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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_447/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Mai 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Februar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 5. Dezember 2014 in Herbetswil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten zu haben. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte ihn am 23. Februar 2016 im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an. 
 
2.  
Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Die Vorinstanz hat sich mit der Würdigung der Beweise befasst (vgl. Urteil S. 4/5 E. II). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür im oben umschriebenen Sinn nachzuweisen. Er wiederholt einfach einige der Vorbringen, die er schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht hat. So behauptet er z.B. auch vor Bundesgericht, die Wetterverhältnisse seien schlecht gewesen und es sei eine Mischung aus Schnee und Regen gefallen. Demgegenüber stellt die Vorinstanz auf den Polizeirapport ab, wonach die Witterungsverhätnisse trocken und bewölkt waren (Urteil S. 5). Inwieweit diese Beweiswürdigung willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn