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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_156/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Genossenschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Januar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ AG in Liquidation (Klägerin, Beschwerdeführerin) am 14. April 2014 dem Friedensrichteramt Männedorf ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 99'750.-- nebst Zins und Kosten einreichte; 
dass das Friedensrichteramt Männedorf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte; 
dass das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2014 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2014 ansetzte; 
dass eine namens der Beschwerdeführerin gegen die friedensrichterliche Verfügung vom 26. Mai 2014 erhobene Beschwerde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 als nicht erfolgt abgeschrieben wurde; 
dass ein gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 14. Juli 2014 erhobenes Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 abgewiesen wurde; 
dass das Bundesgericht auf eine gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 14. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2014 nicht eintrat (Verfahren 4A_475/2014); 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abwies und auf weitere Anträge nicht eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Friedensrichteramt Männedorf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 8. Dezember 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2015 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. März 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2015 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann