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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_602/2022  
 
 
Urteil vom 24. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Winterthur-Andelfingen, 
Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (TB220109-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 10. Juni 2022 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend: KESB Winterthur-Andelfingen) wegen Amtsmissbrauchs durch Unterlassen. Die mit der Strafanzeige befasste Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Akten mit Verfügung vom 3. August 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mangels deliktsrelevanten Verdachts entschied das Obergericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2022, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung der KESB Winterthur-Andelfingen nicht zu erteilen. 
 
B.  
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 17. November 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung der KESB Winterthur-Andelfingen zu erteilen. Die eingereichten Akten seien an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden und bestimmte weitere Akten der KESB beizuziehen. Zudem sei die eingereichte und in Kopie beigelegte Strafanzeige gegen Unbekannt vom 10. November 2022 mit diesem Verfahren zu vereinen. 
Die KESB Winterthur-Andelfingen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Strafverfolgung der angezeigten, namentlich nicht genannten, aber eruierbaren Personen - alles Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB - zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).  
 
1.2. Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Verwaltungsgerichts (sog. Devolutiveffekt). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, eine nach dem Entscheiddatum des angefochtenen Beschlusses eingereichte Strafanzeige gegen Unbekannt mit diesem Verfahren zu vereinen, kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 mit Hinweis).  
 
1.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ein praktischer Nutzen der genannten Art. Eine Person, die Strafanzeige erstattet, ist deshalb zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wird, soweit sie hinsichtlich der beanzeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt. Insoweit könnte sie sich bei einer Gutheissung der Beschwerde in der erwähnten Weise an der Strafuntersuchung beteiligen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit ihr in Bezug auf eine beanzeigte Straftat die Geschädigtenstellung fehlt (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). In einem solchen Fall mangelt es ihr daher am Rechtsschutzinteresse nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3.4. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), welcher vorliegend in Frage steht, schützt sekundär auch das private Interesse, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Als Geschädigte gelten dabei nur Personen, die durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Urteil 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3.2).  
Die Beschwerdeführerin war am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt. Sie beanstandet unter anderem Handlungen und Unterlassungen der KESB Winterthur-Andelfingen in Bezug auf ihre eigenen Akten. Insoweit ist sie als mutmasslich Geschädigte, die allenfalls Zivilansprüche geltend machen kann, zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; zu den Vorwürfen im Einzelnen, s. hinten E. 3.1). Inwieweit die Beschwerdeführerin auch als Vertreterin weiterer Familienmitglieder zur Beschwerde berechtigt ist, ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu vertiefen. 
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht beurteilt das Bundesgericht lediglich soweit, als damit ein Verstoss gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, einhergeht. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine reine Wiederholung des Parteistandpunkts ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt demnach nicht.  
Die vorliegende Beschwerdeschrift erfüllt diese Voraussetzungen in grossen Teilen nicht. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einräumung einer Nachfrist für eine allfällig notwendige Verbesserung der Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da gesetzliche Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG). Auch kann eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht gewährt werden, da dies grundsätzlich nur bei Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 43 BGG). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden. Auf die Beschwerde kann daher nur im nachfolgenden engen Umfang eingetreten werden. 
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts in Frage stellen will, was nicht ganz klar ist, geschieht dies nicht rechtsgenüglich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Im Ermächtigungsverfahren (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH) dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. 
Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Mit anderen Worten hat die Ermächtigungsbehörde nicht im Detail über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu befinden, sondern verweigert die Ermächtigung zur Anhandnahme der Untersuchung nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen (vgl. BGE 147 I 494 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. In ihrer Strafanzeige vom 10. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, die KESB Winterthur-Andelfingen habe ihr als Bevollmächtigte ihres Vaters zu Unrecht bzw. in amtsmissbräuchlicher Weise die Herausgabe von Akten verweigert. Es bestehe der Verdacht, dass dies geschehen sei, um die behördliche Unterlassung (mehrfache Nichteinleitung behördlicher Massnahmen für ihren Vater) zu verschleiern. Ihr Vater habe nämlich - wohl bedingt durch eine psychische Erkrankung - sein Vermögen an Betrügerinnen im Ausland überwiesen, in diesem Zusammenhang auch Geld seiner getrennt lebenden Ehefrau veruntreut und keine Kontrolle mehr über seine Finanzen, da die Abhängigkeit von diesen Betrügerinnen wahnhaft sei. Die KESB Winterthur-Andelfingen könnte gravierende Fehler begangen und aktiv an der "Verprassung" des Vermögens ihres Vaters mitgewirkt haben. In der die Strafanzeige ergänzenden Eingabe vom 30. Juli 2022 führte die Beschwerdeführerin zusätzlich aus, die KESB Winterthur-Andelfingen habe ihr auch in anderen Verfahren (eines betreffend ihr eigenes "KESB-Register" sowie die Kindesschutzverfahren betreffend zwei ihrer Kinder) Akteneinsicht verweigert sowie sie und ihre Familie über Jahre hinweg schwer geschädigt und gequält. In der Eingabe vom 28. August 2022 hielt sie weiter fest, die KESB Winterthur-Andelfingen habe es auch betreffend ihre Mutter unterlassen, Abklärungen zu tätigen. In der ihre Strafanzeige ergänzenden Eingabe vom 13. September 2022 betonte sie, die KESB Winterthur-Andelfingen versuche auf jegliche erdenkliche Weise, ihr eine Einsicht in die Akten zu verweigern. Am 15. September 2022 führte sie abermals aus, dass betreffend ihren Vater "dringlichst" Erwachsenenschutzmassnahmen angezeigt seien, die KESB Winterthur-Andelfingen verhöhne das Justizwesen.  
 
3.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass selbst wenn die angeblichen Unterlassungen juristisch inkorrekt gewesen sein sollten, sie nicht den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erfüllen würden. Weiter legt sie detailliert dar, dass sich aus den Verfahrensakten keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. Vorgehen der KESB Winterthur-Andelfingen ergebe. Sie hält zudem fest, die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass ihr die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und damit der verwaltungsrechtliche Weg gegen die geltend gemachten, angeblichen Unterlassungen offenstünde - was ihr jedoch ohnehin bekannt sein müsste, da sie diesen Weg bereits verschiedentlich beschritten habe. Strafrechtlich relevantes Verhalten der KESB Winterthur-Andelfingen sei jedoch bezüglich keines der vorgebrachten Sachverhalte auszumachen. Entsprechend hat die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zur Strafverfolgung der KESB Winterthur-Andelfingen, wie von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt, nicht erteilt.  
 
3.3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Ihre Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, unter detaillierter Schilderung des Sachverhalts aus ihrer Sicht ihre Auffassung zu wiederholen, wonach es zu strafbaren Handlungen durch die Behörde gekommen sei. Ob diese Beschwerdebegründung hinreichend ist (vgl. vorne E. 1.2), erscheint sehr fraglich, kann aber offenbleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.  
 
3.4. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (dazu BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Ob und allenfalls inwieweit ein Missbrauch der Amtsgewalt auch durch Unterlassung möglich ist, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen; DONATSCH UND ANDERE, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 553; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 312 StGB; FREY/OMLIN, Amtsmissbrauch - die Ohnmacht der Mächtigen, AJP 2005 S. 84 f., 86 und 89 f.). Die Frage erweist sich vorliegend als nicht entscheidrelevant, wie aufzuzeigen sein wird (s. hinten E. 3.5). Eine formelle Rechtsverweigerung erfüllt diesen Straftatbestand jedenfalls allein noch nicht (Urteile 1C_356/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.2.4; 1C_97/2012 vom 16. Juli 2012 E. 7.4.2). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn das Behördenmitglied im Glauben handelt, es übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dabei genügt Eventualabsicht (zum Ganzen Urteil 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.5. Vorliegend werden einzig mutmassliche formelle Rechtsverweigerungstatbestände geltend gemacht, die für sich, wie gezeigt (s. vorne E. 3.4), den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllen. Ohnehin bestehen keine Anzeichen dafür, dass die beschuldigten Personen mit den geltend gemachten Handlungen bzw. Unterlassungen beabsichtigt haben, jemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen bzw. jemand anderem einen Nachteil zuzufügen. Da der Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin behauptet - selbst wenn er zutreffen würde - den angezeigten Straftatbestand nicht erfüllen würde, durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zudem davon absehen, zusätzliche Akten beizuziehen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vorbringen der Beschwerdeführerin demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung verweigert hat.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren, verbliebenen Anträge und Rügen einzugehen. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz