Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_29/2022
Urteil vom 24. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin,
B.________.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Februar 2022 (ZK 21 492).
Sachverhalt:
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 schlossen die (damals je anwaltlich vertretenen) Parteien einen Vergleich, worin sich der rubrizierte Beschwerdegegner verpflichtete, dem heutigen Beschwerdeführer Fr. 7'000.-- zu bezahlen und sich dieser im Gegenzug mit dem Verbleib der Solaranlage auf dem benachbarten Grundstück einverstanden erklärte, unter Einräumung eines Näherbaurechtes.
Mit einem Revisionsgesuch machte der Beschwerdeführer erfolglos eine Übervorteilung geltend. Zwei weitere Revisionsgesuche blieben bis vor Bundesgericht ohne Erfolg (Urteile 5D_180/2020 vom 28. Juli 2020 und 5D_119/2021 vom 24. Juni 2021).
Vorliegend geht es um das vierte Revisionsgesuch, welches die Schlichtungsbehörde wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückwies. Die hiergegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem Revisionsgesuch bezüglich einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht und es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; zu den betreffenden Rügeanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Das Obergericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer sich in seiner wirren und schwer verständlichen Eingabe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Willkür, Verletzung von Treu und Glauben sowie Reformatio in peius nicht mit dem Entscheid der Schlichtungsbehörde auseinandersetze, sondern zusammenhanglos diverse Artikel verschiedenster Gesetze zitiere, pauschal auf ehemalige Rechtsbegehren verweise und seinen Unmut über den vorinstanzlichen Entscheid kundtue. Sinngemäss mache er geltend, dass die Schlichtungsbehörde auf sein Revisionsgesuch hätte eintreten müssen. Dieses sei aber rechtsmissbräuchlich; sodann sei in Anbetracht der langen Prozessgeschichte sowie der vorangegangenen abschlägigen Entscheide die Aussichtslosigkeit für den Beschwerdeführer auch erkennbar gewesen. Das Vorgehen der Schlichtungsbehörde nach Art. 132 Abs. 3 ZPO sei mithin nicht zu beanstanden und es liege keine Rechtsverweigerung vor.
3.
Inwiefern diese Erwägungen verfassungsverletzend sein sollen, tut der Beschwerdeführer nicht dar. In seiner Beschwerde, welche aus einem bunten Mix von Zitaten aus früheren Rechtsschriften und diversen Gesetzen sowie von Sachverhaltsbehauptungen, Statements und Polemik besteht, werden zwar u.a. auch diverse Verfassungsbestimmungen erwähnt. Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides ist aber nicht auszumachen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli