Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
B 102/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 24. April 2002 
 
in Sachen 
C.________, 1941, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9401 Heiden, 
 
gegen 
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Gesuchsgegnerin 
 
A.- Nachdem die Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Vorsorgestiftung) die Ausrichtung einer Invalidenrente an C.________ mit der Begründung abgelehnt hatte, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Dauer des Versicherungsverhältnisses eingetreten, liess diese am 16. Dezember 1998 Klage beim Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. erheben mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen Leistungen nebst Verzugszinsen (nämlich: 
jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 6560.- und jährliche Invaliden-Kinderrente von mindestens Fr. 1312.- ab 1. August 1994 sowie Beitragsbefreiung ab 1. November 1992) zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 22. September 1999 ab. 
 
B.- Hiegegen liess C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. In Anerkennung ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht beantragte die Vorsorgestiftung, es sei der Versicherten ab 1. September 1994 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 2624.- und eine jährliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 524. 80 zuzusprechen und es sei die Versicherte ab 7. Dezember 1993 von der Beitragspflicht zu befreien. 
Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
 
C.- Mit Eingabe vom 20. November 2001 lässt C.________ Revision des Urteils vom 10. Oktober 2001 beantragen. 
Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung des Revisionsbegehrens unter Kosten und Entschädigungsfolgen schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG). 
 
b) Nach Art. 136 lit. b OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 135 OG) ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn das Gericht einer Partei mehr, oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Eine besondere Gesetzesvorschrift im Sinne dieser Bestimmung bildet Art. 132 lit. c OG, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N 3 zu Art. 136 OG). 
 
c) Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280). 
 
2.- Die Gesuchstellerin beruft sich zum einen auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. b OG. Sie sieht eine Verletzung dieser Bestimmung darin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies, obwohl die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 1. März 2000 den Anspruch der Beschwerdeführerin anerkannt hatte. Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen (Erw. 1b) zeigen, war - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin - für die vorliegend beurteilte Angelegenheit mit Art. 132 lit. c OG eine Spezialvorschrift gegeben, welche es dem Gericht erlaubte, über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Der angeführte Revisionsgrund ist mithin nicht erfüllt. 
 
 
3.- Weiter sieht die Gesuchstellerin den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG als erfüllt. Zur Begründung macht sie geltend, das Gericht habe aus Versehen die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Vorsorgeeinrichtung in Kenntnis einer seit 1993 (recte: 1992) attestierten Arbeitsunfähigkeit ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Wie diese zutreffend ausführt, kam es jedoch auf die Begründung der Anerkennung nicht an, nachdem diese selbst für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich war (Art. 132 lit. c OG). Ein versehentliches Ausserachtlassen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen liegt damit nicht vor. 
 
4.- Nachdem das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. 
 
5.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: