Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.125/2006 /ggs
Urteil vom 24. März 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
1. X.________, Beschwerdeführer,
2. Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beschwerdeführer 1, Fürsprecher X.________,
gegen
Beat Hofmann, Gerichtspräsident 2, Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 18. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
In einem Zivilprozess im Gerichtskreis VIII Bern-Laupen betreffend Ausweisung stellten X.________ und Y.________ beim Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern am 2. Dezember 2005 ein Ausstandsbegehren gegen Beat Hofmann, Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 nahm der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen zum Ablehnungsbegehren Stellung und beantragte, dieses unter Kostenfolge abzuweisen.
Der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ablehnungsgesuch mit Entscheid vom 18. Januar 2006 ab.
B.
X.________ und Y.________ führen gegen den Entscheid des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde. Sie ersuchen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einer prozessleitenden Verfügung des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Februar 2006. Weiter stellen sie das Gesuch, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.
Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen stellt den Antrag, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen; in der Sache selbst stellt er keinen Antrag. Der Appellationshof des Obergerichts verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Formularverfügung vom 2. März 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch alle Vollziehungsvorkehrungen untersagt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Appellationshofes des Obergerichts über die Abweisung des Ablehnungsgesuchs handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Bei der von den Beschwerdeführern ebenfalls angefochtenen prozessleitenden Verfügung des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Februar 2006 handelt es sich nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer haben die am 2. März 2006 als Gerichtsurkunde versandte Verfügung, mit welcher sie zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert wurden, am 10. März 2006 und damit am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist bei der Post abgeholt. Mit der gleichentags bei der Post erfolgten Einzahlung ist der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden.
2.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sei verletzt, weil sie zur Vernehmlassung des von ihnen abgelehnten Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen nicht haben replizieren können.
2.1 Nach der bereits unter der Herrschaft von Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, aus Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1; 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht der Anspruch auf ein faires Verfahren den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Es obliege den Parteien, zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder nicht (Urteil des EGMR i.S. N.-H. gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Ziff. 24, 29, in: Recueil CourEDH 1997-I S. 101; VPB 61/1997 Nr. 108 S. 961; Urteil des EGMR i.S. R. gegen Schweiz vom 28. Juni 2001, in: VPB 65/2001, S. 1347 Nr. 129; Urteil des EGMR i.S. Z. gegen Schweiz vom 21. Februar 2002, Ziff. 33 und 38, in: VPB 66/2002 S. 1307 Nr. 113).
2.2 Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen legt in seiner dem Appellationshof des Obergerichts eingereichten Vernehmlassung vom 9. Dezember 2005 substanziell seine Auffassung dar, weshalb er das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer für unbegründet hält. Eine solche Eingabe, die ohne weiteres geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hätte der Appellationshof des Obergerichts, wie oben ausgeführt, den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme und Stellungnahme vorlegen müssen. Indem der Appellationshof des Obergerichts entschied, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, hat er Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
3.
Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen zu prüfen wären. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 156 OG). Die Beschwerdeführer verlangen für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung. Das umstrittene Ablehnungsbegehren stellten sie anlässlich eines Exmissionsverfahren betreffend ihre Familienwohnung. Der vorliegend in eigener Sache prozessierende Anwalt hat gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts - zumal ein Ausnahmefall nicht vorliegt - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.; 129 II 297 E. 5 S. 304). Daran ändert nichts, dass er das vorliegende Verfahren nicht nur in eigenem Namen führt, sondern zusätzlich noch seine Ehefrau vertritt.
Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: