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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_217/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. April 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 25. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 setzte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die ganze Rente der A.________ auf eine halbe Rente herab. Die beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde zog die Versicherte wieder zurück, nachdem ihr dieses eine reformatio in peius in Aussicht gestellt hatte. Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Rente an, wogegen A.________ Einwände erhob. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten ab, es seien ihr wegen der angeblich krass falschen Verfügung vom 4. Januar 2013 Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 lehnte sie es sodann ab, das Vorbescheidverfahren zu sistieren, bis eine Stellungnahme des Finanzdepartements zur Frage der Staatshaftung vorliege. 
 
B.   
Am 16. Januar 2015 liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen mit folgenden Rechtsbegehren: 
 
1. Die Verfügungen (...) vom 28. November 2014 und vom 18. Dezember 2014 seien aufzuheben. 
2. (...). 
3. Der Beschwerdeführerin sei ein Schadenersatz in der Höhe von    CHF 24'243.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 (mittlerer Verfalltag) zuzusprechen; Mehrforderungen vorbehalten. 
4. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung in der Höhe von       CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Januar 2013 zuzusprechen. 
5. (...) Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des hängigen Vorbescheidverfahrens (...) zu sistieren. 
6.-8. (...). 
Mit Entscheid vom 25. Februar 2015 trat das kantonale Versicherungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 nicht ein (Verfahren VSBES.2015.18). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 lehnte es sodann den Antrag auf Sistierung des Verfahrens betreffend Schadenersatz und Genugtuung (neu geführt unter der Nr. VSBES.2015.37) bis zum Abschluss des hängigen Vorbescheidverfahrens ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 25. Februar 2015 und Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Februar 2015 seien aufzuheben und das kantonale Versicherungsgericht sei anzuweisen, das Beschwerdeverfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuung bis zur Stellungnahme des Finanz-Departements und bis zum Abschluss des hängigen Vorbescheidverfahrens zu sistieren. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Nichteintretensentscheid vom 25. Februar 2015 (Verfahren VSBES.2015.18) ist ebenso wie Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Februar 2015 (Verfahren VSBES.2015.37) ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteile 5A_614/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2 und 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1). Die Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), welcher Tatbestand hier indessen nicht in Betracht fällt. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, es sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn das Vorbescheidverfahren betreffend die Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Januar 2013, mit welcher die ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war, fortgesetzt werde, bevor über das Schadenersatzbegehren rechtskräftig entschieden worden sei.  
Die Beschwerdeführerin hatte zwar lediglich beantragt, das Vorbescheidverfahren sei zu sistieren, bis eine rechtskräftige Stellungnahme des Finanzdepartements zur Frage der Staatshaftung vorliege. Indessen ist nicht ersichtlich und sie tut auch nicht substanziiert dar, worin bei diesem (zeitlich) weniger weit gehenden Sistierungsgrund der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als ein allfälliger Entscheid des Departements nicht von präjudizieller Bedeutung ist weder für die Wiedererwägungsfrage noch für das Verfahren betreffend die sozialversicherungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 1 ATSG
 
2.2. Die Sistierung des Verfahrens VSBES.2015.37 betreffend Ansprüche aus Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG bis zum Abschluss des Vorbescheidverfahrens betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Rente hat die Vorinstanz mit folgender Begründung abgelehnt: Der Abschluss des Vorbescheidverfahrens scheine nicht unmittelbar bevorzustehen, weshalb mit einer Sistierung eine spürbare Verzögerung verbunden wäre, die sich nur aus zwingenden Gründen rechtfertigen liesse. Falls sich bei der materiellen Prüfung ergeben sollte, dass über den geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch nicht entschieden werden könne, ohne dass der Ausgang des Verwaltungsverfahrens feststehe, wäre der Entscheid auszusetzen. Im Moment sei das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 28. November 2014 jedoch ohne vermeidbare Verzögerung fortzusetzen, indem die Beschwerdeantwort eingeholt werde (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2015).  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Vorbescheidverfahren, insbesondere das Ergebnis der im Januar 2015 angeordneten Begutachtung, sei von präjudizieller Bedeutung für den Schadenersatzprozess. Weiter ergebe sich aus Art. 12 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32), dass die Vorinstanz das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht überprüfen könne, solange die Verfügung vom 4. Januar 2013, welche allenfalls wiedererwägungsweise aufgehoben werden soll, in Rechtskraft verbleibe. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden") könne das Verfahren erst und nur im Falle der Aufhebung der Verfügung fortgesetzt werden. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, wird die Vorinstanz (ebenfalls) prüfen und gegebenenfalls den Entscheid betreffend Ansprüche aus Art. 78 ATSG aussetzen, wie sie in der Begründung von Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Februar 2015 festgehalten hat. 
 
2.3. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf beide Begehren in der Beschwerde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von   Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen und demzufolge auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Damit ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.  
 
3.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. April 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler