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[AZA 7] 
U 479/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 24. April 2002 
 
in Sachen 
 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte M.________ erlitt am 31. Januar 1998 bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen. Am 17. April 1998 reichte sie der SUVA Rechnungen für eine Haushalthilfe zur Rückvergütung ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 lehnte die SUVA Leistungen über den bereits zugesprochenen Beitrag von Fr. 400.- hinaus ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 10. August 1999 festhielt. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Übernahme der Hauspflege durch die SUVA beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV (in der Fassung vom 15. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998) haben Versicherte Anspruch auf ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. 
 
2.- Ob es sich bei den streitigen Leistungen um Hauspflege im Rechtssinne handelt, braucht nicht geprüft zu werden. Denn die Arbeiten erbrachte H.________, die unbestrittenermassen weder diplomierte Krankenschwester ist (Art. 49 KVV) noch einer Institution zur Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) angehört, welche zur Betätigung für die Krankenversicherung zugelassen ist. Eine Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVV scheidet schon aus diesem Grunde aus. Die geltend gemachte Forderung bleibt im Lichte des Absatzes 2 von Art. 18 UVV zu beurteilen. 
3.- Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 50 Erw. 7c) räumt Art. 18 Abs. 2 UVV keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Pflegebeiträge ein, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht überprüft werden könnte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit auf sie eingetreten wird. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 24. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: