Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_106/2022
Urteil vom 24. März 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2022 (200 21 585 UV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Februar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2022,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) vom 29. Juli 2021 gerichtete Beschwerde abwies, zugleich aber die Akten an die Suva überwies, damit sie über einen allfälligen Leistungsanspruch hinsichtlich der Schulterprobleme rechts sowie der psychischen Probleme entscheide,
dass die Beschwerdeführerin in dieser Überweisung einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid erblickt, der unter den Voraussetzungen nach Art. 93 BGG vor Bundesgericht selbstständig anfechtbar sei,
dass entgegen dem dazu Vorgetragenen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgewiesen ist, da die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz formell lediglich angehalten worden ist, über einen
allfälligen Leistungsanspruch zu befinden; darüber hinaus bestehen keine verbindlichen Vorgaben, insbesondere ist die Suva nicht verpflichtet, allenfalls entgegen ihrer Überzeugung einen materiellen Entscheid zu erlassen; will sie die Leistungsansprüche aus formellen Gründen ablehnen, kann sie auch so verfahren; entscheidend ist allein, dass ein anfechtbarer Entscheid darüber ergeht,
dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, ist weder dargetan noch offensichtlich (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen),
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel