat. Dies stellt eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit dar. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 140 III 264 E. 2.3).
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).
1.4. Der Beschwerdeführer formuliert reformatorische Begehren, was grundsätzlich zulässig, ja erforderlich ist. Indes hat das Obergericht das Berufungsbegehren, mit welchem er die Ungültigerklärung der Beschlüsse des Vorstands vom 11. Juli 2017 und der Generalversammlungen 2018 und 2019 beantragt, wie auch das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der Statuten 2015als unzulässige Klageänderungen qualifiziert und es trat darauf nicht ein (E. 1.2.2.4 und E. 1.2.3 des angefochtenen Entscheids). Daher kann das Bundesgericht lediglich prüfen, ob das Obergericht zu Unrecht nicht auf diese Rechtsbegehren eingetreten ist und müsste der Beschwerdeführer dem Bundesgericht entsprechend darlegen, inwiefern das Nichteintreten auf diese Anträge bundesrechtswidrig sein soll.
Dazu führt der Beschwerdeführer aus, mit der Formulierung in Klagebegehren 2 sei unzweideutig die Ungültigkeitserklärung und mit Replikbegehren 2 unzweideutig die Nichtigerklärung beantragt worden. Somit sei "nach Auffassung des Unterzeichnenden" von zwei ebenbürtigen Anträgen auszugehen und die Reihenfolge sei auch klar gestellt (Rz 32 der Beschwerde). Damit stellt der Beschwerdeführer bloss seine Sicht der Dinge derjenigen des Obergerichts entgegen. Nicht die "Auffassung des Unterzeichnenden" ist massgebend, sondern die Rechtslage. Inwiefern das Obergericht mit seiner Auslegung der Begehren Recht verletzt haben soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht; die Behauptung, die vom Obergericht vorgenommene isolierte Betrachtungsweise sei rechtsmängelbehaftet und verletze das rechtliche Gehör, stellt keine den Begründungsanforderungen genügende Auseinandersetzung mit der Rechtslage dar. Der Beschwerdeführer kommt insofern seiner Begründungspflicht nicht nach und kann das Bundesgericht den Ausschluss aus dem Verein bzw. die diesbezüglichen Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung - wie dies bereits das Obergericht getan hat - von vornherein lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit prüfen. In Bezug auf das Nichteintreten des Obergerichts auf den Antrag betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Statuten 2015 führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb das Obergericht damit Recht verletzt hat. Er beschränkt sich darauf, Nichtigkeit zu behaupten. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Auf den vor Bundesgericht neu gestellten Antrag auf Ungültigkeit der Statuten 2015 ist im Übrigen nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG).
1.5. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts. Dieser ersetzt den Entscheid des Bezirksgerichts (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kritisiert mehrfach auch den erstinstanzlichen Entscheid (insbesondere Rz 15, 17-19, 30-31, 33-34, 36-41, 45-47 der Beschwerde); insoweit ist die Beschwerde unzulässig (Urteile 5A_276/2021 vom 29. September 2021 E. 1.2; 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 1.2) und auf die diesbezüglichen Ausführungen wird nicht eingegangen.
1.6. Die Beschwerdeschrift ist wenig strukturiert und deshalb nicht in allen Teilen einfach verständlich. In der Folge werden die Einwendungen in der Reihenfolge behandelt, wie sie rechtlich einen Sinn ergeben.
2.
Der Beschwerdeführer befasst sich zunächst mit der Abweisung seiner Berufungsbegehren 2c und 2e und behauptet eine
Vereitelung des Rechts auf Beweis (Rz 12, 13, 42 und 43 der Beschwerde). Es rechtfertigt sich, diese Rüge vorab zu beurteilen, denn im Fall ihrer Begründetheit müsste das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufheben und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückweisen.
2.1. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen). Auch Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilprozessrechts ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel
zu den behaupteten Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (vgl. zum Ganzen Urteile 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen; 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweisen; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit umfassenden Literaturhinweisen).
2.2. Das Obergericht erwog, in der Berufung habe der Beschwerdeführer das umfassende Editionsbegehren damit begründet, dass der Beschwerdegegner in der Klageantwort die Statuten 2015 eingereicht und für gültig erklärt habe, weshalb er ein legitimes Interesse auf Einsicht in die Protokolle und Statuten habe, um die Legitimität des Vorstands zu prüfen. Es sei indes kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Statuten und der Wahl des Vorstands auf sämtliche Vereinsunterlagen mehrerer Jahre angewiesen sein sollte. Insbesondere ergebe sich kein Bedarf an Vereinsunterlagen, welche zeitlich nach der behaupteten eigenmächtigen Statutenrevision von 2015 entstanden seien. Es hätte genügt, das Protokoll derjenigen Generalversammlungen zu verlangen, an der die Statutenrevision beschlossen und der Vorstand gewählt worden sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht erschliesse sich nicht, worüber er mit dem in Form eines einleitend gestellten Editionsbegehrens Beweis führen wollte. Wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Zuordnung des Beweisantrags zur Tatsachenbehauptung erst im Berufungsverfahren vornehme, erweise sich dies als verspätet und finde keine Berücksichtigung mehr (E. 3.4.6 des angefochtenen Entscheids).
2.3. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Instanzen eine Verletzung von Art. 160 und Art. 164 ZPO vor, zum einen "weil sie die rechtsgültig gestellten Editionsbegehren vollumfänglich ablehnten" und den Beschwerdegegner nicht zur Mitwirkung verpflichtet bzw. diesbezüglich keine Beweislastumkehr verfügt hätten (Rz 43 der Beschwerde), zum anderen weil sie die Weigerung des Beschwerdegegners, die verlangten Unterlagen herauszugeben, nirgends gewürdigt hätten (Rz 42 der Beschwerde). Er behauptet jedoch nicht, seine Editionsanträge im vorbeschriebenen Sinn (E. 2.1) formgerecht angeboten zu haben. Ebenso wenig geht er auf den Einwand des Obergerichts ein, soweit er erstmals im Berufungsverfahren eine klare Zuordnung der Beweisanträge vorgenommen habe, sei dies verspätet. Soweit die Rüge überhaupt als rechtsgenüglich begründet betrachtet werden kann, erweist sie sich als unbegründet; eine Verletzung des Beweisführungsrechts lässt sich nicht ausmachen. Unter diesen Umständen kann dem Obergericht nicht vorgeworfen werden, es habe Art. 160 und Art. 164 ZPO falsch angewendet.
2.4. Bei diesem Ergebnis braucht nicht spezifisch auf die Erwägung des Obergerichts eingegangen zu werden, wonach von vornherein nur auf das Begehren um Einsicht in die Einladungen und Protokolle der Generalversammlungen für die Jahre 2014 bis 2019 eingetreten werden könne, nicht aber auf das Begehren um Einsicht in die Revisionsberichte und die Bankunterlagen. Diese Begehren erwiesen sich als unzulässige Klageänderung. Schliesslich sei das Begehren um Einsicht in "sämtliche sonstigen Vereinsunterlagen" von vornherein unbestimmt (zum Ganzen: E. 1.2.4 des angefochtenen Entscheids).
3.
Streitig ist sodann der Vereinsausschluss.
3.1. Die Ausschliessung von Mitgliedern aus einem Verein ist in Art. 72 ZGB geregelt, der wie folgt lautet: Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten (Abs. 1). Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft (Abs. 2). Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Abs. 3). Eine Ausschliessung kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht aus materiellen Gründen angefochten werden. Zulässig ist hingegen eine Anfechtung aus formellen Mängeln, namentlich wegen vereinsinternen Verfahrensmängeln. Schliesslich steht jede Ausschliessung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 131 III 97 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2. Das Obergericht ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdegegner habe zwei Mitgliederkategorien; stimmberechtigte Aktivmitglieder und stimmrechtslose Passivmitglieder. Der Beschwerdeführer sei Passivmitglied. Am 11. Juli 2017 habe eine Vorstandssitzung stattgefunden, an welcher der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Verein beschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 23. August 2017 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Anwalt des Beschwerdeführers seinen Ausschluss unter Beilage eines Beschlussprotokolls mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe die Ausschliessung vereinsintern angefochten und der Ausschlussrekurs sei für die Generalversammlung vom 12. März 2018 traktandiert worden. Diese habe allerdings beschlossen, das Traktandum auf die nächste Generalversammlung zu vertagen. Schliesslich habe die Generalversammlung vom 13. März 2019, für die er nicht geltend mache, dass er als Passivmitglied nicht ordnungsgemäss eingeladen worden wäre, über den Ausschlussrekurs abgestimmt und diesen einstimmig abgelehnt.
Sodann erwog das Obergericht, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Vorstandsbeschluss vom 11. Juli 2017 schwerwiegende Verfahrensmängel zugrunde liegen; insofern erweise sich dieser als gültig (E. 3.4.7 des angefochtenen Entscheids). Hinsichtlich des Generalversammlungsbeschlusses vom 12. März 2018 setze sich der Beschwerdeführer mit der bezirksgerichtlichen Erwägung, wonach er zufolge Vertagung des Beschlusses nicht beschwert sei und folglich kein rechtliches Interesse an dessen Nichtigerklärung habe, nicht rechtsgenüglich auseinander, so dass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten sei (E. 3.5.3 des angefochtenen Entscheids). Schliesslich vermochte das Obergericht auch bei der Generalversammlung vom 13. März 2019 keine schwerwiegenden Verfahrensmängel zu erkennen (E. 3.6.4 des angefochtenen Entscheids). Im Ergebnis erweise sich der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Beschwerdegegner als gültig. Spätestens seit dem Beschluss vom 13. März 2019 seier nicht mehr Mitglied des Beschwerdegegners (E. 3.7 des angefochtenen Entscheids).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe "nachgewiesen, dass ein paar Protagonisten des Beklagen die Vereinsstatuten im Jahre 2015 höchstwahrscheinlich eigenmächtig und massgeblich abänderten und diesbezüglich höchstwahrscheinlich eine Urkundenfälschung vorliegt" (Rz 17/a der Beschwerde). Mit der Erwägung des Obergerichts, es sei nicht relevant, ob die Statutenänderung im Jahr 2015 gesetzes- und statutenkonform durchgeführt worden sei, weil sich die Änderungen weder auf die Einberufungsmodalitäten der Generalversammlung noch auf das Ausschlussverfahren konkret auswirkten (E. 3.4.4 des angefochtenen Entscheids), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sodass von der obergerichtlichen Beurteilung auszugehen ist und seine Rüge ins Leere zielt.
3.3.2. Sodann meint der Beschwerdeführer, am 11. Juli 2017 habe gar keine Vorstandssitzung stattgefunden (Rz 55-58 der Beschwerde). Das Obergericht stellte fest, dem Beschwerdeführer gelinge der Beweis nicht für die Behauptung, es habe keine Vorstandssitzung stattgefunden und das Beschlussprotokoll sei rückdatiert worden. Eventualiter erwog es, selbst wenn der Beschluss rückdatiert worden wäre und darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden müsste, hätte dies nicht die Nichtigkeit, sondern höchstens die Anfechtbarkeit des Vorstandsbeschlusses zur Folge (E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids).
Begründet die Vorinstanz des Bundesgerichts ihren Entscheid mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Argumenten, ist jede der den Entscheid tragenden Erwägungen zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Beurteilung einer Rechtsfrage, die sich nicht auf das Ergebnis auswirkt; es fehlt diesfalls das schützenswerte Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 138 III 728 E. 3.4; 138 I 97 E. 4.1.4; 135 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser subsidiären Erwägung nicht auseinander. Nachdem diese im vorliegenden Verfahren geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu tragen (zumal hier ausschliesslich zu prüfen ist, ob Nichtigkeit vorliegt; vgl. E. 1.4), ist auf die Frage, ob am 11. Juli 2017 eine Vorstandssitzung stattgefunden hat, nicht weiter einzugehen.
3.3.3. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, bloss Passivmitglied (gewesen) zu sein.
3.3.3.1. Dazu führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer vermöge für die Behauptung, Aktivmitglied (gewesen) zu sein, keinen genügenden Beweis zu erbringen. Er beschränke sich im Wesentlichen darauf, seine Aktivmitgliedschaft mit der unentgeltlichen Überlassung der Liegenschaft zu begründen. Es stehe ausser Frage, dass der Entscheid über die Mitgliederkategorie nicht dem einzelnen Vereinsmitglied überlassen werden könne und dass Klarheit über den Kreis der stimmberechtigten Aktivmitglieder herrschen müsse. Entsprechend wiesen die Statuten dem Vorstand nicht nur den Entscheid über das Aufnahmegesuch, sondern auch die Zuweisung in die jeweilige Mitgliedschaftskategorie zu. Das Aufnahmeprozedere könne daher ein Anhaltspunkt für die Zuweisung der Vereinsmitglieder in die entsprechenden Mitgliedschaftskategorien sein. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die grosse Mehrheit der rund 2'000 Vereinsmitglieder zu den Passivmitgliedern zähle und der Kreis der Aktivmitglieder gering war. Gemäss Aussage der Vereinspräsidentin an der Hauptverhandlung seien maximal zehn Personen bei den Aktivmitgliedern. Im Einklang mit dieser Aussage halte das Protokoll der Generalversammlung 2019 fest, dass an dieser Versammlung sieben Aktivmitglieder, allesamt mit Namen im Protokoll aufgeführt, anwesend gewesen seien. Insofern erscheine es seltsam, dass der Beschwerdeführer, sollte er einer der wenigen Aktivmitglieder sein, zu seinem Aufnahmeprozess keine detaillierteren Angaben machen könne, sondern bloss die Worte des Bezirksgerichtspräsidenten wiederhole, wonach seine Aufnahme "informell" und sein Aufnahmegesuch "en passant" gewesen sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer zum angeblichen Beschluss des Vorstands, ihn als Aktivmitglied aufzunehmen, nichts sagen könne. Der Beschwerdeführer lege im Übrigen auch nicht dar, dass sich das Aufnahmeprozedere im Lauf der Jahre verändert hätte. Es sei aber davon auszugehen, dass ihm die Einführung eines neuen Aufnahmeprozesses bekannt sein müsste, wenn er Aktivmitglied gewesen wäre. Letztendlich blieben erhebliche Zweifel, dass er im Jahr 2010 Aktivmitglied geworden sei. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass die übrigen Aktivmitglieder, wie es von der Vereinspräsidentin an der Hauptverhandlung erwähnt worden sei, die eigentliche Vereinsarbeit in Form von Sitzungen und Veranstaltungen geleistet hätten.
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, seine Aktivmitgliedschaft faktisch mit der Zurverfügungstellung der Liegenschaft und rechtlich aufgrund der Statuten sowie seines Mitgliederausweises nachgewiesen zu haben (Rz 17/b/aa der Beschwerde). Sodann sei es unzulässig, auf die Aussagen der aktuellen Vereinspräsidentin abzustellen, zumal diese im Zeitpunkt seiner Aufnahme im Jahr 2010 "noch gar nicht dabei" gewesen sei. Das unter der Ägide der heutigen Vereinspräsidentin gelebte Aufnahmeprozedere habe keine Relevanz für das massgebliche Aufnahmeprozedere im Jahr 2010 (Rz 50 der Beschwerde). Dass der Vereinsbeitritt "en passant" geschehen sei, sei nicht ausschlaggebend, zumal er "dem Verein ja in jenen Jahr [sic] das Vereinslokal kostenlos zur Verfügung [gestellt] und bereits Aufräumarbeiten finanziert" habe. Aktiv mitwirken heisse unzweifelhaft, für die Verwirklichung des Vereinszwecks besorgt zu sein. Es sei nirgends in den Statuten gefordert, dass die Aktivität mit physischer Präsenz zu erfolgen habe. Massgeblich sei ausschliesslich das aktive Mitwirken, damit der Vereinszweck erreicht werden könne. Das habe der Beschwerdeführer mit der kostenlosen Zurverfügungstellung der Vereinslokalität zweifelsohne getan. Ohne diese Mitwirkung habe der Verein in der vergangenen Zeit nicht funktionieren können. Alleine aus diesen Gründen sei er Aktivmitglied gewesen (Rz 51 der Beschwerde). Für diese Auslegung spreche im Übrigen auch, dass er, wenn ihm gesagt worden wäre, er sei bloss ein Passivmitglied, heftigst widersprochen hätte, dass ihm damals die Jahresrechnungen 2013/2014 ausgehändigt worden seien und dass er insgesamt einen hohen fünfstelligen Betrag in das Vereinslokal investiert habe (Rz 52 der Beschwerde).
3.3.3.3. Wie das Obergericht zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer für seine Behauptung, Aktivmitglied (gewesen) zu sein, den strikten Beweis zu erbringen. Nach der Rechtsprechung gilt der strikte Beweis als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn der Richter am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 141 III 569 E. 2.2.1; 140 III 610 E. 4.1; 128 III 271 E. 2b/aa). Im Rahmen der Beweiswürdigung beantwortet der Richter die Tatfrage, ob er bei der rechtlichen Beurteilung einer Tatsachenbehauptung von deren Wahrheit ausgeht oder nicht (HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 118 zu Art. 8 ZGB; MARK SCHWEIZER, Beweiswürdigung und Beweismass, Rationalität und Intuition, 2015, S. 1). Er bewertet die Beweismittel und prüft, ob diese geeignet sind, seine Überzeugung von der Wahrheit der strittigen Tatsachenbehauptungen zu begründen; er wägt also die Bedeutung der ihm vorliegenden Beweismittel mit- bzw. gegeneinander ab. Das Ergebnis der Beweiswürdigung besteht in der Überzeugung des Richters, ob eine Tatsachenbehauptung nach Massgabe des geforderten Beweismasses wahr ist und damit die tatbestandsrelevante Tatsache für die Zwecke des Prozesses als bewiesen zu gelten hat oder nicht. Dabei darf das Gericht von hypothetischen Geschehensabläufen ausgehen, soweit sie auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen (BGE 126 III 10 E. 2b; Urteil 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.1.2).
Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer lediglich Umstände dar, welche - jedenfalls seines Erachtens - dafür sprechen, Aktivmitglied gewesen zu sein. Den vom Obergericht genannten Tatsachen, die
gegen eine Aktivmitgliedschaft sprechen, vermag er indes - soweit er sich überhaupt damit befasst - nichts Wirksames entgegenzusetzen. Daher gelingt es ihm auch nicht, die nach Abwägung der ihm vorliegenden Beweismittel gezogene Schlussfolgerung des Obergerichts, er vermöge für die Behauptung, Aktivmitglied (gewesen) zu sein, keinen genügenden Beweis zu erbringen, als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Daran ändert auch die Behauptung nichts, unter der früheren Präsidentin habe er an zahlreichen Vorstandssitzungen teilgenommen und sei über die Vorstandsbeschlüsse informiert worden (Rz 17/b/cc der Beschwerde), denn allein daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer Aktivmitglied gewesen ist.
3.3.4. Ausserdem wendet der Beschwerdeführer ein, in der Generalversammlung sei auch den Passivmitgliedern das Stimmrecht gewährt worden, was offensichtlich statutenwidrig und die Beschlüsse als nichtig zu erklären seien (Rz 17/b/bb der Beschwerde). Soweit der Beschwerdeführer hier lediglich das erstinstanzliche Urteil kritisiert, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 1.5). In diesem Zusammenhang erwog das Obergericht, anlässlich der Generalversammlung 2019 hätten die Aktivmitglieder beschlossen, dass bei Abstimmungen die Meinungen aller anwesenden Vereinsmitglieder durch eine Konsultativabstimmung festgehalten werden müssten. Dementsprechend sei bei jedem Traktandum eine Konsultativabstimmung durchgeführt worden, namentlich bei der Abstimmung über den Ausschluss des Beschwerdeführers. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb die Konsultativabstimmungen zur Nichtigkeit sämtlicher Generalversammlungsbeschlüsse 2019 führen sollten (E. 3.6.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesen Erwägungen. Aus der Durchführung einer Konsultativabstimmung kann nicht auf eine statutenwidrige Einräumung des Stimmrechts geschlossen werden. Der Einwand ist unbegründet.
3.3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Ausschluss sei rechtsmissbräuchlich gewesen (Rz 60-62 der Beschwerde). Auf der Mitgliederkarte sei der Vermerk "gültig für immer" angebracht. Damit habe der Vorstand rechtsgültig und verbindlich auf sein statutarisches Ausschlussrecht verzichtet. Dieses bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Argument hielt das Obergericht für nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass ein durch Vereinsbeschluss erfolgter Verzicht im Einzelfall vorliegen würde (E. 3.4.2.2 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, womit er der Begründungspflicht nicht genügt. Ohnehin, erwog das Obergericht weiter, hätte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht die Nichtigkeit, sondern höchstens die Anfechtbarkeit des Vorstandsbeschlusses zur Folge (E. 3.4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer befasst sich wiederum nicht mit diesem Eventualargument; auf den Vorwurf der Missbräuchlichkeit ist daher nicht einzutreten (vgl. E. 3.3.2).
3.4. Nach dem Ausgeführten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Tatsachenbasis, auf welche das Obergericht abgestellt hat, als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Inwiefern die gestützt darauf vorgenommene rechtliche Subsumtion, wonach weder hinsichtlich des Vorstandsbeschlusses vom 11. Juli 2017 noch des Generalversammlungsbeschlusses vom 13. März 2019 schwerwiegende Verfahrensmängel zu erkennen seien und der Beschwerdeführer rechtsgültig aus dem Beschwerdegegner ausgeschlossen worden sei, mangelbehaftet sein soll, legt jener nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es bleibt bei der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem letztgenannten Beschluss nicht mehr Vereinsmitglied ist.
4.
Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf Herausgabe der in den Rechtsbegehren genannten Vereinsunterlagen auch
materiellrechtlich ab und zwar aus seiner Stellung als Mitglied bzw. ehemaliges Mitglied (dazu E. 4.1) und zufolge der Unentgeltlichkeit der Nutzung der Liegenschaft als Vereinslokal als Spender (dazu E. 4.2).
4.1.
4.1.1. Das Obergericht erwog, das behauptete Auskunftsrecht bestehe von vornherein nur im Rahmen der Mitgliedschaftsrechte. Mithin sei die Auskunft nur insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich sei. Ein losgelöstes und voraussetzungslos geschuldetes Auskunftsrecht der Vereinsmitglieder bestehe nicht. Ein Vereinsmitglied, das zwischenzeitlich aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen worden sei, könne sich für den Informationsanspruch jedenfalls nicht mehr auf die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte berufen. Von einem ehemaligen Vereinsmitglied sei deshalb der Nachweis eines schützenswerten Interesses an der Ausübung seiner vormaligen Informationsrechte zu fordern. Dabei handle es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, nicht um das für die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung (E. 4.1.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer sei mit Vorstandsbeschluss vom 11. Juli 2017 gültig aus dem Verein ausgeschlossen worden. Mit Beschluss vom 13. März 2019 habe die Generalversammlung seinen Ausschlussrekurs definitiv abgewiesen. Im Zeitpunkt des Urteils sei der Beschwerdeführer nicht mehr Vereinsmitglied gewesen. Folglich könne er sich für die geltend gemachten Informationsansprüche nicht mehr auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte berufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er bereits im Schreiben vom 8. August 2017, d.h. bevor er über den Ausschluss aus dem Verein informiert worden war, ein Auskunftsbegehren an den Vorstand gerichtet habe. Sodann lege der Beschwerdeführer in seiner Klage nicht dar, inwiefern er am verlangten Informationsrecht als ehemaliges Vereinsmitglied ein schutzwürdiges Interesse habe. Er habe in seinen Rechtsschriften lediglich wiederholt den Verdacht geäussert, dass sich der Verein gewandelt habe und vorab finanzielle Interessen verfolge. An der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung habe er sodann ausgeführt, dass er eigentlich kein Interesse mehr am Verein habe, sondern nur wissen wolle, was gelaufen sei, während sie in seiner Liegenschaft gewesen seien. Er müsse annehmen, dass der ideelle Vereinszweck in seiner Liegenschaft missbraucht worden sei. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer an der Überprüfung des Zwecks nach dem Ausschluss aus dem Verein ein hinreichendes Interesse haben sollte. Vielmehr werde aus dessen Ausführungen ersichtlich, dass er die verlangten Dokumente und Unterlagen in seiner Rolle als Eigentümer der Liegenschaft einsehen wolle. Dafür stünden ihm allfällige Informationsrechte kraft seiner Stellung als ehemaliges Vereinsmitglied nicht offen. Im Übrigen sei weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt als ehemaliges Vereinsmitglied ein Informationsinteresse haben sollte in Bezug auf die Frage, ob nach dem Vorstandswechsel im Jahr 2015 noch statutarische und rechtmässige Generalversammlungen durchgeführt worden seien. Was der Beschwerdeführer mit dieser Information als ehemaliges Vereinsmitglied bezwecke, erschliesse sich nicht. Insgesamt fehle es damit an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung seiner vormaligen Informationsrechte (E. 4.1.4 des angefochtenen Entscheids). Damit stünden ihm gestützt auf seine ehemalige Mitgliedschaft im Verein keine Informationsansprüche zu (E. 4.1.5 des angefochtenen Entscheids).
4.1.2. Der Beschwerdeführer hält hingegen dafür, über das erforderliche Informationsinteresse zu verfügen. Soweit er dieses aus der behaupteten weiterbestehenden Vereinsmitgliedschaft ableitet (z.B. Rz 26-29 und Rz 34 der Beschwerde), zielen seine Ausführungen, nachdem er rechtsgültig aus dem Beschwerdegegner ausgeschlossen wurde (E. 3.4), an der Sache vorbei. Untauglich ist sodann die Behauptung, er habe das Editionsbegehren ausdrücklich im Hinblick auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gestellt (Rz 13 der Beschwerde). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren je in dieser Richtung argumentiert hätte. Vor Bundesgericht verweist er zwar auf einen "Überschuss aus den Umbauarbeiten zugunsten des Klägers im Umfang von rund CHF 3'000.--" gegenüber welchem sich der Vorstand in Schweigen hülle. Er behauptet aber nicht, diese Tatsachen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen zu haben; sie sind neu und daher unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin lägen angebliche Verantwortlichkeitsansprüche ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens. Insofern der Beschwerdeführer meint, allein die theoretische Möglichkeit, als ehemaliges Mitglied Organhaftungsansprüche geltend machen zu können, genüge für den Nachweis an das schützenswerte Informationsinteresse (Rz 18 und Rz 20 der Beschwerde), liegt er falsch. Zuzugestehen wäre ihm höchstens ein prozessuales Interesse (Recht auf Beweis), wenn er Organhaftung geltend gemacht hätte, was er aber gerade nicht getan hat. Dass einem Vereinsmitglied ein Informationsrecht zwecks Ausübung der Kontroll- und Mitbestimmungsrechte zusteht (Rz 23 der Beschwerde), hat bereits das Obergericht bejaht; inwiefern der Beschwerdeführer als
ehemaliges Vereinsmitglied noch soll Kontroll- und Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können, begründet er aber nicht.
Selbstredend hätte der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Edition sämtlicher Vereinsunterlagen, die geeignet wären, seinen (behaupteten) Rechtsstandpunkt beweismässig zu untermauern. Dies gilt indes nur in einem konkreten Anwendungsfall, d.h. er müsste behauptet haben, Organhaftung geltend machen zu wollen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Da der Beschwerdeführer zudem nie einen materiellrechtlichen Anspruch behauptet hat, zu dessen Beweis die verlangten Unterlagen dienen sollten, könnte er sich auch nicht auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützen. Dies macht er aber ohnehin nicht geltend.
4.2.
4.2.1. Im Kontext des geltend gemachten Informationsanspruchs als Spender erwog das Obergericht, für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Informationsanspruch sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Unbestritten sei, dass er die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem Beschwerdegegner unentgeltlich zur Verfügung gestellt und Renovationsarbeiten finanziert habe. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sei aber weder als Schenkung (Art. 239 OR) noch als Auftrag (Art. 394 OR) zu qualifizieren. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Schenkungs- und dem Auftragsrecht ein derartiger Informationsanspruch des Spenders ableiten liesse. Klar sei, dass sich ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht in sämtliche Vereinsunterlagen, wie es vom Beschwerdeführer verlangt werde, nicht begründen liesse. Im Übrigen sei er über die Veranstaltungen informiert worden und habe ein Vetorecht dagegen gehabt. Die Zweckkonformität seiner "Spende" bzw. den Gebrauch der Liegenschaft durch den Verein sei für ihn jederzeit überprüfbar gewesen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer hält daran fest, ihm stehe "im Sinne eines Spenders/Schenkers ein eigenständiger Auskunfts- und Informationsanspruch zu" (Rz 25 der Beschwerde). Er legt indes nicht dar, weshalb die Auffassung des Obergerichts, wonach das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner weder als Schenkung noch als Auftrag qualifiziert werden könne, bundesrechtswidrig sein könnte. Damit zielt der beschwerdeführerische Einwand ins Leere.
5.
Bei diesem Ausgang werden alle übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegenstandslos. Das gilt auch für die Rüge, es könne nicht sein, dass bei einem Verein mehrere Statuten gleichzeitig bzw. nebeneinander gelten können (Rz 9 ff. der Beschwerde). Überhaupt ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid derartiges thematisiert, geschweige denn berücksichtigt hätte.
6.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 BGG). Eine Entschädigung ist hingegen nicht geschuldet, zumal das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang