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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 352/02 
 
Urteil vom 24. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
I.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 16. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________, geboren 1942, arbeitet seit 1970 als Lehrerin für textiles Werken sowie seit 1996 als Werklehrerin in den Gemeinden D.________ und E.________. Unter Hinweis auf ihre seit Geburt bestehenden beidseitigen Hüftluxationen meldete sie sich am 16. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, nachdem sie seit 1987 mehrere Hilfsmittel zugesprochen erhalten hatte. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Arbeitgeberberichte vom 5. und 10. April 2000 sowie einen Bericht der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ vom 10. April 2000 ein und liess am 13. Dezember 2000 eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2001 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da keine Invalidität von mindestens 40 % vorliege. 
B. 
Die dagegen - unter Beilage je eines Berichtes der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ vom 3. September 2001 und des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 5. Juli 2001 - erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. April 2002 ab. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung sowie zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; unter anderem lässt sie auch einen Bericht des Dr. phil. F.________ vom 9. Mai 2002 einreichen. 
 
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Versicherte macht in formellrechtlicher Hinsicht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. 
 
Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss gemäss Rechtsprechung klar und unmissverständlich gestellt werden. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE 125 V 38 Erw. 2 mit Hinweis). Einen diesen Anforderungen genügenden Antrag hat die anwaltlich vertretene Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt: Sie hat in ihrer Beschwerde vielmehr den Antrag gestellt, "[e]s sei eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen." Dies stellt kein klares und unmissverständliches Begehren um Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung dar, sondern ist einzig als Beweisantrag aufzufassen. Diesem Beweisantrag musste das kantonale Gericht im Übrigen nicht stattgeben, da der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend abgeklärt gewesen ist und eine Parteibefragung nichts Neues ergeben hätte (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b). Das kantonale Gericht konnte daher auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist einzig, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Höhe des Invaliditätsgrades. 
3.1 
3.1.1 Die Versicherte leidet unbestrittenermassen seit Geburt an einer beidseitigen Hüftluxation, welche bis 1964 diverse Operationen notwendig machte. Wie Dr. med. P.________ in seinem Bericht vom 5. Juli 2001 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ausführt, war sie anschliessend wegen der körperlichen Behinderung in ihrem gelernten Beruf als Lehrerin für textiles Werken nur in Teilpensen tätig und verzichtete während der Jahre 1966 bis 1970 infolge dreier Geburten vollständig auf eine Erwerbstätigkeit. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Weiteren ausgeführt, dass sie nach dem Wegfall der Kinderbetreuung aus wirtschaftlichen Gründen kein volles Pensum habe aufnehmen können, jedoch zu dieser Zeit - d.h. von 1982 bis 1990 - einen Nebenerwerb ausgeübt habe, indem sie für eine Firma strickte und Strickanleitungen schrieb. Wie der Anamnese des Berichts des Dr. med. P.________ zudem entnommen werden kann, traten 1997 intensive Beschwerden im Bereich des rechten Hüftgelenkes auf, was 1999 zu einer Operation geführt hat; gemäss den Angaben im Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 13. Dezember 2000 hatte die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 1998 zunehmend Beschwerden. 
 
Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte zwar seit Geburt an einem Gesundheitsschaden leidet, dieser sich jedoch erst in den letzten Jahren - seit 1997/98 - ernsthaft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den - primär auf den Angaben der Versicherten beruhenden - Ausführungen im Bericht des Dr. med. P.________ vom 5. Juli 2001 wäre es der Beschwerdeführerin vor dieser Zeit daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) aus medizinischen Gründen möglich gewesen, ein volles Pensum auszuüben, wenn sie dies gewollt hätte, sodass die Nichtaufnahme der vollen Erwerbstätigkeit nicht infolge gesundheitlicher Einschränkungen, sondern wegen anderen - von der Invalidenversicherung nicht gedeckten - Gründen unterblieben ist. Dass die Versicherte erst in den letzten Jahren, in denen sich ihr Hüftleiden intensiviert hat, als Gesunde einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge, ist weder behauptet noch dargetan; die im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2000 erfolgte Angabe, sie habe aus gesundheitlichen Gründen zwei bis vier Wochenstunden übersteigende Pensen abgelehnt, bedeutet noch nicht, dass ohne Gesundheitsschaden - anstelle von höheren Teilzeitpensen als bisher - eine Vollzeitstelle ausgeübt worden wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu betrachten, was die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode zur Folge hat. In diesem Rahmen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung in zwei Drittel Erwerbstätigkeit und einen Drittel Aufgabenbereich nicht zu beanstanden. 
3.1.2 Die Versicherte leidet unbestrittenermassen seit Geburt an einer beidseitigen Hüftluxation, welche bis 1964 diverse Operationen notwendig machte. Wie Dr. med. P.________ in seinem Bericht vom 5. Juli 2001 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ausführt, war sie anschliessend wegen der körperlichen Behinderung in ihrem gelernten Beruf als Lehrerin für textiles Werken nur in Teilpensen tätig und verzichtete während der Jahre 1966 bis 1970 infolge dreier Geburten vollständig auf eine Erwerbstätigkeit. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Weiteren ausgeführt, dass sie nach dem Wegfall der Kinderbetreuung aus wirtschaftlichen Gründen kein volles Pensum habe aufnehmen können, jedoch zu dieser Zeit - d.h. von 1982 bis 1990 - einen Nebenerwerb ausgeübt habe, indem sie für eine Firma strickte und Strickanleitungen schrieb. Wie der Anamnese des Berichts des Dr. med. P.________ zudem entnommen werden kann, traten 1997 intensive Beschwerden im Bereich des rechten Hüftgelenkes auf, was 1999 zu einer Operation geführt hat; gemäss den Angaben im Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 13. Dezember 2000 hatte die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 1998 zunehmend Beschwerden. 
 
Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte zwar seit Geburt an einem Gesundheitsschaden leidet, dieser sich jedoch erst in den letzten Jahren - seit 1997/98 - ernsthaft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den - primär auf den Angaben der Versicherten beruhenden - Ausführungen im Bericht des Dr. med. P.________ vom 5. Juli 2001 wäre es der Beschwerdeführerin vor dieser Zeit daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) aus medizinischen Gründen möglich gewesen, ein volles Pensum auszuüben, wenn sie dies gewollt hätte, sodass die Nichtaufnahme der vollen Erwerbstätigkeit nicht infolge gesundheitlicher Einschränkungen, sondern wegen anderen - von der Invalidenversicherung nicht gedeckten - Gründen unterblieben ist. Dass die Versicherte erst in den letzten Jahren, in denen sich ihr Hüftleiden intensiviert hat, als Gesunde einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge, ist weder behauptet noch dargetan; die im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2000 erfolgte Angabe, sie habe aus gesundheitlichen Gründen zwei bis vier Wochenstunden übersteigende Pensen abgelehnt, bedeutet noch nicht, dass ohne Gesundheitsschaden - anstelle von höheren Teilzeitpensen als bisher - eine Vollzeitstelle ausgeübt worden wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu betrachten, was die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode zur Folge hat. In diesem Rahmen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung in zwei Drittel Erwerbstätigkeit und einen Drittel Aufgabenbereich nicht zu beanstanden. 
3.2 Die Einschränkung im Haushalt basiert auf dem Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2000 (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines solchen Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 Erw. 4, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02). 
 
Die Versicherte hat in dieser Hinsicht im vorinstanzlichen Verfahren - nicht jedoch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht - gerügt, wegen ihrer Schmerzen im Haushalt einen Mehraufwand von 20 % bis 30 % zu benötigen. Diese Auffassung war der Abklärungsperson bekannt und ist von ihr in der - nach der Natur der Haushaltsabklärung individuell durchgeführten - Einschätzung berücksichtigt worden. In der Abklärung vom 13. Dezember 2000 ist ebenfalls beachtet worden, dass die Versicherte keine schwereren Arbeiten mehr durchführen kann. Da auch die weiteren Anforderungen an einen Abklärungsbericht erfüllt sind, ist die festgestellte Einschränkung im Haushalt von 17 % nicht zu beanstanden; in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden denn auch keine diesbezüglichen Rügen mehr vorgebracht. 
3.3 Das kantonale Gericht hat im erwerblichen Bereich auf die Berichte der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ vom 10. April 2000 und vom 3. September 2001 abgestellt und ist von einer medizinisch begründeten Reduktion des bisherigen Pensums von 66 2/3 % auf 55 % ausgegangen, sodass die Invalidität im Erwerbsbereich knapp 12 % betrage, da im Übrigen keine Verweisungstätigkeit vorliege, in der die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit besser verwerten könne als im ausgeübten Beruf. 
 
Entgegen der Annahme in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann als Vergleichsgrösse nicht eine Vollzeitstelle angenommen werden, sondern es ist - infolge des Vorliegens von Teilzeitarbeit (vgl. Erw. 3.1.2 hievor) - vom bisher geleisteten Pensum auszugehen (vgl. BGE 125 V 153 ff. Erw. 5, insbesondere S. 155 unten). Jedoch kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie allein auf die Aussagen der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ abgestellt hat, finden sich doch im neu eingereichten Bericht des - die Versicherte (auch) zur Zeit des Verfügungserlasses behandelnden - Psychotherapeuten Dr. phil. F.________ vom 9. Mai 2002 wie auch im Bericht des Dr. med. P.________ vom 5. Juli 2001 Hinweise auf psychische Probleme; die IV-Stelle wird in der Folge abzuklären haben, ob diese einen Gesundheitsschaden darstellen, der einen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat, und anschliessend neu verfügen. 
4. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Infolge Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Aargau vom 16. April 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. Juli 2001 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: