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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_160/2013 
 
Urteil vom 24. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Konkursamt des Kantons Thurgau, 
 
Gegenstand 
Nachlassverfahren im Konkurs, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. März 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - zufolge Nichtabholens bei der Post als nach Art. 44 Abs. 2 BGG zugestellt geltender - Verfügung vom 27. Februar 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (zufolge erneuten Nichtabholens als am 22. März erfolgt geltenden) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2013 um nochmalige Zustellung der Sendung (scil. betreffend Nachfristansetzung) ersucht hat mit der Begründung, er habe die (am 15. März erfolgte) Abholungseinladung erst am Samstag Abend (16. März) vorgefunden und bereits am Sonntag Abend (17. März) in den Militärdienst (bis zum 29. März) einrücken müssen, 
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe keine nochmalige Zustellung der Sendung rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer nach Erhalt der Abholungseinladung verpflichtet gewesen wäre, die Post unverzüglich mit der Nachsendung der (per Gerichtsurkunde verschickten) Nachfristansetzung zu beauftragen, 
dass es somit bei der gesetzlichen Zustellfiktion der Nachfristansetzung bleibt (22. März 2013), 
dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Gesuch um nochmalige Zustellung der Sendung wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. April 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann