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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_234/2024  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Verwertung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 5. April 2024 (BEZ.2024.28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. und 6. März 2024 (jeweils Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Ehemann (Beschwerdeführer 2) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 13. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Ehemann am 19. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 5. April 2024 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin 1 am 15. April 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 17. April 2024 (Poststempel) und am 21. April 2024 (Postaufgabe) hat sie die Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin 1 bezeichnet ihren Ehemann als mitbetroffen. Soweit sie damit auch für ihn Beschwerde führen will, ist ihr aus früheren Verfahren bekannt, dass sie ihn vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführer gingen auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht ein und sie zeigten nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äusserten sie sich in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daraus ergebe sich aber entgegen ihren Ausführungen keine Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamts. 
 
5.  
Vor Bundesgericht äussern sich die Beschwerdeführer in schwer verständlicher Weise zu Zivilstands- sowie zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Aus den Ereignissen, die letzteren zugrunde liegen, leiten sie einen Anspruch auf einen Rechtsstillstand von 180 Tagen gemäss Art. 61 SchKG aufgrund eines von der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Traumas ab. Zudem verlangen sie unter anderem die Löschung von Betreibungen, die Aufhebung einer Verwertung vom 6. Februar 2024 und Schadenersatz. Auf die Erwägungen des Appellationsgerichts gehen sie nicht ein und sie zeigen nicht auf, inwiefern dieses Recht verletzt haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin 1 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg