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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_155/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Februar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ am 14. Oktober 2013 Strafanzeige gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster wegen Amtsmissbrauchs usw. erstattet hat; 
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts nicht erteilt hat; 
dass X.________ gegen diesen Beschluss am 16. März 2014 eine Eingabe beim Obergericht und am 18. März 2014 eine Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und in seinen Eingaben vom 16. und 18. März 2014 nicht darlegt, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli