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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_729/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 29. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.--. 
 
B.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts und beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
1.2. Die Vorinstanz stützt sich auf Fotos einer Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei des Kantons Aargau und stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 6. April 2012, um 19:51 Uhr, mit seinem Personenwagen auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern gefahren, als ein weisser Personenwagen vom Überholstreifen unmittelbar vor ihn auf den Normalstreifen gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug auf den Verzögerungsstreifen der nahenden Ausfahrt gelenkt, sei am weissen Personenwagen vorbeigefahren und wieder auf den Normalstreifen eingebogen. Dieser Vorgang habe 13 Sekunden gedauert.  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Version des Sachverhalts vorträgt, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, er sei vom weissen Personenwagen auf den Verzögerungsstreifen gedrängt worden. Demgegenüber lasse sich mit den Fotos nicht vereinbaren, dass ihm nur die Möglichkeit blieb, vor dem weissen Personenwagen wieder einzubiegen. Das Verkehrsaufkommen sei entgegen seinen Behauptungen nicht rege gewesen. Er hätte die Geschwindigkeit reduzieren und hinter dem weissen Personenwagen auf die Normalspur zurückkehren können. Andernfalls hätte er die Autobahn auf dem Verzögerungsstreifen verlassen müssen. Auf keinen Fall habe er am weissen Personenwagen rechts vorbeifahren dürfen.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Ablauf nicht. Er bemängelt lediglich die vorinstanzliche Feststellung, sein Manöver sei in einem Zug erfolgt. Die Fotos könnten dazu keine Angaben liefern. Vielmehr würde das Videoband benötigt, welches wegen eines technischen Fehlers nicht archiviert worden sei. 
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür feststellen, dass der Beschwerdeführer das Manöver in einem Zug ausführte. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass er zwischen 19:51:20 Uhr und 19:51:21 Uhr mit rund 102 km/h auf dem Normalstreifen unterwegs war, als sich der weisse Personenwagen unmittelbar vor ihn setzte. Um 19:51:26 Uhr hatte er bereits auf 119 km/h beschleunigt und war im Begriff, den weissen Personenwagen auf dem Verzögerungsstreifen rechts zu überholen. Das letzte Foto zeigt, wie der Beschwerdeführer um 19:51:34 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h unmittelbar vor dem weissen Personenwagen auf den Normalstreifen zurückkehrt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 24 ff.). Inwiefern der angeklagte Sachverhalt ohne die Videoaufnahme nicht erstellt werden könnte, etwa weil die Fotos die Körpersprache des Beschwerdeführers nicht wiedergeben, ist nicht ersichtlich. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und macht eine Verletzung seines Konfrontationsrechts geltend. Er sei aufgrund eines belastenden Polizeirapports sowie der darin enthaltenen Fotos verurteilt worden. Die Angaben der Polizeibeamten seien zu seinem Nachteil verwendet worden, obwohl es nie zu einer Konfrontation gekommen sei.  
 
2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen einer Person abgestützt wird, ohne dass dem Angeschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, die Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an diese Person zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Angeschuldigten verwertet werden. Dem Konfrontationsrecht kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Es erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gilt uneingeschränkt nur, wenn der streitigen Aussage alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, diese also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1, nicht publiziert in: BGE 140 IV 196; 6B_111/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz kommt unter Berufung auf diese Rechtsprechung zum Ergebnis, dass die Aussagen der Polizeibeamten auch ohne direkte Konfrontation als ergänzende Beweismittel herangezogen werden dürfen, weil ihnen keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Die Fotos sowie die Aussagen des Beschwerdeführers reichten aus, um den angeklagten Sachverhalt zu erstellen. Unter diesen Umständen könne von der Befragung der Polizeibeamten abgesehen werden.  
 
2.4. Den Angaben der Polizeibeamten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu. Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Fotos (vgl. E. 1.4.2). Die Angaben der Polizeibeamten dienten lediglich dazu, das Beweisergebnis zu stützen, und stellen allenfalls ein ergänzendes Beweismittel dar.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer