Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_119/2022
Urteil vom 24. März 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2022 (200 21 585 UV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Februar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich den Geschehensablauf seit dem 3. September 2000 darlegt und pauschal eine Entschädigung von der Suva fordert, ohne zugleich auch nur ansatzweise auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene einzugehen,
dass das kantonale Gericht nämlich im angefochtenen Entscheid die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt hat, die erfüllt sein müssen, damit die Suva als Unfallversicherer leistungspflichtig wird, und zugleich ausgeführt hat, weshalb diese Voraussetzungen für die geltend gemachten Beschwerden am linken Arm nicht erfüllt seien,
dass es hinsichtlich der Schulterproblematik rechts und der psychischen Beschwerden die Akten der Suva überwies, damit sie über einen allfälligen Leistungsanspruch entscheide,
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel