Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.35/2006 /ast
Urteil vom 24. März 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
X._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt François A. Bernath,
gegen
Y._______ und Z._______ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Koni Messikommer,
Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Affoltern
vom 6. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 27. März 2002 schlossen die Y._______ und Z._______ GmbH als Verkäuferin und die X._______ GmbH (in Gründung) als Käuferin einen schriftlichen Kaufvertrag ab. In der Präambel wird als Vertragszweck angegeben, die Herren Y._______ und Z._______ wollten ihre Geschäftstätigkeit als Bauingenieure altershalber beenden und deshalb die zur Weiterführung ihres Ingenieurbüros erforderlichen Aktiven auf die Käuferin übertragen. Als Kaufgegenstände nennt Art. 1 des Kaufvertrages das Büromobiliar, die EDV-Anlage (Hard- und Software), das Archiv mit Korrespondenz, Plänen und Berechnungen über die ausgeführten Projekte, die laufenden Projekte, soweit sie gemäss Beilage 1 nicht kurz vor Vollendung stehen. Art. 2 sieht insbesondere vor, dass über die laufenden Projekte per 31. März eine Zwischenabrechnung erstellt wird, wobei die bisher geleistete Arbeit zwischen Auftraggeber und Verkäuferin abgerechnet und die entsprechenden Abrechnungsunterlagen der Käuferin in Kopie zugestellt werden. Gemäss Art. 3 führt die Verkäuferin die Käuferin in laufende Bewerbungen ein, wobei der Verkäuferin eine Provision zusteht, wenn es bis zum 31. März 2004 zu einem Vertragsabschluss kommt. Nach Art. 4 tritt die Käuferin per 1. April 2002 in einen Anstellungsvertrag und den Mietvertrag für Büroräumlichkeiten der Verkäuferin ein. In Art. 6 wird der Kaufpreis - ohne die Provisionen gemäss Art. 3 - auf Fr. 150'000.-- festgelegt.
B.
Im September 2003 klagte die Verkäuferin beim Friedensrichteramt Affoltern a.A. gegen die Käuferin auf Zahlung von Fr. 42'411.35 für Provisionen an laufenden Projekten sowie für Bewerbungen. Am 29. September 2003 fand eine Sühneverhandlung statt, an der die Parteien einen Vergleich schlossen. Dieser sah vor, dass die Käuferin der Verkäuferin Fr. 60'000.-- bezahle und die Parteien danach per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien.
Gegen diesen Vergleich erhob die Käuferin mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 eine Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Bezirksgericht mit Beschluss vom 13. April 2004 abwies.
Am 21. Juni 2004 stellte die Käuferin beim Bezirksgericht Affoltern bezüglich des Vergleichs ein Revisionsgesuch. Zur Begründung führte die Käuferin an, sie habe einer Erhöhung der Forderung auf Fr. 60'000.-- zugestimmt, weil der Friedensrichter dargelegt habe, es sei noch mit weiteren Provisionsforderungen zu rechnen, so bezüglich des Bauvorhabens A.________ und für das Hallenbad B.________. Eine nachträgliche Durchsicht des Kaufvertrages habe jedoch ergeben, dass darin die Provisionen abschliessend geregelt waren und auf Grund der aktuellen Situation mit keinen weiteren Provisionen mehr zu rechnen gewesen sei. Nach Abschluss des Vergleichs habe sich zudem herausgestellt, dass das Hallenbadprojekt, das für die Käuferin den Hauptgrund für die Zustimmung zur Erhöhung der ursprünglichen Forderung von Fr. 42'411.35 auf Fr. 60'000.-- gebildet habe, auf Grund einer negativen Volksabstimmung nicht zu Stande gekommen sei. Insoweit sei die Käuferin vom Friedensrichter getäuscht worden, da nur über die Höhe der Provision gesprochen worden sei, ohne dass der Friedensrichter zur Frage des Zustandekommens des Auftrags Stellung genommen hätte. Zudem habe die Käuferin am 28. Mai 2004 auf einem alten Computer der Beklagten zufälligerweise alte Rechnungen entdeckt, die von der Beklagten gestellt und einkassiert worden seien. So sei für die Mitwirkung beim Wettbewerb für das Gefängnisprojekt A.________ insgesamt Fr. 25'870.50 kassiert worden. Die Verkäuferin habe es unterlassen, darüber eine Zwischenabrechnung zu erstellen. In der Folge habe sich gezeigt, dass die Verkäuferin sämtliche laufenden grösseren Projekte bei Beginn der Vertragsverhandlungen im Dezember 2002 beschleunigt selber durchgeführt habe, um die Honorare einkassieren zu können. Damit sei Ziff. 1 des Kaufvertrages verletzt worden, wonach die Verkäuferin die Honorare nur bei Projekten einkassieren darf, die kurz vor Vollendung stehen. Die Käuferin sei insoweit von der Verkäuferin durch das Verschweigen dieser Zahlungen von insgesamt über Fr. 90'000.-- bzw. die unterlassene Vorlegung einer Zwischenabrechnung getäuscht worden. Die Käuferin habe bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 auf den Umstand der Nichterfüllung und absichtlichen Täuschung aufmerksam gemacht und habe aus diesem Grund zunächst einen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
Das Bezirksgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 23. August 2004 nicht ein und überwies es dem zuständigen Friedensrichteramt.
Der Friedensrichter wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 5. November 2004 ab. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe bereits vor Abschluss des Vergleichs den Verdacht gehabt, die Beschwerdegegnerin hätte nicht vertragskonforme Rechnungen gestellt, weshalb insoweit ein Irrtum und damit auch eine Täuschung ausgeschlossen gewesen sei. Die Nichtrealisation eines Projekts habe das Risiko des Vergleichs bzw. einen strittigen Punkt betroffen, weshalb sich die Beschwerdeführerin insoweit nicht auf einen Irrtum berufen könne.
Die Käuferin focht die Verfügung des Friedensrichters mit Nichtigkeitsbeschwerde an, welche das Bezirksgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 abwies.
C.
Die Käuferin erhob staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, der Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2005 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2006 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Verkäuferin und das Bezirksgericht verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschluss ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, der die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit damit gehörig begründete Rügen erhoben werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte vor dem Bezirksgericht geltend, der Friedensrichter habe gemäss seinem Schreiben vom 22. November 2004 eingestanden, dass er in diesem Fall von Frau C._______, Auditorin am Bezirksgericht, juristisch beraten worden sei. Diese habe deshalb mit beratender Stimme am Entscheid mitgewirkt, weshalb sie - wie ein mitwirkender Gerichtssekretär - hätte im Entscheid erwähnt werden sollen. Indem der Friedensrichter die mitwirkende Juristin im Entscheid nicht erwähnt habe, habe er einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Zudem sei der Friedensrichter nicht in der Lage gewesen, sachgerecht zu entscheiden, da er über keine juristische Ausbildung verfüge und er daher nicht fähig sei, die zutreffenden juristischen Subsumptionen vorzunehmen.
Das Bezirksgericht führte insoweit sinngemäss aus, der Friedensrichter habe nicht gegen prozessuale Grundsätze verstossen, wenn er sich bezüglich des Verfahrens juristisch habe beraten lassen. Dies könne nicht als Mitwirkung am konkreten Fall angesehen werden. Dass ein Jurist oder eine Juristin aktiv am Entscheid mitgewirkt habe, sei nicht ersichtlich und auch nicht belegt.
2.2 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Friedensrichter habe sich bei einer Juristin beraten lassen, was dadurch bestätigt werde, dass sich in der Verfügung des Friedensrichters Literatur- und Bundesgerichtszitate fänden, welche mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht vom Friedensrichter als Nichtjuristen ausfindig gemacht worden seien. Es sei daher entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts sehr wohl ersichtlich, dass eine fremde Mitwirkung am Entscheid stattgefunden habe. Das Bezirksgericht habe zu Unrecht angenommen, die juristische Beratung könne nicht als Mitwirkung am konkreten Fall angesehen werden. Demnach hätte das Bezirksgericht eine Verletzung von Art. 30 BV bejahen müssen.
2.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Verfassungsnorm verschafft den Parteien insbesondere Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichts (BGE 129 V 196 E. 4.1 S. 198, 335 E. 1.3.1 S. 338; 123 I 49 E. 2b S. 51). An einem gerichtlichen Entscheid dürfen nur Richter und Gerichtsschreiber mitwirken, die den geltenden Vorschriften entsprechend für ihre Funktion gewählt sind (Urteil 2A.575/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.1). Von einer Mitwirkung am Entscheid ist bei einem Gerichtsschreiber dann auszugehen, wenn er mit beratender Stimme am Verfahren teilnimmt und er das Urteil redigiert, weshalb er in solchen Fällen im Urteil zu nennen ist (vgl. Urteil 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1, Urteil C 159/00 vom 16. April 2002 E. 1). Dagegen ist nicht von einer Mitwirkung auszugehen, wenn ein Gerichtsschreiber oder ein persönlicher Mitarbeiter eines Richters für ihn in einen Fall juristische Abklärungen vornimmt und ihm die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zusammenstellt, ohne einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten und ohne das Urteil zu redigieren. In solchen Fällen wird daher ein solcher Mitarbeiter im Entscheid nicht genannt.
2.4 Im vorliegenden Fall liess sich der Friedensrichter nach eigenen Angaben von einer Auditorin beim Bezirksgericht juristisch beraten, woraus zu schliessen ist, dass er sich von ihr über die juristischen Grundsätze bezüglich der Anfechtung eines Vergleichs wegen Willensmängel informieren liess. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie annimmt, die Auditorin habe dem Friedensrichter Literaturstellen und Gerichtsentscheide angegeben. Dies stellt jedoch nach dem Gesagten keine Mitwirkung am Entscheid dar. Dass die Auditorin in der Sache Einfluss auf die Verfügung des Friedensrichters genommen hätte, indem sie zum Beispiel einen Lösungsvorschlag unterbreitet hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf, es hätte beim Entscheid des Friedensrichters eine unzulässige Mitwirkung und insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf gesetzmässige Besetzung des Gerichts stattgefunden, erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Friedensrichter sei nicht unabhängig gewesen, weil er sich "im Geheimen" durch eine Drittperson, die nicht formell als Friedensrichterin gewählt worden sei, beraten und damit notgedrungenermassen habe beeinflussen lassen, was gegen Art. 30 BV verstosse.
3.2 Aus dem in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter wird abgeleitet, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken dürfen. Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123).
3.3 Da gemäss der vorstehenden Erwägung die juristische Beratung des Friedensrichters nicht als sachwidrige Einwirkung zu Lasten einer Partei zu qualifizieren ist, erweist sich der Vorwurf, der Richter habe durch diese Beratung seine Unabhängigkeit verloren, als unbegründet.
4.
4.1 Alsdann macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, über ihr Revisionsbegehren habe ein nicht juristisch ausgebildeter Friedensrichter entschieden, der nicht in der Lage gewesen sei, in einem solchen anspruchsvollen Fall ohne fremde Hilfe seines Amtes zu walten. Dadurch sei der Grundsatz der gleichen und gerechten Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden.
4.2 Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Diese allgemeine Verfahrensgarantie bezieht sich auf die Handlungen des Richters im Verfahren und nicht auf die Anforderungen an seine Person, weshalb aus Art. 29 Abs. 1 BV kein Anspruch auf einen juristisch ausgebildeten Richter abgeleitet werden kann. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erweist sich damit als unbegründet.
5.
5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, damit der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Urteilsbegründung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 126 I 97 E. 2b; 129 I 232 E. 3.2).
5.2 Die genannten Begründungsanforderungen gelten gemäss der zutreffenden Meinung der Beschwerdeführerin auch dann, wenn ein Nichtjurist die Begründung verfasst. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entspricht die Begründung des Friedensrichters jedoch den Minimalanforderungen, da daraus hervorgeht, aus welchen Gründen das Revisionsgesuch abgelehnt wurde. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch erkannt, was ihr eine sachgerechte Anfechtung erlaubte. Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet.
6.
6.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil bezüglich der Frage, ob sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs von zuvor erfolgten Provisionszahlungen in der Höhe von Fr. 93'500.-- Kenntnis gehabt habe, keine Beweise abgenommen wurden.
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Parteien als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass sie sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 120 Ib 379 E. 3b S. 383).
6.3 Gemäss der nachstehenden Erwägung konnte der Friedensrichter willkürfrei annehmen, auf Grund eines bestehenden Verdachts habe bezüglich der nachträglich geltend gemachten Zahlungen kein Irrtum vorgelegen. Damit war nicht entscheiderheblich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich erst nachträglich von den von ihr geltend gemachten Zahlungen sichere Kenntnis erhielt, weshalb diese Frage nicht beweisrechtlich abgeklärt werden musste. Demnach ist insoweit eine Verletzung des aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Beweisanspruchs zu verneinen.
7.
7.1 Der Friedensrichter ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Abschluss des Vergleichs bezüglich der von ihr nachträglich geltend gemachten Rechnungen bzw. Zahlungen nicht geirrt. Zur Begründung führte der Friedensrichter dem Sinne nach aus, jeder Verdacht schliesse das Vorliegen eines Irrtums im Sinne von Art. 23 und Art. 28 OR aus. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Schreiben vom 9. Dezember 2002 geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Kaufvertrag nicht erfüllt, weil sie alle grösseren Projekte bei Beginn der Verkaufsverhandlungen - noch im Dezember - sehr beschleunigt hätte, um noch vor Übergabe der Firma abrechnen und die Firma aushungern zu können. Damit habe bereits vor dem Vergleichsabschluss ein Verdacht bestanden, weswegen die Restkaufsumme von Fr. 50'000.-- zurückbehalten und eine Gegenklage wegen mangelnder Vertragserfüllung und arglistiger Täuschung über den Wert der Kaufsache in Erwägung gezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit die Gefahr der Überbewertung der Firma bewusst in Kauf genommen. Somit brauche nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflicht bezüglich der erfolgten Zahlungen verletzt habe, da man unabhängig davon zum Schluss kommen würde, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des bestehenden Verdachts nicht getäuscht werden können.
7.2 Das Bezirksgericht ging davon aus, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin könne nicht von einer willkürlichen Annahme eines Verdachts gesprochen werden.
7.3 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht dem Sinne nach geltend, das Bezirksgericht habe verkannt, dass der Friedensrichter auf Grund eines Verdachts bezüglich eines Minderwerts der Kaufsache und einer Täuschung abgeleitet habe, es habe auch bezüglich der im Revisionsgesuch geltend gemachten nicht deklarierten Zahlungen ein Verdacht vorgelegen. Dieser Schluss sei unhaltbar, weil diese Zahlungen mit einem "Minderwert" nichts zu tun hätten. Ferner könne ein vager und überhaupt nicht substanziierter Verdacht einen Irrtum nicht kategorisch ausschliessen. Das Bezirksgericht sei in Willkür verfallen, indem es unhaltbare Annahmen des Friedensrichters bestätigt habe.
7.4 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.). Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht, der erst überschritten wird, wenn zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen oder erhebliche Beweise ausser Acht gelassen wurden (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 ff.).
7.5 Gemäss den Angaben des Friedensrichters, welche insoweit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hat diese in ihrem Schreiben vom 29. November 2003 der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, sie habe den Kaufvertrag nicht erfüllt, weil sie alle grösseren Projekte bei Beginn der Verkaufsverhandlungen - noch im Dezember - sehr beschleunigt hätte, um noch vor Übergabe der Firma abrechnen zu können. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals den Verdacht hatte, die Beschwerdegegnerin habe in vertragswidriger Weise Forderungen einkassiert. Da dieser Vorwurf auch auf die von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachten Rechnungsstellungen bzw. Zahlungen zutraf, konnte der Friedensrichter aus dem Schreiben vom 29. November 2003 willkürfrei ableiten, die Beschwerdeführerin habe bereits beim Abschluss des Vergleichs einen entsprechenden Verdacht gehabt. Demnach erweist sich die im Zusammenhang mit dem Verdacht erhobene Willkürrüge als unbegründet.
7.6 Alsdann macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, der Friedensrichter sei in Willkür verfallen, indem er angenommen habe, die Realisierung des Hallenbads B.________ habe einen beim Abschluss des Vergleichs zweifelhaften bzw. umstrittenen Punkt betroffen. Tatsächlich seien die Parteien von einer positiven Volksabstimmung ausgegangen und hätten nur die Höhe des Honorars als unsicheren Punkt betrachtet.
Da der Ausgang von Volksabstimmungen erfahrungsgemäss nicht mit Sicherheit prognostiziert werden kann ist der Friedensrichter nicht in Willkür verfallen, wenn er annahm, die Beschwerdeführerin habe insoweit beim Abschluss des Vergleichs mit einem für sie negativen Ergebnis rechnen müssen und das entsprechende Risiko in Kauf genommen.
8.
8.1 Das Bezirksgericht führte als Eventualbegründung dem Sinne nach an, mit dem Kauf sei die Hard- und Software übernommen und damit zur Überprüfung durch die Beschwerdeführerin zugänglich geworden. Dieser habe oblegen, für die Vollständigkeit ihrer Buchhaltung besorgt zu sein und den Überblick über ihre Unterlagen zu wahren. Da der Kaufvertrag 11/2 Jahre vor dem Vergleich abgeschlossen worden sei, hätte die Beschwerdeführerin die Rechnungen in diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen sollen.
Dieser Erwägung kommt neben der Begründung, wonach bezüglich dieser Rechnungen auf Grund eines bestehenden Verdachts kein Irrtum vorlag, keine selbständige Bedeutung zu. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin, welche dem Bezirksgericht insoweit Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Affoltern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: