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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1016/2022  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, 
2. B.A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (sexuelle Handlungen mit Kindern), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 29. Juli 2022 (BK 22 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 erstattete die Kindsmutter A.A.________ Strafanzeige gegen den Kindsvater B.A.________ wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit ihrer gemeinsamen Tochter C.A.________. Die Eltern leben getrennt und stehen sich in familienrechtlichen Verfahren als Parteien gegenüber.  
 
A.b. A.A.________ macht geltend, C.A.________ habe nach der Übernachtung beim Vater am 20. September 2020 über Schmerzen im Intimbereich geklagt, woraufhin im Kinderspital Bern unerklärliche Rötungen festgestellt worden seien. Mangels weiterer Anhaltspunkte und Beweise für einen Übergriff habe sich A.A.________ in der Folge darauf beschränkt, die Situation weiter zu beobachten.  
Zwischen Dezember 2020 und dem 17. Januar 2021 habe es sechs Übernachtungen beim Vater gegeben, nach denen C.A.________ Auffälligkeiten wie "nicht alleine schlafen wollen", diffuse Ängste oder Durchfall gezeigt habe. C.A.________ habe plötzlich ein für ein vierjähriges Mädchen offensichtlich unangemessenes Verhalten gegenüber erwachsenen Männern gezeigt, etwa indem sie Bekannten der Mutter bei gemeinsamen Kontakten ohne Vorwarnung an die Geschlechtsteile gefasst habe. 
Nach dem Besuchswochenende vom 15. Januar 2021 habe C.A.________ erklärt, dass "der Schnee/Schneemann" das eine oder andere von ihr verlangt habe, wobei offensichtlich sei, dass C.A.________ ihren Vater als "Schnee/Schneemann" bezeichne, um ihn nicht direkt ansprechen zu müssen. Am 25. Januar 2021 habe C.A.________ die unzweifelhaften sexuellen Übergriffe des Vaters bestätigt und auch erwähnt, was von ihr verlangt worden sei. In der Folge habe der Kinderarzt eine Gefährdungsmeldung an die KESB erstattet. Aufgrund dieser und der Aussagen von C.A.________, die diese in ihrem Alter nicht erfunden haben könne, bestehe der dringende Verdacht, dass der Vater seine Tochter missbraucht habe. 
 
A.c. Die Mutter hat auch Video- und Audioaufzeichnungen ihrer Tochter vorgelegt, in denen diese davon spricht, "geträumt zu haben, dass der Papa sie am Schnäbi leckt und sie, dann das Schnäbi vom Papa anfasst und es sofort leckt", "der Schnee habe ihr gesagt, dass sie das Schnäbi von ihm anfassen müsse, aber sie habe nicht gewollt", "dass sie das Schnäbi vom Papi anfassen müsse" und "sie habe gedacht, dass es ihm gefallen würde, wenn sie das Schnäbi mit den Reitstiefeln anfassen würde".  
 
A.d. Am 29. Juni 2021 wurde C.A.________ von der Kinderschutzgruppe des Inselspitals Bern befragt. Laut dem entsprechenden Bericht habe sich C.A.________ auf das Befragungssetting eingelassen und sei aufmerksam gewesen. Sie habe sich als sehr aufgeweckt präsentiert und viele Fragen gestellt, sei aber auch sehr assoziativ gewesen und oft von einem Thema zum anderen gesprungen, wobei die Sprachverständlichkeit nicht immer optimal gewesen sei. Auf die Frage, warum sie heute hier sei, habe C.A.________ zunächst auf andere Themen abgelenkt und dann unvermittelt gesagt: "Mi Papi het mi nie agmöögget". Die Frage, ob sie sich an irgendetwas mit "Schlecken" bei Mama oder Papa erinnern könne, habe C.A.________ verneint. Auch die Frage, ob sie sich an etwas mit "Schneemann" erinnere, verneinte C.A.________. Auf die Frage, ob ihr etwas zu "Schnäbi" eingefallen sei, habe C.A.________ gesagt: "Ja, ig ha au Papi sis Schnäbi läckt", dann aber auf Nachfrage korrigiert: "Nei, ig ha's gseh". Dann habe sie gesagt, sie wisse nichts mehr, und schliesslich habe sie verneint, dass sie "Papis Schnäbi gschläckt" habe. C.A.________ habe dann erklärt, dass sie Papis "Schnäbi" beim Duschen gesehen habe und dass dieser auch ihr "Scheidi" beim Duschen gesehen habe. Klärende Nachfragen ("Papi hat was mit seinem Schnäbi gemacht?", "Papi hat was mit ihrer Scheide gemacht?", "C.A.________ hat Papis Schnäbi gschleckt?", "Papi hat C.A.________s Scheide angefasst oder geleckt?") habe C.A.________ alle verneint, bevor sie erklärt habe, dass das mit Papis "Schnäbi" ihr Geheimnis sei und sie über das mit dem "Schnäbi" nicht mehr sprechen wolle.  
 
B.  
 
B.a. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte am 12. Januar 2022 das Strafverfahren gegen den Vater wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Tochter ein.  
Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Anfangsverdacht gegen den Vater nur auf die dokumentierten Aussagen der Mutter und ihre eigenen Wahrnehmungen gestützt habe. Die Ermittlungen hätten den Vater jedoch entlastet. Insbesondere hätten die ausgewerteten elektronischen Daten des Vaters keine Hinweise auf verbotene Dateien oder entsprechende Neigungen ergeben. Der Anfangsverdacht habe sich nicht erhärtet und es lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die eine Tatbegehung durch den Vater als hinreichend wahrscheinlich für eine Anklageerhebung erscheinen liessen. C.A.________ selbst habe anlässlich der Einvernahme durch die Kinderschutzgruppe einen sexuellen Missbrauch bestritten. Die weiteren dokumentierten Aussagen C.A.________s seien von mangelhafter Qualität und liessen keine Beurteilung des Wahrheitsgehalts zu, weshalb die geschilderten (subjektiven) Wahrnehmungen der Mutter die einzigen belastenden Beweismittel blieben. Dies rechtfertige im vorliegenden Fall eine Anklageerhebung nicht bzw. wäre im Falle einer Anklageerhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Da keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich seien, die zu neuen oder anderen Erkenntnissen führen könnten, sei das Verfahren einzustellen. 
 
B.b. Auf eine von der Mutter dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. Juli 2022 nicht ein, wobei es in einer Eventualerwägung darlegte, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet wäre.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Mutter dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2022 sei einzutreten und die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuweisen, das Beweisverfahren mit der beantragten persönlichen Einvernahme der Eltern sowie der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens wieder aufzunehmen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat das präsidierende Mitglied den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde datiert vom 2. September 2022. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 11. Januar 2023 eine weitere Eingabe zukommen liess, ist diese unbeachtlich, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und - kumulativ - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer "Zivilansprüche" auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_478/2021 vom 11. April 2022 E. 1.2; 6B_1006/2021 vom 22. November 2021 E. 3; 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin trägt zu ihrer Legitimation vor, das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität ihrer Tochter, stehe in direktem Zusammenhang mit den verursachten Kosten, um den Schaden aus diesen Verletzungen kompensieren zu können. Der Schadenersatz ergebe sich u.a. "aus den Auslagen für Arzt- und Therapiekosten" für ihre Tochter. Ob die Beschwerdeführerin damit ihrer Begründungsobliegenheit nachkommt, ist fraglich, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang jedoch offenbleiben.  
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei darf sich in der Beschwerdeschrift nicht darauf beschränken, die im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen zu wiederholen, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung hat in der Beschwerde selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften, auf die Akten oder etwa auf Zeitungsartikel sind unbeachtlich (BGE 140 III 115 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür, geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben. Bei der Prüfung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1). 
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn von einer klaren Sachverhaltsfeststellung offensichtlich nicht gesprochen werden kann oder eine solche Schlussfolgerung schlechthin unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_516/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.1; 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.3). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Eventualerwägung der Vorinstanz, mit der diese zum Schluss gekommen ist, die Beschwerde sei auch in der Sache unbegründet. Sie rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht nicht für notwendig erachtet, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Aussagen C.A.________s anzuordnen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft die beiden Eltern des Kindes einvernehmen müssen. 
 
5.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin übersehe, dass die Staatsanwaltschaft die Glaubwürdigkeit der Aussagen C.A.________s zwar gewürdigt, die Einstellung des Verfahrens aber nicht damit begründet habe. Vielmehr habe sie das Verfahren eingestellt, weil es keine Beweise gebe, die eine Anklage auch nur ansatzweise rechtfertigen würden, und weil keine weiteren geeigneten Ermittlungshandlungen ersichtlich seien. Das einzige unmittelbar belastende Beweismittel seien die Aussagen C.A.________s auf den Ton- und Bildaufnahmen der Mutter. Weitere Indizien seien lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin über Beobachtungen an C.A.________ (Verklebung der inneren Schamlippen, Rötungen im Intimbereich, Schmerzen beim Wasserlassen, Fixierung auf "Schnäbis", Schlafprobleme, Bedürfnis nach Nähe zur Mutter, Bauchschmerzen und Durchfall nach Besuchen, Angst vor Männern und "Schnäbis"; Küsse auf die Wange des Partners der Beschwerdeführerin; Tritte in den Intimbereich des Partners der Beschwerdeführerin; Ausziehen der Unterhose beim Spielen) sowie die Beschreibungen der Aussagen, die sich auch als Ton- und Bilddateien in den Akten befinden. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Beobachtungen und Aufzeichnungen mögen berechtigten Anlass für eine Anzeige oder die Eröffnung eines Verfahrens gegeben haben. Für eine Anklageerhebung reichten sie jedoch nicht aus, zumal selbst die Filmaufnahmen viele Fragen offen liessen und hinsichtlich der behaupteten sexuellen Handlungen nur einen sehr geringen Beweiswert aufwiesen. Zudem bestünden prozessuale Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit, da mangels Bestätigung der Aussagen eine Konfrontation von C.A.________ nicht möglich erscheine, zumal das Kind selbst sexuelle Handlungen kategorisch bestreite. Der derzeitige Tatverdacht rechtfertige daher keine Anklageerhebung.  
Die von der Beschwerdeführerin beantragte persönliche Einvernhame bei der Staatsanwaltschaft beziehe sich auf einen unerheblichen Sachverhalt. Sie ziele offensichtlich darauf ab, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss käme, dass jede Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffend sei und jede geschilderte Beobachtung auf der Realität beruhe, ergebe sich daraus noch kein hinreichender Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde: Die Aussagen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf die Schilderung von Auffälligkeiten, lieferten aber selbst keine direkten Hinweise auf strafbare Handlungen und gipfelten zudem in den von ihr selbst per Ton- und Bilddatei festgehaltenen Aussagen von C.A.________. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme des Vaters sei angesichts der derzeitigen Beweislage unklar, was ihm die Staatsanwaltschaft überhaupt noch vorwerfen könne. Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu den Aussagen von C.A.________ sei von vornherein unklar, welche Aussagen damit überhaupt überprüft werden sollten. Soweit die Beschwerdeführerin damit die allein belastenden Aussagen auf den Videoaufzeichnungen meine, sei wiederum festzuhalten, dass selbst ein Glaubhaftigkeitsgutachten, das die Aussagen auf den Videoaufzeichnungen als völlig zutreffend beurteile, kaum Auskunft darüber geben könne, ob C.A.________ die von ihr gemachten Erzählungen auf einen Traum oder auf die Realität bezogen habe. Aufgrund des fragmentarischen Charakters der Aufnahmen sei es zudem ässerst fraglich, in welchem Kontext die Aussagen getätigt wurden und ob sie überhaupt einer seriösen Glaubhaftigkeitsanalyse zugänglich seien. 
 
5.3. Mit diesen sorgfältig begründeten Erwägungen hat die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Dies übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, wenn sie darin lediglich wie schon vor der Vorinstanz wiederholt, weshalb ihrer Ansicht nach weitere Beweiserhebungen notwendig seien. Dass die Vorinstanz bei ihrer antizipierten Beweiswürdigung geradezu in Willkür verfallen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Rüge gegen die vorinstanzliche Eventualerwägung erweist sich daher mangels hinreichender Begründung als unzulässig.  
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vorinstanzliche Hauptbegründung für das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler