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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_439/2024  
 
 
Urteil vom 24. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Pro Infirmis Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Neuanmeldung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 (IV.2023.00488). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1972 geborene A.________ war seit 1988 zu 100 % bei der Genossenschaft B.________ als Lagermitarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer angestellt. Am 19. Juni 2011 meldete er sich unter Hinweis auf Diabetes und Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wies diese das Rentenbegehren ab (Invaliditätsgrad 6 %).  
 
A.b. Auf Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen vom 20. November 2012 hin erteilte die IV-Stelle am 27. August 2013 und 5. März 2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur, die Absolvierung der CZV-Kurse sowie für die LKW-Ausbildung der Kategorie CE. Am 5. März 2014 informierte sie den Versicherten über den Abschluss der Eingliederungsberatung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mangels eines Gesundheitsschadens erneut. Die Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insofern gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil vom 28. März 2017).  
 
A.c. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend SMAB), St. Gallen, vom 12. Juli 2018 ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 verneinte sie den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 19 %).  
 
A.d. Vom 1. Juni 2019 bis 28. Februar 2021 arbeitete der Versicherte zunächst zu 80 % und danach zu 70 % als Paketzusteller bei der C.________ AG. Am 8. September 2021 meldete er sich wegen psychischer Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese veranlasste u.a. ein polydisziplinäres (allgemein-internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches und neurologisches) Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz, vom 29. August 2022. Mit Verfügung vom 18. August 2023 verneinte sie den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 21 %).  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der - wie hier - teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.1 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Dies gilt insbesondere bezüglich der bei der IV-Neuanmeldung der versicherten Person analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm weiterhin zu 80 % zumutbar, mithin im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 6. Mai 2019 zugrunde gelegen habe. 
 
4.  
 
4.1. Umstritten ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 6. Mai 2019 erheblich verschlechtert hat. Damals verneinte die IV-Stelle gestützt auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 12. Juli 2018 eine leistungsrelevante psychische Störung.  
 
4.2. Das kantonale Gericht - auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann - würdigte die medizinische Aktenlage eingehend. Es begründete ausführlich und schlüssig, weshalb es auf das psychiatrische ZIMB-Teilgutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Juni 2022 abstellte und gestützt darauf zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum an keiner funktionell einschränkenden psychischen Störung gelitten habe und folglich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bzw. kein Revisionsgrund vorliege.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass das ZIMB-Gutachten vom 29. August 2022 bzw. das psychiatrische ZIMB-Teilgutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Juni 2022 qualitative Mängel aufweise. Weiter legt er dar, inwiefern seine Vorgeschichte seit seiner Kindheit belastet sei. Zudem rügt er, es bestünden Diskrepanzen bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit zwischen dem psychiatrischen ZIMB-Teilgutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Juni 2022 einerseits und den Berichten der Klinik E.________ vom 29. März 2021, der Klinik F.________, vom 1. Juli 2021 sowie des Dr. phil. G.________, Psychotherapeut ASP, vom 10. September 2021 und 5. Februar 2023 andererseits. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Betrachtungsweise als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Festzuhalten ist insbesondere das Folgende:  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Befragung durch den Gutachter habe nur 31 Minuten gedauert. Dr. med. D.________ habe ihm vorwiegend geschlossene Fragen gestellt, die er mit "Ja" oder "Nein" beantwortet habe. Es sei kein Redefluss entstanden, da der Gutachter immer wieder eine Pause gemacht habe. Der Sprachanteil des Beschwerdeführers sei minim gewesen. Die Art und der Umfang der Begutachtung entsprächen deshalb nicht den Erfordernissen für eine seriöse Befunderhebung und Konsistenzprüfung. Zudem sei es irreführend, dass dem schriftlichen Teilgutachten weitgehend Informationen aus den Vorakten hinzugefügt worden seien, ohne dass dies erkennbar gemacht worden sei. Es sei somit nicht transparent ersichtlich, wie wenig Exploration durch den Gutachter erfolgt sei und somit er tatsächlich berichtet habe.  
 
5.2.2. Dem ist mit der Vorinstanz als Erstes entgegenzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung aus einer - verhältnismässig - kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden kann. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob er inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische ZIMB-Gutachter Dr. med. D.________ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht erkennbar. Er erhob die Anamnese und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Weiter setzte er sich mit den Standardindikatoren auseinander und beurteilte die Konsistenz und Plausibilität sowie die Ressourcenfrage. Da im Ergebnis von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit seiner Expertise ausgegangen werden kann, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (vgl. SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109 E. 3.2.2; Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.2).  
 
5.2.3. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Gutachter habe zwar hinsichtlich der in diesem Verfahren nicht im Vordergrund stehenden somatischen Beschwerden und des Lebenslaufs, welcher zuvor bereits im Rahmen zweier Begutachtungen aufgearbeitet worden sei, mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt. Im Übrigen habe er aber insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden offene Fragen formuliert, wobei die Antworten des Beschwerdeführers teilweise auch nach entsprechendem Nachfragen des Experten nur sehr kurz und pauschal ausgefallen seien. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass das Gutachten des Dr. med. D.________ auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden sei, bundesrechtswidrig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich (vgl. auch E. 6.2 hiernach).  
 
5.2.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der allgemein gehaltenen, nicht näher substanziierten Behauptung, dem schriftlichen Teilgutachten seien in irreführender Weise weitgehend Informationen aus den Vorakten hinzugefügt worden, ohne dass dies erkennbar gemacht worden sei.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestünden Diskrepanzen hinsichtlich der gestellten Diagnosen durch den Gutachter Dr. med. D.________ einerseits sowie durch die Klinik E.________, die Klinik F.________ und Dr. phil. G.________ in den besagten Berichten andererseits (vgl. E. 5.1 hiervor).  
 
5.3.2. Das kantonale Gericht hielt zutreffend fest, dass es sich bei den Beurteilungen der Klinik F.________ vom 1. Juli 2021 und des Dr. phil. G.________ nicht um fachärztliche Beurteilungen handelte. Die Diagnosestellung ist aber Sache des (begutachtenden) Mediziners (BGE 140 V 193 E. 3.2). Daher kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteile 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2; 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1; 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Psychotherapeuten bzw. Psychologen verfügen nicht über eine (fach-) ärztliche Qualifikation und sind somit nicht kompetent, Arbeitsunfähigkeiten zu attestieren.  
Im Übrigen ist es in der Invalidenversicherung für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2; 143 V 409 E. 4.2.1 f.; Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.1 mit Hinweis). 
 
5.3.3. Aus dem Umstand, dass im psychiatrischen Bericht der Klinik E.________ vom 29. März 2021 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % statuiert wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Bericht war Dr. med. D.________ im Rahmen seines Gutachtens vom 28. Juni 2022 bekannt. Dass er von der Klinik E.________ festgestellte wichtige Aspekte nicht erkannt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt (zum Ganzen siehe nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 12.3; Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.1 mit Hinweis).  
 
5.4. Im Weiteren würdigte die Vorinstanz insbesondere auch die persönliche und soziale Situation des Beschwerdeführers seit seiner Kindheit und zeigte auf, weshalb die von ihm angerufenen Berichte der Klinik E.________, der Klinik F.________ und des Dr. phil. G.________ (vgl. E. 5.1 hiervor) das psychiatrische ZIMB-Teilgutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Juni 2022 nicht zu erschüttern vermöchten.  
 
6.  
 
6.1. Festzuhalten ist weiter, dass die finale, gesamthafte Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des ZIMB-Gutachtens vom 29. August 2022 aufgrund einer interdisziplinären Konsensdiskussion der Gutachter erfolgte, weshalb ihr grosses Gewicht zukommt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; 137 V 210 E. 1.2.4; Urteil 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 9). Zudem erachtete Dipl. med. H.________, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, in den Stellungnahmen vom 26. September 2022 und 23. Juni 2023 das ZIMB-Gutachten vom 29. August 2022 als beweiswertig (zur Aufgabe des RAD, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 54a IVG, Art. 49 Abs. 1 bis IVV in den seit 1. Januar 2022 geltenden Fassungen; siehe auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2).  
 
6.2. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit all seinen Einwänden keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ZIMB-Gutachtens vom 29. August 2022 bzw. des psychiatrischen ZIMB-Teilgutachtens des Dr. med. D.________ vom 28. Juni 2022 aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Er gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach er im massgebenden Zeitraum an keiner funktionell einschränkenden psychischen Störung gelitten und folglich in gesundheitlicher Hinsicht kein Revisionsgrund vorgelegen habe, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2), unvollständig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10 mit Hinweis).  
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Prozessführung kann ihm gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar