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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.180/2006 /ech 
 
Beschluss vom 24. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Alabor, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender. 
 
Gegenstand 
Mietzins; Zuständigkeit, 
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. April 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
Der Kläger hatte gegen den mit der Berufung angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 20. April 2006 auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Diese ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2007 gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts vom 20. April 2006 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen worden. Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 31. März 2007 ist innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden. Damit kann die beim Bundesgericht eingereichte Berufung des Klägers als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Gerichtsgebühr ist dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: