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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_7/2007 /len 
 
Urteil vom 24. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Spital X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Bezirksgericht Kreuzlingen, Gerichtspräsident. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Ent-scheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen, Einzelrichter, 
vom 20. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 26. Juni 2005 wurde die Feuerwehr wegen eines Brandes im Haus an der Strasse C.________ in D.________ aufgeboten. A.B.________, der sich im Haus aufhielt, wurde von der Feuerwehr ins Freie begleitet und veranlasst, in ein Fahrzeug des Rettungsdienstes einzusteigen. Er wurde anschliessend zum Kantonsspital Münsterlingen gefahren, wo er wegen des Verdachtes einer Rauchvergiftung untersucht wurde. Nachdem sich der Verdacht als unbegründet erwies, wurde A.B.________ aus dem Spital entlassen. 
 
Das Spital stellte A.B.________ für den Transport im Rettungswagen Rechnung über Fr. 720.--, deren Zahlung er verweigerte. Auf Klage des Spitals verpflichtete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen A.B.________ mit Urteil vom 20. Februar 2007 zur Zahlung von Fr. 720.-- nebst 5 % Zins seit 20. Oktober 2005 sowie Fr. 50.-- Mahnkosten und Fr. 50.-- Betreibungskosten. 
A.B.________ hat den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 20. Februar 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten. Er stellt den Antrag, diesen Entscheid aufzuheben. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV. Er stellt zudem das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren. 
Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt. 
2. 
2.1 Der Bezirksgerichtspräsident hat kantonal letztinstanzlich geurteilt (§ 45 Abs. 1 ZPO TG). Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG scheidet als Rechtsmittel namentlich aus, weil der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt. Unter diesen Aspekten ist die vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig zu betrachten. 
2.2 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten angerufen werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Da in der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern die Beurteilung des Falles durch den Gerichtspräsidenten in materiellrechtlicher Hinsicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, sondern sich die Kritik des Beschwerdeführers auf den vom Gerichtspräsidenten festgestellten Sachverhalt beschränkt, kann dessen Entscheid hinsichtlich der Anwendung des materiellen Rechts vom Bundesgericht nicht überprüft werden. 
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
3. 
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Gerichtspräsident am 25. September 2006 in einem Beweisbeschluss verfügt, dass der Beklagte zu beweisen habe, dass er sich gegen die Mitnahme ins Spital mit dem Rettungsfahrzeug der Klägerin zur Wehr gesetzt habe, dass ihn Personen des Rettungsdienstes aber zum Einsteigen ins Fahrzeug genötigt oder zumindest trotz seinem klaren Protest überredet haben. Im angefochtenen Entscheid wird sodann festgehalten (S. 4 f.), dass die Klägerin zum Beweisbeschluss Stellung genommen und Beweismittel eingereicht habe. Der Beklagte habe dagegen keine Stellung zum Beweisbeschluss genommen und damit auf die Anmeldung von Beweismitteln verzichtet. Soweit darin eine rechtliche Schlussfolgerung aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts liegt, wird mit der Beschwerde keine ausreichend begründete Rüge erhoben, weshalb diese Schlussfolgerung vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist. 
Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, weil die von ihm angebotenen Zeugen (seine Ehefrau, sein Sohn A.________ und der Fahrer des Rettungsfahrzeugs) nicht befragt worden seien. Zudem sei die "Spitalmessung" nicht vorgelegt worden. Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der verfassungsrechtliche Beweisanspruch setzt voraus, dass die Beweismittel in der vom kantonalen Verfahrensrecht vorgeschriebenen Form und Frist in das Verfahren eingeführt worden sind (BGE 106 II 170 E 6a S. 171; 119 II 386 E. 1b S. 389). Der Beschwerdeführer hat jedoch zum Beweisbeschluss des Gerichtspräsidenten nicht Stellung genommen und keine Beweisofferten gestellt, womit er den kantonalen Verfahrensvorschriften nicht Folge geleistet hat. Der Verzicht des Gerichtspräsidenten auf die Zeugenbefragung der vom Beschwerdeführer genannten Personen stellt damit keine Verweigerung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 99 Abs. 1 BGG berufen, um die genannten Beweismittel vor dem Bundesgericht in das Verfahren einzuführen. Hat er die Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts ordnungsgemäss in das kantonale Verfahren einzuführen, dies aber nicht getan, ist er damit im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. 
4. 
Im angefochtenen Urteil wird dargelegt, dass ein Auftrag zum Patiententransport grundsätzlich bereits dann angenommen werde, wenn einer Person, welche die Alarmzentrale benachrichtigt, zugesichert wird, dass ein Rettungswagen zum Patienten unterwegs ist. Es wird sodann festgehalten, aus dem Ursachenbericht von "WmmbA" E.________ vom 9. September 2005 gehe hervor, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der nach Entdeckung des Brandes telefonisch die Polizei und Feuerwehr alarmiert habe. Anschliessend wird jedoch festgehalten, es könne - wie in der Folge erläutert werde - offen gelassen werden, ob damit bereits ein Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer entstanden sei. 
Letzteres übersieht der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerdeschrift vorbringt, es sei dem Gerichtspräsidenten eine klare Verwechslung mit seinem Sohn unterlaufen, der ebenfalls den Vornamen A.________ trage. Selbst wenn sich der Gerichtspräsident geirrt haben sollte, hätte der Irrtum keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Der Gerichtspräsident hat die Frage, ob der Telefonanruf zum Abschluss eines Auftrages geführt habe, ausdrücklich offen gelassen. Er hat dagegen einen Vertragsschluss daraus abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer vom Sanitäter die Offerte gestellt worden sei, sich ins Spital transportieren und dort die nötigen Checks durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe diese Offerte angenommen, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass er freiwillig in das Fahrzeug eingestiegen sei. Zu diesem Schluss kam der Gerichtspräsident, weil der Beschwerdeführer einerseits den ihm gemäss Beweisbeschluss auferlegten Beweis für die Unfreiwilligkeit des Einsteigens in das Fahrzeug nicht angetreten hatte und er andererseits an der Hauptverhandlung eingestanden hatte, dass es im Nachhinein ein Fehler gewesen sei, in den Rettungswagen einzusteigen. 
Der Beschwerdeführer widerspricht den Erwägungen des Gerichtspräsidenten auch in diesem Punkt, indem er ihm eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft. Er geht aber auf die Argumente unterlassener Beweisantretung und seiner Aussage an der Hauptverhandlung mit keinem Wort ein. Er gibt bloss eine - und im Übrigen in sich teilweise widersprüchliche - Sachdarstellung aus seiner Sicht. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine sonstige Verfassungsverletzung durch das kantonale Gericht wirksam zu rügen (BGE 120 Ia 369 E. 3a S. 373). In diesem Punkt ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
In einer zusätzlichen Erwägung wird im angefochtenen Entscheid die Frage geprüft, ob die Mitnahme des Beschwerdeführers auch gegen seinen Protest sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Diese Frage wird gestützt auf eine von der Beschwerdegegnerin eingereichte ärztliche Bestätigung von Chefarzt Dr. F.________ und aufgrund von Ausführungen betreffend die mit dem Brand verbundene Rauch- und Russbildung bejaht. Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung des angefochtenen Entscheides auch in diesem Punkt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Kritik richtet sich gegen eine Eventualbegründung, der keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt, nachdem sich die Hauptbegründung des Gerichtspräsidenten als verfassungskonform erwiesen hat, soweit sie vom Bundesgericht überprüft werden konnte (vgl. vorangehende E. 4). 
6. 
Aus diesen Gründen ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ist wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen. 
2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Kreuzlingen, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: