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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_275/2009 
 
Urteil vom 24. April 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 24. Februar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der R.________ vom 21. März 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2009, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 23. März 2009 betreffend fehlende Beilagen am 26. März 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an R.________ vom 27. März 2009, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Be- schwerdefrist möglich sei, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; vgl. auch BGE 134 II 244), 
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass zwar eine Nachreichung des mit Verfügung vom 23. März 2009 einverlangten vorinstanzlichen Entscheides erfolgt ist, jedoch keine Verbesserung der Eingabe vom 21. März 2009 vorgenommen wurde, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin in der Mitteilung vom 27. März 2009 auf die Formerfordernisse des Rechtsmittels und die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung desselben hingewiesen hatte, 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. April 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz