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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_1/2025  
 
 
Urteil vom 24. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, vertreten durch Frauen B.B.________ und C.B.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2024 (7B_742/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2025 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 4. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Da innert Frist keine Zahlung einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Februar 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Die Verfügungen vom 20. Januar 2025 und vom 7. Februar 2025 wurden der Gesuchstellerin nachweislich postalisch zugestellt. 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn