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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6G_1/2013 
 
Urteil vom 24. Mai 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hälg, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Berichtigungsgesuch; Prozessentschädigungen, 
 
Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_212/2012 
vom 14. Februar 2013. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach G.________ am 21. Mai 2008 schuldig der mehrfachen Übertretung des Heilmittelgesetzes, verzichtete aber auf eine Bestrafung. Es verpflichtete ihn, den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 15'000.-- an die Staatskasse abzuliefern. 
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 24. Februar 2012 gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Heilmittelgesetzes frei und verzichtete auf eine Ersatzforderung. 
 
B. 
Das Bundesgericht hiess am 14. Februar 2013 die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut, hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es auferlegte G.________ die hälftigen bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.--. 
 
C. 
G.________ stellt ein Berichtigungsgesuch und beantragt, ihm seien Prozessentschädigungen für die Verfahren vor dem Statthalteramt sowie Kantonsgericht Schaffhausen (Fr. 9'900.--), vor Obergericht (Fr. 6'900.--), vor Bundesgericht (Fr. 4'250.--) sowie für das Berichtigungsgesuch (Fr. 700.--) zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (nur) teilweise gutgeheissen, weshalb es auch die Prozessentschädigung(en) hätte regeln müssen (Art. 68 BGG). 
 
Das Dispositiv des zu berichtigenden Entscheids lautet: "Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen." Von einer teilweisen Gutheissung kann keine Rede sein. 
 
Vermutlich brachte der Satz, "der mitunterliegende Beschwerdegegner hat die Hälfte der bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)", den Gesuchsteller auf die Idee, von einer teilweisen Gutheissung zu sprechen und daraus Entschädigungsforderungen abzuleiten. Er und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen waren im Verfahren vor Bundesgericht Beschwerdegegner bzw. Beschwerdegegnerin, weshalb er nur die Hälfte der bundesgerichtlichen Kosten tragen musste. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass er mit seinen Anträgen vollständig unterlegen ist und deshalb keine Entschädigung zugut hatte (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Mit der Aufhebung des Urteils des Obergerichts sind auch dessen Dispositivziffern betreffend allfällige Entschädigungen mitaufgehoben. 
Dazu braucht(e) es keine besondere Erwähnung im bundesgerichtlichen Dispositiv. 
 
Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Mai 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner