Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_161/2025
Urteil vom 24. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2025 (KV.2024.00011).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2025,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. März 2025, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. März 2025 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass die Eingaben vom 13. und vom 20. März 2025 - soweit diese überhaupt verständlich und sachbezogen sind - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass namentlich eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dem in der Schweiz geltenden Krankenversicherungsobligatorium und zu den Voraussetzungen eines Versicherungswechsels fehlen,
dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von der Beschwerdeführerin gegründete "Impfmuffel-Selbstverantwortungs-Krankenkasse (IMSK) " keine Krankenkasse im Sinne des Gesetzes darstelle,
dass die Beschwerdeführerin auch ihre Behauptung, die Einzelrichterin und die Gerichtsschreiberin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hätten nicht rechtskräftig unterzeichnet, nicht ansatzweise rechtsgenüglich (vgl. dazu Urteil 5A_973/2023 vom 23. Januar 2024 E. 2.2) begründet,
dass sich die Beschwerdeführerin stattdessen darauf beschränkt, dem Bundesgericht einen Katalog von sieben Fragen ohne jeglichen Sachbezug zum angefochtenen Entscheid zu stellen, was nach dem Dargelegten nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner