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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_409/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Borter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Gelterkinden/Sissach. 
 
Gegenstand 
Genehmigung von Bericht und Rechnung (Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 4. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. Dezember 2009 wurde für A.________ (geb. 1950) eine Beistandschaft auf eigenes Begehren errichtet (aArt. 394 ZGB). Per 1. Januar 2013 wurde B.________ als Beiständin ernannt. 
 
B.   
Am 22. Januar 2015 beantragte A.________, die erwähnte Massnahme (Bst. A) per 1. Januar 2015 aufzuheben. In der Folge wandelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach (im Folgenden KESB Gelterkinden/Sissach) die altrechtliche Massnahme mit Entscheid vom 20. Februar 2015 per sofort vorsorglich in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 sowie Art. 396 ZGB um und bestätigte die bisherige Beiständin B.________ in ihrem Amt. Nachdem sie über A.________ ein Gutachten eingeholt hatte, bestätigte die KESB Gelterkinden/Sissach mit Entscheid vom 19. August 2015 den vorläufigen Entscheid vom 20. Februar 2015. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Februar 2016 (zugestellt am 29. April 2016) ab. 
 
C.  
 
C.a. Kurz zuvor, am 20. Januar 2016, hatte die KESB Gelterkinden/ Sissach B.________s Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 unter Vorbehalt der Anlage der Vermögenswerte gemäss Art. 8 der Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR 211.223.11) genehmigt. Die KESB Gelterkinden/ Sissach bestätigte in diesem Entscheid B.________ als Beiständin im Amt, setzte ihre Mandatsentschädigung fest und auferlegte diese sowie die Verfahrenskosten A.________.  
 
C.b. A.________ wandte sich mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte, den Entscheid vom 20. Januar 2016 (Bst. C.b) aufzuheben und die KESB Gelterkinden/Sissach anzuweisen, einen neuen Beistand zu ernennen. Mit Präsidialurteil vom 4. Mai 2016 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.  
 
D.   
Mit zwei praktisch gleich lautenden Eingaben vom 27. Mai 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Februar 2016 (Bst. B) als auch jenes vom 4. Mai 2016 (Bst. D.) aufzuheben (Ziff. 1). Sie stellt das Begehren, eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) anzuordnen, die KESB Gelterkinden/Sissach anzuweisen, ihr das Renteneineinkommen zur freien Verfügung zu überlassen sowie monatlich Fr. 1'500.-- von ihrem Vermögen auszubezahlen, und im Übrigen den Entscheid der KESB vom 19. August 2015 in Bezug auf die Ein kommensverwaltung (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 Abs. 1 ZGB) aufzuheben (Ziff. 2). Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil vom 4. Mai 2016, mit dem das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Gelterkinden/Sissach betreffend die Genehmigung des Berichts und der Rechnung der Jahre 2013 und 2014, die Bestätigung von B.________ als Beiständin und die Festsetzung von deren Entschädigung (s. Sachverhalt Bst. D.) nicht eintritt. Angefochten ist zum anderen das Urteil vom 3. Februar 2016. Dieses bestätigt den Entscheid der KESB Gelterkinden/Sissach, wonach die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin mit B.________ als Beiständin weiterbesteht (s. Sachverhalt Bst. B). In beiden Fällen hat das Kantonsgericht als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) einen Endentscheid (Art. 90 BGG) gefällt. Zwar beschlagen diese Streitigkeiten öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Vom Streitgegenstand her rechtfertigt es sich jedoch nicht, die Auseinandersetzung um die prozessuale Zulässigkeit der Beschwerde gegen den besagten KESB-Entscheid vom 20. Januar 2016 nach Massgabe von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP im selben Verfahren zu behandeln wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf die Erwachsenenschutzmassnahme in der angeordneten Form angewiesen ist. Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Februar 2016 deshalb im separaten Verfahren 5A_410/2016.  
 
1.2. Der Streit um die Berichterstattung, die Rechnungslegung und die Person der Beiständin ist zumindest teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) ist eingehalten. Nun erklärt die Beschwerdeführerin aber, sie habe ihren Wohnsitz per 1. November 2015 nach U.________ verlegt und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Interlaken die Übernahme des Mandats aus dem Kanton Basel-Landschaft verlangt. Ob dieser Transfer der Erwachsenenschutzmassnahme inzwischen erfolgt ist und inwiefern die Beschwerdeführerin diesfalls überhaupt noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, kann jedoch offenbleiben.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, sind zu beziffern. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz die Streitsache materiell nicht beurteilt, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (Urteil 4A_425/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 III 90). Für die Auslegung der Begehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136).  
 
2.2. Die unter Ziffer 2 aufgeführten Begehren betreffen die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 3. Februar 2016. Nachdem hier der Nichteintretensentscheid vom 4. Mai 2016 zur Beurteilung steht (E. 1.1), durfte sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit einem Aufhebungs- und Rückweisungsantrag begnügen. In ihrem Eventualbegehren (Ziffer 3) verlangt sie zwar, "das Verfahren" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings ficht die Beschwerdeführerin mit demselben Schriftsatz auch das kantonsgerichtliche Urteil vom 3. Februar 2016 an. Von daher bleibt ungewiss, auf welche Streitsache sich der besagte Eventualantrag bezieht, zumal auch im Abschnitt über die Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2016 explizit nur die Aufhebung des Nichteintretensentscheids verlangt wird. Nähere Erörterungen dazu erübrigen sich jedoch. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.  
 
3.  
 
3.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht ist auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die rechtsuchende Partei diese nicht thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Deshalb muss die Beschwerdeführerin auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht.  
 
3.2. Die Vorinstanz erklärt ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB nicht genüge. Soweit sie einen Wechsel der Mandatsperson verlange, übersehe die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2016 B.________ als Beiständin bestätigt habe (s. Sachverhalt Bst. B). In dieser Hinsicht enthalte die Beschwerde keine neuen Ausführungen. Ungenügend begründet sei auch der Antrag, die Rechnung der Beiständin für die Jahre 2013 und 2014 nicht zu genehmigen. Der Vorwurf, dass die Rechnung den Anforderungen von Art. 8 VBVV nicht entspreche, läuft dem angefochtenen Entscheid zufolge ins Leere, da die KESB Gelterkinden/Sissach diesbezüglich einen Vorbehalt angebracht und diesen Teil der Rechnung gerade nicht genehmigt habe. Darüber hinaus begnüge sich die Beschwerdeführerin mit pauschalen Verweisen auf die Begründung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Gelterkinden/Sissach vom 19. August 2015 (s. Sachverhalt Bst. B). Abgesehen davon, dass derartige Pauschalverweise auf Eingaben in anderen Verfahren der Begründungspflicht nicht genügten, setzten sich die dortigen Ausführungen ohnehin nicht sachbezogen mit der Rechnungsführung der Beiständin auseinander. Auch die Anfechtung der Kostenauflage werde nicht begründet. Angesichts des Verfahrensausgangs in der Hauptsache werde auch der Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.  
 
3.3. Im hiesigen Verfahren begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb das Kantonsgericht auf ihre Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Gelterkinden/Sissach vom 20. Januar 2016 hätte eintreten müssen. Sie begnügt sich damit, den Ablauf der kantonalen (Rechtsmittel-) Verfahren (s. Sachverhalt Bst. B und C) zu schildern und ihre Vorgehensweise aus ihrer Sicht zu rechtfertigen. Auf die Frage, ob das Kantonsgericht die Anforderungen an die Begründung überspannt und so Art. 450 Abs. 3 ZGB verletzt hat, geht sie nicht ein. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass Verweise auf Eingaben in anderen Verfahren eine selbständige Begründung nicht ersetzen, hält sie entgegen, dass ihr Verweis auf die erste Beschwerdebegründung angesichts der Identität der Parteien und des "mehrheitlich gleichen Prozessstoffs" zulässig sei, weil der Entscheid im zweiten Beschwerdeverfahren vom Ausgang des ersten abhänge. Inwiefern sich eine solche Ausnahme von der Begründungspflicht aus Art. 450 Abs. 3 ZGB oder dazu ergangener Rechtsprechung ergibt, zeigt sie aber nicht auf. Im Übrigen verstrickt sie sich in Widersprüche, wenn sie zugleich behauptet, sie habe gegen den Entscheid der KESB Gelterkinden/Sissach vom 20. Januar 2016 noch gar keine begründete Beschwerde einreichen können, weil ihr das Urteil vom 3. Februar 2016 erst am 29. April 2016 zugestellt worden sei. Auch die Behauptung, der Nichteintretensentscheid stelle eine Rechtsverweigerung dar und sei überspitzt formalistisch, weshalb er nach Art. 9 BV als willkürlich aufzuheben sei, vermag eine rechtsgenügliche Begründung nicht zu ersetzen. Hat es mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sein Bewenden, so lässt sich der Beschwerde auch keine Begründung entnehmen, weshalb das Kantonsgericht das Sistierungsbegehren losgelöst vom Streit um die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde noch hätte behandeln müssen.  
 
4.   
Im Ergebnis kann das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2016 mangels hinreichender Begründung nicht eintreten. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton B asel-Landschaft ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Gelterkinden/Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn