Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9F_15/2013
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Urteil vom 24. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch M.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_396+397+398/2013 vom 15. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Bundesgericht erkannte am 15. Oktober 2013 in den Verfahren 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 was folgt:
"1.
Die Verfahren 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden im Verfahren 9C_396/2013 und 9C_398/2013 werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 sowie die Einspracheentscheide vom 10. August und 17. Oktober 2011 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe von E. 10 neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C_397/2013 wird abgewiesen.
4.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."
B.
Am 7. November 2013 stellte S.________ ein "Gesuch um Erläuterung, Berichtigung oder Revision des Urteils 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013". Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. Am 25. November 2013 reichte S.________ eine "Ergänzung des Gesuchs vom 7. November 2013 um Revision des Urteils 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013" ein.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichzeitig setzte es S.________ eine Frist von 14 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen. Falls der Kostenvorschuss nicht innert dieser Frist bezahlt sei, werde eine Nachfrist gesetzt. Bei Nichtleistung auch innert Nachfrist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
C.
Am 14. Januar 2014 gelangt S.________ mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, es sei die Aussichtslosigkeit des Gesuchs vom 7. November 2013 nochmals zu überprüfen.
Das Bundesgericht nahm die Eingabe rechtsprechungsgemäss als Revisionsgesuch (Urteil 4A_710/2012 vom
6. März 2013E. 1) entgegen und trat darauf
mangels Geltendmachung eines zulässigen Revisionsgrundes nach Art. 121 BGG nicht ein. Gleichzeitig setzte es, wie in der Verfügung vom 2. Dezember 2013 dargelegt, eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um den Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, anderenfalls auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 bzw. die Ergänzung vom 25. November 2013 nicht eingetreten werde (Verfügung vom 27. Januar 2014).
D.
In einer weiteren Eingabe vom 17. Februar 2014, dem Tag des Fristablaufs für die Leistung des Kostenvorschusses, hat S.________ erneut die nochmalige Überprüfung der Aussichtslosigkeit des Gesuchs vom 7. November 2013 beantragt. Sofern dies verweigert oder auf die Erhebung von Kosten nicht verzichtet werde, ziehe sie das Gesuch zurück.
Erwägungen:
1.
Es steht fest, dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen ist. Eine weitere Nachfrist ist nicht zulässig (Art. 62 Abs. 3 BGG). Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, selbst wenn es bei vertiefter Betrachtung begründet ist. Das Bundesgericht beschränkt sich bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung (vgl. statt vieler: Urteile 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1, 5A_202/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2 und 8C_542/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 2.1). In der Folge ist auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 bzw. die Ergänzung vom 25. November 2013 androhungsgemäss nicht einzutreten. Ein bedingter Rückzug ist ausgeschlossen (BGE 111 V 58 E. 1 S. 60, 156 E. 3a S. 158).
2.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
2.1. Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
2.1.1. Das Bundesgericht hat in E. 12.1 des Urteils vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf BGE 130 V 570 ausführlich erwogen, dass keine Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren auszurichten sei, weil der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG gelte. Ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände zulässt, konnte offen gelassen werden, da solche im konkreten Fall nicht gegeben waren. Dem fügte das Bundesgericht an: "Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Urteil 9C_943/2012 vom 28. März 2013 mit Hinweisen) ". Auf den ersten Blick, insbesondere im Zusammenhang mit dem letzten Satz von Dispositiv-Ziffer 2, kommt der zitierten Passage die Bedeutung zu, dass der Gesuchstellerin auch kein Anspruch auf Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren zusteht. Die eingehende Betrachtung zeigt jedoch, dass im Kontext mit der voranstehenden Ausführung und der nachfolgenden E. 12.2 klarerweise allein der Umstand gemeint ist, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens nicht im Sinne eines (anwaltlich) registrierten Rechtsbeistandes amtet und sie deshalb unter diesem Titel nicht entschädigungsberechtigt war. Der Verweis auf das Urteil 9C_943/2012 vom 28. März 2013 ist lediglich ein "vgl.-Verweis" und stützt somit das Gesagte von vornherein nur sinngemäss. So findet sich fast am Ende der Erwägungen die Aussage, dass eine Privatperson, die ohne Rechtsanwalt prozessiert, grundsätzlich nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben kann.
2.1.2. Hier stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gesuchstellerin infolge einer qualifizierten Vertretung Anspruch auf eine vorinstanzliche Parteientschädigung hat. Das kantonale Gericht verneinte die Frage in den angefochtenen Entscheiden, weil es von der Kostenlosigkeit der Vertretung ausging. Diese Feststellung hat das Bundesgericht jedoch in E. 12.2 seines Urteils als unhaltbar bezeichnet. Die Rückweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für die vor ihm geführten Verfahren wurde nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei um ein Versehen, das von Amtes wegen zu berichtigen ist.
2.2. Dass das Urteil vom 15. Oktober 2013 anderweitig der Erläuterung oder Berichtigung bedarf, ist nicht ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin vor allem bemängelt, in E. 7.1.2 des Urteils vom 15. Oktober 2013 sei auf den falschen Wert abgestellt worden, andere Statistiken würden einen tieferen Quadratmeterpreis ausweisen, so kann darüber - auch von Amtes wegen - nicht diskutiert werden. Die Frage der Anwendbarkeit einer Statistik (in concreto diejenige für die Gemeinde X.________, abrufbar unter http://www.statistik.zh.ch/internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/themen/immobilien_raum/boden_immobilienpreise/bodenpreise.html [effektive Preise]) wie auch deren (richtige) Handhabung im Einzelfall ist eine Rechtsfrage. Erläuterung und Berichtigung dienen nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1), ebenso wenig der Rechtsbehelf der Revision (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1).
3.
Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf formellen Gründen beruht, verzichtet. Die Einholung einer (vorinstanzlichen) Stellungnahme käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 und die Ergänzung vom 25. November 2013 wird nicht eingetreten.
2.
Das Urteilsdispositiv vom 15. Oktober 2013 wird von Amtes wegen wie folgt berichtigt:
"1.-3. (...)
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteient schädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen.
5.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Gesuchstellerin wird für das Berichtigungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler