Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_608/2025
Urteil vom 24. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Andrea Mengis,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; berufliche Massnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2025 (VBE.2024.541).
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene A.________ meldete sich am 3. April 2022 mit Hinweis auf körperliche und psychische Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Februar 2024 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nochmaliger Beurteilung durch den RAD am 6. September 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ab. Gleichzeitig sah sie mangels unmittelbarer Bereitschaft davon ab, weitere berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. September 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2024 sei ihr rückwirkend ab dem 1. November 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 3. Oktober 2024 verfügte Leistungsablehnung bestätigte. Dabei stellt die Beschwerdeführerin vorwiegend den Beweiswert der RAD-Beurteilungen vom 29. Februar 2024 und 6. September 2024 in Frage.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte, zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
2.3. Hervorzuheben ist Folgendes: Die internen Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV haben eine andere Funktion als die medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (vgl. zu Letzteren BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4). In Ersteren würdigen RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.2; BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 in fine; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2).
3.
Nach Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz die Beurteilungen der RAD-Ärzte, med. pract. B.________, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Februar 2024 und Prof. Dr. med. C.________, FMH Neurologie und Praktischer Arzt, vom 6. September 2024 als voll beweiswertig. Gestützt darauf sei erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Betreuungsassistentin in einer Kitaeinrichtung nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und moniert im Wesentlichen, sowohl der RAD-Ärztin med. pract. B.________ als auch dem RAD-Arzt Prof. Dr. med. C.________ fehle es an einem psychiatrischen Facharzttitel, weshalb auf die Beurteilungen nicht abgestellt werden könne und weitere Abklärungen aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen seien. Hierzu führte die Vorinstanz aus, der Umstand, dass der RAD-Arzt Prof. Dr. med. C.________ nicht über eine fachärztliche Ausbildung im Fachbereich der Psychiatrie verfüge, spreche vorliegend nicht gegen die Beweiskraft seiner Aktenbeurteilung, bedürfe er doch rechtsprechungsgemäss keiner solchen, wenn er - wie hier - keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstelle, sondern lediglich den in den Akten dokumentierten medizinischen Sachverhalt würdige (vgl. von der Vorinstanz zitierte Urteile 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es sich bei der RAD-Beurteilung von Prof. Dr. med. C.________ nicht um einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV handelt, welcher rechtsprechungsgemäss das Vorhandensein eines spezifischen Facharzttitels voraussetzt (E. 2.3 hiervor; vgl. auch Urteil 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). Allerdings liess sie - wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert - hierbei unberücksichtigt, dass vorliegend - anders als in dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_550/2020 vom 30. November 2020 - kein externes polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde. Stattdessen ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin med. pract. B.________ als Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin eine eigenständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (angestammt und leidensangepasst) inkl. Formulierung eines Leistungsprofils aus psychiatrischer Sicht vornahm. Wie die Vorinstanz korrekterweise feststellte, erachtete die RAD-Ärztin darüber hinaus die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Betreuungsassistentin in einer Kitaeinrichtung bzw. Tätigkeiten mit Verantwortung für kleine Kinder aufgrund der psychiatrischen Begleiterkrankung mit Panikstörungen und depressivem Syndrom nicht mehr zumutbar. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz würdigte der RAD-Neurologe daraufhin die weiteren medizinischen Berichte. Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass er sich hierbei nicht nur auf die Frage beschränkte, ob die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen gab, sondern zudem die Arbeitsfähigkeit beurteilte, indem er die Einschätzung von med. pract. B.________ bestätigte, wie die Vorinstanz darlegte. Auch wenn die RAD-Ärzte somit eine Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht vornahmen und dabei auch die Wechselwirkungen der einzelnen Diagnosen beachteten, wie die Vorinstanz erklärte, erstatteten sie gestützt auf die aktenkundigen Befunde - auch aus psychiatrischer Sicht - eine eigenständige medizinische Stellungnahme inkl. Arbeitsfähigkeitseinschätzung, welche Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete.
Folglich sind die Stellungnahmen von med. pract. B.________ und Prof. Dr. med. C.________ als interne Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV zu qualifizieren, bei welchen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben, wobei hierzu die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen erforderlich sind (Urteile 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.2; 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2, 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit übten die RAD-Ärzte keine "nur" beratende Funktion gegenüber der Verwaltung aus (vgl. hierzu Urteil 9C_582/2020 vom 8. September 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). Daran vermag der Umstand, dass für die Beurteilung einer allfälligen Invalidität rechtsprechungsgemäss nicht die Diagnosen, sondern die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind (BGE 151 V 66 E. 5.9 mit Hinweis auf 136 V 279 E. 3.2.1; vgl. auch von der Vorinstanz zitiertes Urteil 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3) nichts zu ändern, zumal es nach wie vor an einer abschliessenden fachärztlichen psychiatrischen Beurteilung des Einflusses der aktenkundigen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlt.
4.2. Nach dem Gesagten erfüllen die medizinischen Stellungnahmen von med. pract. B.________ vom 29. Februar 2024 und diejenige von Prof. Dr. med. C.________ vom 6. September 2024 aufgrund der fehlenden fachärztlichen psychiatrischen Qualifikation nicht die Anforderungen an eine genügende medizinische Entscheidgrundlage (E. 2.3 hiervor). Indem die Vorinstanz dennoch darauf abstellte, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend - allenfalls mittels polydisziplinären Gutachtens - abkläre. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch betreffend eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen neu zu verfügen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Einschätzungen der behandelnden Psychiater. Gleich verhält es sich mit den Einwänden zum Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen, da über diese Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend befunden werden kann.
5.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Tellco pk, Schwyz, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu