Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_56/2021
Urteil vom 24. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kerstin Friedrich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2020 (SBR.2020.12).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erhob am 25. Juli 2019 beim Bezirksgericht Kreuzlingen Anklage gegen A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Sie warf A.________ vor, er habe am 25. August 2018 von seiner Liegenschaft aus B.________ in seinem grundsätzlich gegen Einblicke geschützten Stall mit einer Videokamera mit erheblicher Zoomfunktion gefilmt. Weiter habe er zwischen dem 25. August 2018 und dem 15. Oktober 2018 die zuvor erstellten Videoaufnahmen C.________ überlassen, der sie auf der Internetseite des Vereins D.________ veröffentlicht habe.
B.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 700.--.
C.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die von A.________ erhobene Berufung mit Urteil vom 10. Juni 2020 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB frei. Den Freispruch begründete das Obergericht damit, A.________ habe zwar sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt, er sei jedoch einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Es sprach A.________ stattdessen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.--.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Juni 2020. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid aus, es könne lediglich von einem nördlichen Standpunkt auf der Erschliessungsstrasse her in den Stall geblickt werden. Für diese Sachverhaltsfeststellung fehle allerdings jegliche Grundlage in den Akten und es sei nicht erkennbar, wie die Vorinstanz zu dieser aktenwidrigen Feststellung komme. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass kein Augenschein durchgeführt worden sei.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz nicht darlegt, worauf sie ihre Sachverhaltsfeststellungen stützt. Die Vorinstanz leitet ihre Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht aus dem Polizeirapport vom 24. Oktober 2018 sowie aus den Videoaufnahmen ab, worauf sie im Urteil explizit verweist (Urteil S. 18). Gestützt hierauf hält die Vorinstanz fest, die Remise sei nur von einem nördlichen Standpunkt auf der Erschliessungsstrasse her einsehbar. Der Beschwerdeführer verweist auf "die eingereichten Fotos", woraus sich ergebe, dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei. Sollte sich der Beschwerdeführer auf bereits im kantonalen Verfahren eingereichte Unterlagen beziehen, wäre es an ihm gelegen, seine Behauptung mittels konkreter Angabe einer betreffenden Aktenstelle zu belegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu untermauern geeignet wäre. Auf die Rüge ist daher grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Ohnehin hält die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung fest, so oder anders habe sich die Handlung innerhalb des Stalls im geschützten Privatbereich abgespielt und der Tatbestand wäre auch erfüllt, wenn der Stall von der Erschliessungsstrasse her gut einsehbar wäre. Somit ist fraglich, inwieweit die beanstandete Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens überhaupt von Bedeutung ist (siehe hierzu auch die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, E. 2.2.3 f. hiernach). Aufgrund dessen war auch kein Augenschein erforderlich.
1.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorinstanzliche Erwägung, wonach er Vorkehrungen habe treffen müssen, um die Handlungen, die sich im Stall abspielten, wahrnehmen zu können. So sei er gerade nicht deswegen in den Dachstock seines Hauses gegangen, um einen besseren Aufnahmewinkel zu erreichen, sondern weil sich die Kamera im Dachgeschoss befunden habe und er befürchtet habe, der Beschwerdegegner 2 könnte seine Arbeit mit den Schafen bereits beendet haben, bis er die Kamera nach unten geholt hätte.
Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in blossen Behauptungen. Des Weiteren leitet die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer für das Erstellen der Aufnahme eine "physisch-moralische" Grenze habe überwinden müssen, nicht nur aus dem Umstand ab, dass er den Beschwerdegegner 2 verdeckt vom Dachstock aus gefilmt hatte. Vielmehr erwähnt sie auch, dass der Beschwerdeführer dabei eine starke Zoomfunktion verwendet habe, mit der er die nicht unerhebliche räumliche Distanz zwischen seinem Haus und dem Stall überwunden habe. Sodann sei es nicht sozialüblich, eine Person in einem mehrfach umfriedeten Bereich und im Inneren eines Gebäudes ohne deren Einwilligung zu filmen. Auch das Aufnehmen des Privatklägers von der E.________-S trasse anstatt vom Dachstock des Hauses aus wäre gemäss Vorinstanz tatbestandsmässig gewesen. Somit ist auch hier fraglich, ob der behauptete Mangel überhaupt geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht und macht geltend, mit der Weitergabe der Aufnahme an C.________ habe er sich nicht strafbar im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB gemacht.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe für die Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme einen geschützten privaten Bereich betroffen habe, den Schutzbereich von Art. 186 StGB analog herangezogen, ohne die Umstände des konkreten Falles (örtliche Verhältnisse, landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdegegners 2, öffentliche Einsehbarkeit des Stalles) zu berücksichtigen. Wesentliches Kriterium sei, ob Aussenstehende den Beschwerdegegner 2 ohne Weiteres bei der Arbeit beobachten konnten. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 137 I 327. Darin sei es um die Rechtmässigkeit der Observation einer Person auf ihrem Balkon gegangen. Das Bundesgericht sei zum Schluss gelangt, der Balkon sei frei einsehbar gewesen und die Person habe freiwillig Alltagsverrichtungen vorgenommen, weshalb die Observation zulässig gewesen sei. Gestützt auf diese Rechtsprechung sei vorliegend die Strafbarkeit zu verneinen, sei der Stall doch gut einsehbar gewesen und habe der Beschwerdegegner 2 freiwillig Alltagsverrichtungen vorgenommen. Landwirte müssten bei ihrer Arbeit im öffentlich einsehbaren Raum, gleich wie etwa Servicemitarbeitende auf Terrassen im Aussenbereich, damit rechnen, beobachtet und allenfalls auch gefilmt zu werden. Er habe dabei keine "physisch-moralische" Grenze durchbrochen, denn er habe lediglich mit seiner Kamera eingefangen, was auch von den Wanderwegen und vermutungsweise von den Nachbargrundstücken her habe beobachtet werden können.
2.2.2. Die Vorinstanz setzt sich zunächst eingehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 179quater StGB auseinander. Sie gelangt zum Schluss, das Innere des Stalls, welcher mehrfach umfriedet sei, gehöre zur Privatsphäre und sei somit geschützt. Nicht relevant sei, dass der Stall lichtdurchflutet und "allgemein einsichtig" gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob der Täter eine "physisch-moralische" Grenze habe überwinden müssen, was hier der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdeführer doch vom Dachstock aus mit einer starken Zoomfunktion über eine grössere Distanz hinweg gefilmt. Auch liege keine Einwilligung des Beschwerdegegners 2 vor. Das Innere eines Stalls und die eingefriedete Umgebung gehörten nach den allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne Zweifel zum geschützten Privatbereich. Somit sei der objektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb die Weitergabe der Aufnahme grundsätzlich den Tatbestand von Art. 179quater Abs. 3 StGB erfüllen könne.
2.2.3. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, macht sich nach Art. 179quater Abs. 3 StGB strafbar.
Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne Weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Dringt der Täter physisch in den durch Art. 186 StGB geschützten privaten Bereich ein, um darin eine Tatsache mit einem Aufnahmegerät zu beobachten oder auf einen Bildträger aufzunehmen, so erfüllt er den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB. Strafbar gemäss Art. 179quater StGB ist nach dessen Sinn und Zweck das Beobachten oder die Aufnahme einer im Hausfriedensbereich stattfindenden Tatsache mit einem Aufnahmegerät aber auch dann, wenn dazu die örtliche Grenze des Hausfriedensbereichs durch den Täter nicht physisch überschritten werden muss. Durch Art. 179quater StGB ist auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet ist oder nicht und ob er bei Vorliegen einer Umfriedung ohne Mühe oder erst nach Überwindung des physischen Hindernisses einsehbar ist. Zum Privatbereich im engeren Sinne gehört demnach nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne Weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post ins Haus zu holen, begibt sich dadurch nicht in den privatöffentlichen Bereich, sondern verbleibt in der Privatsphäre im engeren Sinne, die durch Art. 179quater StGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4e; Urteile 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.3; 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3 und 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2).
Im Privatbereich im engeren Sinne sind grundsätzlich alle das Eigenleben einer Person betreffenden Tatsachen vor der Beobachtung und der Aufnahme mit einem Aufnahmegerät nach Art. 179quater StGB geschützt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich beim beobachteten oder abgebildeten Verhalten um ein solches mit einem besonderen persönlichen Gehalt handelt. Solche Kriterien können allenfalls bei Vorgängen, die im privatöffentlichen Bereich stattfinden, von Bedeutung sein (BGE 118 IV 41 E. 4f; Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.3).
2.2.4. Wie soeben ausgeführt, dürfen gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Vorgänge, die sich im nach Art. 186 StGB geschützten Bereich ereignen, nicht mit technischen Hilfsmitteln beobachtet oder aufgenommen werden. Geschützt ist damit insbesondere das Innere von privaten Gebäuden. Die Szenen, die sich im Innern des Stalls abspielten, ereigneten sich damit fraglos im geschützten Bereich und deren Aufzeichnung ist grundsätzlich strafbar im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Daran ändert auch die Rechtsprechung in BGE 137 I 327 nichts. Der Fall betraf das Beobachten einer Person bei der Vornahme von Alltagsverrichtungen auf einem von aussen gut einsehbaren Balkon. Dabei wurde angenommen, die Person habe auf den Schutz der Privatheit verzichtet. Der Grundsatz, wonach das Innere von Gebäuden unter den Schutzbereich von Art. 186 StGB respektive Art. 179quater StGB fällt, wurde dabei allerdings nicht in Frage gestellt. Jedenfalls musste der Beschwerdegegner 2, der sich bei der Arbeit in seinem mehrfach umfriedeten Stall befand, nicht damit rechnen, dabei gefilmt zu werden und es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner 2 habe auf den Schutz der Privatheit verzichtet. Dies gälte selbst dann, wenn der Stall - was von der Vorinstanz jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt worden ist - von der Strasse her gut einsehbar wäre, denn auch offenes bzw. nicht heimliches Aufnehmen ist im geschützten privaten Bereich strafbar (vgl. Urteil 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.4). Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Arbeitstätigkeit des Beschwerdegegners 2 um eine nicht vom Schutzbereich der Strafnorm erfasste Alltagsverrichtung gehandelt habe. Schliesslich ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein körperliches bzw. rechtlich-moralisches Hindernis überwunden hat, indem er eine starke Zoomfunktion verwendet und aus seinem Haus heraus gefilmt hat. Die Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB sind nicht zu beanstanden. Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich vorliegend um eine unerlaubte Aufnahme im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB handelte, deren Weitergabe gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB strafbar ist.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand und macht geltend, er habe nie an der Rechtmässigkeit seines Handelns gezweifelt. Aufgrund der Untätigkeit der Behörden im "Fall Hefenhofen" sowie der Auskünfte der Gemeinde und des Veterinäramts habe er sich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gefühlt, seine Beobachtungen zu dokumentieren, damit den Tieren weiteres Leid erspart werden könne. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen dürfen, dass seine Handlungen rechtmässig gewesen seien. Da somit der subjektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, könne er diesen auch im Hinblick auf Art. 179quater Abs. 3 StGB nicht erfüllt haben.
2.3.2. Hierzu führt die Vorinstanz aus, der subjektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB sei erfüllt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Beschwerdegegner 2 nicht in die Aufnahme eingewilligt habe. Er habe es für möglich halten müssen und in Kauf genommen, den Beschwerdegegner 2 bei einer zum Privatbereich gehörenden und damit geschützten Tätigkeit zu filmen und daher zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Indem der Beschwerdeführer die Aufnahmen an C.________ weitergegeben habe, habe er sich nach Art. 179quater Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer habe dabei zumindest in Kauf genommen, durch eine strafbare Handlung erstellte Aufnahmen einem Dritten weiterzugeben.
2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (zu den Voraussetzungen an die Geltendmachung von Willkür vgl. E. 1.1 hiervor).
2.3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Grunde darin zu behaupten, er habe nicht um die Strafbarkeit seines Verhaltens gewusst. Damit lässt sich keine Willkür im kantonalen Entscheid aufzeigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund des Verhaltens der Behörden in diesem Fall und im "Fall Hefenhofen" der Annahme gewesen, sein Vorgehen sei rechtmässig, ist dies unter dem Titel des Verbotsirrtums zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiernach).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den geltend gemachten Rechtfertigungsgründen, insbesondere demjenigen der Wahrung höherwertiger Interessen. Er führt aus, beim Tierschutz handle es sich um ein in der Bundesverfassung verankertes öffentliches Interesse. Dieses überwiege die privaten Interessen des Beschwerdegegners 2. Nur weil die zeitliche Dringlichkeit bezüglich der Weitergabe der Aufnahme entfallen sei, bedeute dies nicht, dass er zu milderen Mitteln hätte greifen können.
2.4.2. Die Vorinstanz prüft den Rechtfertigungsgrund der Wahrung höherwertiger Interessen. Dabei gibt sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik zutreffend wieder (vgl. Urteil S. 21 ff.). Sie verneint mit ausführlicher Begründung, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Aufnehmen auf den Rechtfertigungsgrund berufen könne. Dabei befasst sie sich eingehend mit den Motiven des Beschwerdeführers und der Chronologie im "Fall Hefenhofen". Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, hinsichtlich der Weitergabe der Aufnahmen an C.________ (Art. 179quater Abs. 3 StGB) falle eine Rechtfertigung des strafbaren Handelns von Vornherein ausser Betracht. Der Beschwerdeführer hätte sich primär an die Behörden wenden müssen. Die Tierschutzgesetzgebung sehe für Fälle wie diesen eine einzige kantonale Behörde vor (das Veterinäramt), die als Anlaufstelle hätte fungieren können. Selbst wenn das Vertrauen in das Veterinäramt gelitten haben sollte, hätte der Beschwerdeführer sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden können, weil die von ihm geltend gemachten Verhaltensweisen den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen könnten und für den Beschwerdeführer subjektiv offensichtlich erfüllten. Das Verhalten des Beschwerdeführers umgehe die genannten Rechtsgrundlagen und erweise sich insofern nicht als das einzig denkbare Mittel. Die Weitergabe der Aufnahmen an eine Privatperson sei ausserdem nicht das mildeste Mittel gewesen. C.________ sei zwar dafür bekannt, sich aktiv für den Tierschutz einzusetzen. Dies habe den Beschwerdeführer aber nicht dazu berechtigt, den Rechtsweg zu umgehen. Die Berufung auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund scheitere an der Subsidiarität der gewählten Vorgehensweise.
2.4.3. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; 134 IV 216 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.4.4. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde weder hinreichend dar noch ist ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum geltend gemachten aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund Bundesrecht verletzen sollten. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er den Grundsatz der Subsidiarität eingehalten hat oder weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, die Behörden zu kontaktieren. Unbesehen dessen sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Grundsatz der Subsidiarität nicht eingehalten worden sei, auch schlüssig und nicht zu beanstanden.
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe nicht gewusst, dass seine Vorgehensweise nicht zulässig sei. Er habe nicht einmal gewusst, dass es verboten sei, andere Personen zu filmen. Vielmehr habe er es als seine Pflicht angesehen, die Handlungen seines Nachbarn zu dokumentieren. Durch das Verhalten der Behörden sei er in seiner Auffassung noch bestärkt worden. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Verbotsirrtum.
2.5.2. Gemäss Vorinstanz deutet nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Weitergabe der Aufnahmen in einem Sachverhalts- oder Verbotsirrtum befunden habe. Es habe augenscheinlich kein zeitlicher Druck bestanden. Der Beschwerdeführer habe einfach nicht recht gewusst, was er mit den Aufnahmen anstellen sollte. Er habe aber nie geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, die Weitergabe der Aufnahmen sei rechtens. Im Gegenteil: C.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, ob man damit (mit den Aufnahmen) etwas machen könne, "und ob das erlaubt sei und so". Der Beschwerdeführer habe somit an der Rechtmässigkeit der Weitergabe der Aufnahmen gezweifelt.
2.5.3. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kannte. Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 S. 343; Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
2.5.4. Hinsichtlich der Erwägungen zum geltend gemachten Verbotsirrtum beanstandet der Beschwerdeführer im Grunde nur die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, davon ausgegangen zu sein, seine Vorgehensweise sei ausnahmsweise bzw. aufgrund der Umstände erlaubt. Die Vorinstanz legt allerdings in tatsächlicher Hinsicht überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer durchaus an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte, weshalb er sich nicht auf einen Irrtum berufen könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Die Einwände des Beschwerdeführers sind somit unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt genügen.
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bestimmung von Art. 179quater StGB sei nicht hinreichend bestimmt und er habe zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme nicht wissen können, dass sein Verhalten strafbar sei, zumal der bundesgerichtliche Entscheid 6B_569/2018 vom 20. März 2019 erst im Jahr danach ergangen sei und das Bundesgericht in seinem früheren Entscheid BGE 137 I 327 die Bestimmung von Art. 179quater StGB noch anders ausgelegt habe. Mit der Weitergabe der Aufnahme habe er sich somit nicht strafbar gemacht.
2.6.2. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1).
2.6.3. Inwiefern die Bestimmung von Art. 179quater Abs. 1 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot verstossen sollte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Bestimmung verbietet ausdrücklich das Aufnehmen von nicht jedermann zugänglichen Tatsachen aus dem Privatbereich. Dass hierunter insbesondere Handlungen fallen könnten, die sich, wie vorliegend, im Gebäudeinnern abspielen, muss selbst für einen juristischen Laien naheliegend erscheinen. Bezüglich des vorliegenden Falls lag somit keine unklare Rechtslage vor. Dem bundesgerichtlichen Entscheid BGE 137 I 327, der sich nicht auf Aufnahmen aus dem Gebäudeinnern bezog, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Schär