Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_56/2009/bnm 
 
Urteil vom 24. April 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Bern, Einwohnergemeinde A.________ und deren Kirchgemeinde, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso. Postfach 8334, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2009 des a.o. Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen, der den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'720.80 (nebst Zins und Kosten) erteilt hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Gerichtspräsident im angefochtenen Entscheid erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer Steuerveranlagungsverfügung/Schlussabrechnung mit Rechtskraftbescheinigung und daher auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, auf sein Stundungs- bzw. Erlassgesuch habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Vorbringen keine Antwort von der Steuerverwaltung erhalten, die von ihm eingereichte Kopie seines Gesuchs sei nicht geeignet, den Urkundenbeweis (Art. 81 Abs. 1 SchKG) einer Steuerstundung oder eines Steuererlasses zu erbringen, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Gerichtspräsidenten auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 25. Februar 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. April 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann