Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_108/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
Postfach 1662, 6011 Kriens,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Januar 2025 (4P 24 38).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 8. Februar 2024 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Das Bezirksgericht Luzern sprach ihn am 12. September 2024 der mehrfachen Drohung, der wiederholten Tätlichkeiten und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts wird ihm vorgeworfen, seiner Ehefrau mehrfach mit dem Tod gedroht zu haben. Insbesondere soll er ihr mitgeteilt haben, dass sie nicht mehr länger als einen Monat leben werde und er Leute bezahlen werde, die zu ihrer Arbeit kommen und sie umbringen würden und ferner, dass er sie mit einem Messer aufschlitzen und sie kaputt machen werde. Zudem soll er ihr eine Ohrfeige gegeben haben und weiter soll er ihr beide Hände um den Hals gelegt und kurz zugedrückt haben, sodass sie anschliessend rot am Hals gewesen sei. Schliesslich soll er ihr in mehreren Briefen aus der Haft gedroht haben, sich das Leben zu nehmen, um sie zum Rückzug ihrer Strafanzeige zu bringen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 270 Tagen und ordnete eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB an.
A.________ erklärte Berufung gegen dieses Urteil. Der Präsident der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern verfügte am 9. Dezember 2024 die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zu einem anderslautenden Entscheid, längstens aber bis zur Rechtskraft eines Berufungsurteils.
B.
Am 20. Dezember 2024 ersuchte A.________ um sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Der Präsident des Kantonsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2025 ab und ordnete an, dass die am 9. Dezember 2024 verlängerte Sicherheitshaft bis zu einem anderslautenden Entscheid des Kantonsgerichts, längstens aber bis zur Rechtskraft eines Berufungsurteils, weitergeführt werde. Er hielt zudem fest, dass A.________ jederzeit ein Haftentlassungsgesuch an das Kantonsgericht stellen könne (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner setzte es Rechtsanwalt Claudio Nosetti als amtlichen Verteidiger ein (Dispositiv-Ziffer 2) und hielt fest, dass die Kosten und Entschädigungen mit der Hauptsache verlegt und festgesetzt würden (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 3. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, und das Kantonsgericht seien im Sinne von Art. 107 Abs. 2 BGG anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, insbesondere der Auflage einer ambulanten psychiatrischen Therapie sowie der Einhaltung einer Alkoholabstinenz, aus der Sicherheitshaft zu entlassen. A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Rechtsanwalt Claudio Nosetti sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt, etwa wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Zulässig ist die Haft sodann, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2; sog. Ausführungsgefahr).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den dringenden Tatverdacht, bestreitet aber die von der Vorinstanz bejahte Wiederholungsgefahr und rügt damit eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Er bestreitet dabei weder seine Vorstrafen noch dass es sich bei den gemäss der Vorinstanz drohenden Straftaten um Verbrechen oder schwere Vergehen handelt, sondern kritisiert die Rückfallprogonose der Vorinstanz und moniert, diese habe sich bei ihrer Beurteilung der Rückfallgefahr auf ein Gutachten gestützt, das auf falschen und veralteten Annahmen beruhe. Im Gutachten vom 20. März 2024 sei die "DyRiAS"-Auswertung (Dynamisches Risikoanalyse System), die dem Gutachten zugrunde liege, nicht korrekt durchgeführt worden, beziehungsweise es seien diverse Einzelfaktoren dieser Auswertung gegenwärtig nicht mehr aktuell. Dies habe die Vorinstanz selbst erkannt, denn sie beabsichtige, ein neues Gutachten einzuholen. Ferner sei unstrittig, dass er die Tätlichkeiten und Drohungen einzig unter Alkoholeinfluss begangen habe. Wenn er keinen Alkohol trinke, werde er als liebevoller Mensch beschrieben. Durch seine Inhaftierung sei er bereits seit über einem Jahr vollständig abstinent und bereit, den weiteren Weg aus der Suchtkrankheit zu beschreiten. Diesem Vorhaben sei aber im Rahmen einer ambulanten Massnahme in seinem gewohnten Umfeld "mehr Erfolg beschieden" als im rigiden Haftsetting. Die Vorinstanz verkenne, dass auch seine Familie seine Haftentlassung wünsche und an ein weiteres Zusammenleben mit ihm glaube und bereit sei, die notwendigen Massnahmen zusammen zu ergreifen und die Konsequenzen zu tragen. Seine Familie wolle ihn unterstützen, wo sie nur könne; seine Ehefrau habe ihn auch während der Zeit in der Untersuchungshaft massgeblich finanziell unterstützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seine Ehegattin oder seine Kinder zu beeinflussen versucht habe. Trotzdem sei die Vorinstanz hiervon ausgegangen, ohne seine Familienmitglieder diesbezüglich anzuhören. Damit habe sie den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt.
3.2. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und bei den drohenden Straftaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Zweitens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (BGE 150 IV 149 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil 7B_1282/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 - 2.7; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das alleinige Risiko künftiger Drohungen, wenn von der beschuldigten Person keine besondere Gefährlichkeit respektive kein konkretes Gewaltpotential ausgeht, nicht ohne Weiteres und unbesehen der konkreten Umstände eine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar. Wird indessen ein spezifisches Opfer über längere Zeit mit dem Tode bedroht und dabei auch physisch angegangen, ist dieses Verhalten durchaus geeignet, die Sicherheitslage dieses Opfers erheblich zu beeinträchtigen und die Anordnung von Präventivhaft zu rechtfertigen (Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis).
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, 360 E. 3.2.4).
3.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.4; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen).
3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet: Aus dem angefochtenen Entscheid und dem erstinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Sachverständige mit Gutachten vom 20. März 2024 beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert hat und gestützt auf ein Prognoseinstrument, das DyRiAS, von einer hohen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat die Wertung diverser im Rahmen dieses Prognoseinstruments zu beurteilender Faktoren bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren beanstandet. Das Bezirksgericht hat diese Einwände aber grösstenteils mit Urteil vom 12. September 2024 widerlegt und zudem festgehalten, selbst wenn die Einwendungen des Beschwerdeführers zuträfen und die betreffenden Faktoren zu seinen Gunsten gewertet würden, "auch das Erreichen einer 4 auf der Skala genügen [würde], um auf eine Ausführungs- und Wiederholungsgefahr zu schliessen". Der Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten vom 20. März 2024 kann daher nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz durfte sich bei ihrer Rückfallprognose auf das Gutachten stützen. Ferner durfte sie auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen begangen hat, kurz nachdem er wegen sehr ähnlich gelagerten Vorwürfen verurteilt worden war, und weiter, dass seine aktuelle Abstinenz nicht auf eigenem Antrieb, sondern seiner Inhaftierung beruht.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, seine Familie wünsche seine Rückkehr, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierauf nicht weiter eingeht und seine Familie zu diesem Punkt nicht angehört hat: Zunächst vermag die Beteuerung des Opfers, es fürchte die beschuldigte Person nicht (mehr), eine anhand der oben dargelegten Kriterien festgestellte Wiederholungsgefahr jedenfalls für sich allein nicht zu bannen, zumal einer solchen Erklärung gerade in Fällen der häuslichen Gewalt mit Vorsicht zu begegnen ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ausserdem zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen mehrfacher versuchter Nötigung verurteilt worden ist, weil er aus der Untersuchungshaft heraus versucht habe, seine Ehefrau zur Rücknahme der gemachten Anschuldigungen zu bewegen. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie die Wiederholungsgefahr bejaht.
4.
4.1. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er wolle sich nicht freiwillig einer stationären Massnahme unterziehen (weshalb ihm zurzeit eine psychiatrische Behandlung und eine Alkoholtherapie verweigert werde), opponiere aber nicht gegen eine ambulante Massnahme. Seiner Ansicht nach wäre es ohne Weiteres möglich, seine Abstinenz nach Verlassen des Haftregimes mit regelmässigen ambulanten Terminen aufrechtzuerhalten. Er moniert, mit einer solchen Ersatzmassnahme anstelle von Haft könne das angestrebte Ziel genau so wirkungsvoll, wenn nicht noch wirkungsvoller, erreicht werden. Die Vorinstanz begründe ihre Zweifel diesbezüglich damit, dass er im Jahr 2023 nicht alle Termine einer kantonalrechtlich verhängten Pflichtberatung wahrgenommen habe. Dies liege jedoch in der Vergangenheit und stehe mit dem hängigen Strafverfahren nicht im Zusammenhang. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, Mutmassungen darüber anzustellen, was das Versäumen einer Pflichtberatung im Jahr 2023 für die Einhaltung von neu angeordneten Ersatzmassnahmen bedeuten würde, denn die Umstände hätten sich nach über einem Jahr in Haft massgeblich geändert. Zudem würde ihm seine Familie "wieder den Rücken stärken" und sei bereit, ihm den nötigen Halt zu geben.
4.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft, Abteilung 2, Emmen, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2023 anwies, Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren, er aber nur zum Ersttermin erschienen sei und sich dabei "wenig einsichtig" gezeigt und die Anschuldigungen seiner Familie stark bagatellisiert habe. Zu den weiteren Terminen sei er nicht erschienen. Die grossen Zweifel der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer an Ersatzmassnahmen halten würde, die potentiell stärker in seine Freiheiten eingreifen würde als eine nach kantonalem Recht verhängte Gewaltberatung, sind damit gerechtfertigt. Die Rüge ist unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern