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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 777/05 
 
Urteil vom 24. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene, bis im März 2002 als Lagerist bei der Firma X.________ angestellte I.________ meldete sich am 8. August 2001 wegen rechtsseitigen Handgelenksschmerzen zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholung verschiedener ärztlicher Berichte und Gutachten, zuletzt eines interdisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. Februar 2004, verneinte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 29. März 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch einen Rentenanspruch. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 21. Dezember 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
D. 
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist lässt I.________ am 17. November 2005 ein Schreiben zukommen mit dem Hinweis, er sei in psychiatrischer Behandlung. Zudem reicht er am 3. März 2006 Arztzeugnisse des Dr. med. Z.________ (vom 24. Februar 2006) und des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2006, ein. 
Während die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, hat das Bundesamt für Sozialsicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Richtig ist schliesslich der Hinweis, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
2.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Angaben im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz vom 3. Februar 2004 abzustellen, wonach der Versicherte in der Lage sei, im Umfang von 100 % sowohl seiner langjährigen Tätigkeit als Lagerist als auch jeder anderen Tätigkeit nachzugehen, womit keine invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliege und kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern, wobei die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgelegten Aktenstücke unbeachtlich sind, da diese weder neue erhebliche Tatsachen noch entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4). Sodann trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, die Handgelenks- und Ellbogenbeschwerden seien noch nie durch einen Facharzt für Handchirurgie abgeklärt worden, nicht zu, zumal er selber auf ein Schreiben des Dr. med. F.________, Leitender Arzt Handchirurgie an der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Kantonsspitals Z.________, vom 3. Mai 2001, verweist. Zutreffend ist, dass sich dieser darin nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Seinen früheren Berichten vom 30. Januar und 19. März 2001 kann aber entnommen werden, dass er nach erfolgreich verlaufener Resektion eines palmaren Handgelenksganglions und Spaltung des ersten Strecksehnenfachs mit einer baldigen Arbeitsaufnahme rechnete und er die angegebenen Beschwerden im ganzen rechten Arm auch auf die Schonhaltung zurückführte, sodass er den Versicherten zu möglichst normalem Gebrauch der rechten Hand anhielt, was sehr wichtig sei. In seinem Schreiben vom 10. Dezember 2001 an die IV-Stelle wies Dr. med. F.________ zudem auf die "nicht übertriebene Motivation" des Versicherten hin und auf den fehlenden pathologischen Befund, sodass er sich allein auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers habe abstützen müssen. In Einklang hiermit schätzte ihn der damalige Hausarzt Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Absprache mit seinem Vorgänger, Dr. med. T.________ und Dr. med. F.________, ab dem 30. Juli 2001 vollständig arbeitsfähig (Bericht vom 23. August 2001 [Versanddatum]). Was die geltend gemachten Beschwerden im linken Schulter- und Ellbogenbereich betrifft, deckt sich auch hier die fachärztliche Befunderhebung und Diagnosestellung im rheumatologischen Konsiliargutachten des Dr. med. U.________ vom 15. Dezember 2003, mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Dieser gab an, nach drei erlittenen Bagatelltraumen zeige der Versicherte ein ausgeprägtes Schmerzverhalten mit extremer Aggravation. Klinisch und radiologisch seien keine nennenswerten pathologischen Befunde zu objektivieren, mit Ausnahme einer deutlich subjektiv gefärbten, ausgeprägten Berührungs- und Druckdolenz im Bereich des rechten Vorderarmes und der rechten Hand, der Lendenwirbelsäulen- und Beckenregion links, der Ellenbogenpartie links sowie diffus im Bereich beider Malleol. Die behandelnden Ärzte am Kantonsspital W.________ (Bericht vom 27. Mai 2002) führten ebenso aus, die klinischen Befunde seien nicht vereinbar mit der subjektiv ausgeprägten Schmerzsymptomatik am linken Ellbogen. Angesichts der übereinstimmenden Diagnosen in der gesamten medizinischen Aktenlage leuchtet die entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Bericht ein. Zwar liegt wohl eine ausgeprägte Schmerzproblematik vor. Der Psychiater Dr. med. K.________ konnte anlässlich seiner konsiliarisch am 4. Dezember 2003 durchgeführten Untersuchung aber keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen. Es bestehe weder eine depressive Verstimmung, noch Anhaltspunkte für eine Konversionsneurose oder eine überwiegend psychogene somatoforme Schmerzstörung, was der Beobachtung nicht widerspreche, wonach eine Schmerzausweitung und auch eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen, wie beantragt, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auch Vorinstanz und Verwaltung im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen) darauf verzichten durften. Ebenso wenig vermögen die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten (undatierten) Zeugnisse des aktuellen Hausarztes Dr. med. Z.________ die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 100 % im MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal sie jegliche Begründung, warum der Versicherte vollständig arbeitsunfähig sein soll, vermissen lassen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4. 
Weil es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i. V.