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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1008/06 
 
Urteil vom 24. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
B.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 27. September 2006 (I 879/05) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die von B.________ gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2005 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Gerichtsentscheid und den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Mai 2004 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. Ferner stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Dispositiv-Ziffer 4 fest, dass das Sozialversicherungsgericht über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben werde. 
B. 
Gestützt auf Dispositiv-Ziffer 4 dieses Urteils sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B.________ für das kantonale Verfahren zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 1936.80 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu, lehnte es aber gleichzeitig ab, die Verwaltung zu verpflichten, dem Versicherten die Kosten von Fr. 5380.- für das von ihm veranlasste und im erstinstanzlichen Prozess eingereichte Privatgutachten des Neurologen PD Dr. med. S.________, Institut X.________, vom 14. Mai 2005 zu ersetzen, weil dieses für die Beurteilung des Falles nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei (Entscheid vom 15. November 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei dahin abzuändern, dass die von der IV-Stelle für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bezahlende Parteientschädigung unter Einbezug der Kosten für das Gutachten des PD Dr. med. S.________ auf Fr. 8638.15 zu erhöhen sei. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173. 110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Gemäss Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456). 
3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten für das von diesem veranlasste, im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichte Gutachten des Neurologen PD Dr. med. S.________, Zürich, vom 14. Mai 2005 zu vergüten hat. 
Im Urteil vom 27. September 2006 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Würdigung der Arztberichte fest, dass die durch das beigebrachte Parteigutachten des PD Dr. med. S.________ substanziiert vertretene Auffassung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten unwiderlegt im Raum stehe. Das Gericht vermochte zwar nicht abschiessend auf die Privatexpertise abzustellen, da die Ausführungen des PD Dr. med. S.________ zur Relevanz der Schmerzangaben für die Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugten, verkannte doch der Gutachter, dass Schmerz als solcher das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen als Voraussetzungen für die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht aufhebt, wie die Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen zeigt (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt jedoch abschliessend dafür, dass die psychische Komponente des Beschwerdebildes im Abklärungsverfahren nicht genügend untersucht worden sei, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich seien. Zu diesem Zweck werde die IV-Stelle eine Expertise neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung anordnen. 
3.3 Aus diesen Darlegungen im Rückweisungsurteil vom 27. September 2006 erhellt, dass der im kantonalen Verfahren aufgelegten Expertise des Neurologen PD Dr. med. S.________ entscheidende Bedeutung dafür zukam, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen in neurologischer und psychischer Hinsicht für nötig erachtete. Gerade weil der Gutachter im Gegensatz zu den Ärzten des Universitätsspitals Zürich für alle in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten eine hälftige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sah sich das Eidgenössische Versicherungsgericht veranlasst, die erforderlichen Abklärungsmassnahmen anzuordnen, wozu nebst einer Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer und neurologischer Sicht insbesondere auch eine Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit und zu den dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zumutbaren Arbeitstätigkeiten zählt. Insoweit kommt dem Privatgutachten des PD Dr. med. S.________ massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zu; die Kosten gehören für den Beschwerdeführer zu den notwendigen Expertenkosten gemäss BGE 115 V 62. In betraglicher Hinsicht gibt die Honorarnote von PD Dr. med. S.________ zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb diese von der IV-Stelle unter Einschluss der Auslagen, die dem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens entstanden sind, vollumfänglich zu übernehmen ist. 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv- Ziffer 1 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2006 dahin abgeändert, dass die von der IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren auf Fr. 8638.15, einschliesslich der Kosten für das Gutachten des PD Dr. med. S.________, Zürich, festgesetzt wird. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: