Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_147/2024
Urteil vom 24. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Februar 2024 (1C 23 41).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 15. November 2022 überbrachte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Luzern ein vom 1. November 2022 datiertes Schreiben. Darin ersuchte er das Bezirksgericht darum, die Sachlage hinsichtlich seiner Notsituation abzuklären und eine Verfügung zu erlassen. Er gab seinen Namen und seine E-Mail-Adresse bekannt. Mit E-Mail vom 16. November 2022 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf, eine postalische Zustelladresse bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung keine Folge und liess sich nicht vernehmen. Für das Bezirksgericht hatte es damit sein Bewenden; es wurde formell kein Fall eröffnet.
1.2. Am 17. November 2023 überbrachte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Luzern ein mit "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" betiteltes Schreiben. Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit eingeräumt habe, seine Eingabe mit der Bekanntgabe seiner Postadresse zu verbessern. Da der Beschwerdeführer eine Verbesserung unterliess, habe das Bezirksgericht ohne Rechtsverweigerung oder -verzögerung, gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO, die Eingabe als nicht erfolgt betrachten dürfen. Somit habe sich auch die Prüfung der Frage erübrigt, ob das Bezirksgericht für das Anliegen des Beschwerdeführers überhaupt sachlich und örtlich zuständig gewesen sei. Überspitzter Formalismus liege ebenfalls nicht vor.
1.3. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellt verschiedene Anträge; mitunter beantragt er, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2024 sei aufzuheben, die "Ereignisse vom September 2022" seien vollumfänglich abzuklären und ihm sei eine Übergangslösung, medizinische Grundversorgung und Zugang zu Lebensmittel zu ermöglichen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 1. März 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Februar 2024 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Er unterbreitet dem Bundesgericht stattdessen in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge zu seiner Notlage, zu Versäumnissen der Sozialbehörden und zu den Hindernissen, eine Postadresse zu bezeichnen. Er nimmt zwar Bezug auf Art. 132 Abs. 1 ZPO und erwähnt auch verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst