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[AZA 7] 
C 282/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 24. April 2002 
 
in Sachen 
Z.________, 1951, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
Mit Verfügung vom 11. April 2001 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den von Z.________ (geboren 1951) ab 14. Februar 2001 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, weil er die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten nicht erfüllt habe; die Erziehungsperiode könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, da Erziehungszeiten im Ausland keinen Versicherungsschutz begründen würden. 
Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. August 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ sinngemäss, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Kassenverfügung sei ihm ab 14. Februar 2001 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Mindestbeitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG) und die als Beitragszeiten anrechenbaren Erziehungsperioden (Art. 13 Abs. 2bis AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat in Anwendung der erwähnten Bestimmungen richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt hat, da er innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (14. Februar 1999 bis 13. Februar 2001; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Auch liegt kein Befreiungstatbestand von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG vor. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht verneint, dass dem Beschwerdeführer die Zeit vom 1. April 1999 bis 11. Februar 2001, in der er sich in Italien der Kindererziehung widmete, als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dem Zweck des Anrechnungstatbestands entsprechend erfasst er lediglich in der Schweiz ausgeübte Erziehungsperioden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 180). Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil F. vom 28. März 2002, C 188/01, Erw. 3, wurde bestätigt, dass bei einer im Ausland verbrachten Erziehungsperiode die in Art. 13 Abs. 2bis AVIG genannten Voraussetzungen nicht als erfüllt betrachtet werden können. 
Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Beschwerdeführer kann weder daraus, dass in Ziffer 29 des Formulars "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" nicht erwähnt ist, dass Erziehungsperioden im Ausland nicht angerechnet werden können, noch aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenkasse verschiedene Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung einforderte, etwas zu seinen Gunsten ableiten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und 
 
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 24. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: