Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_991/2015, 6B_998/2015
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Urteil vom 24. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Kernen,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 30. Juli 2011 kam es an der B.________-Strasse in C.________ zu einer Auseinandersetzung, als X.________ und Y.________ auf A.________ und D.________ trafen. X.________ wird vorgeworfen, A.________ mit einem Messer verletzt zu haben, nachdem Y.________ X.________ auf Arabisch "töte ihn, töte ihn" zugerufen habe. A.________ erlitt eine ca. 2.5 cm lange und ca. 1 cm weit klaffende Wunde am linken Oberbauch. Sämtlichen vier Männern werden noch weitere Straftaten zur Last gelegt.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern fällte am 7. Mai 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014 folgende Schuld- und Strafsprüche:
Es sprach
X.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie der Hehlerei schuldig. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sprach es ihn (teilweise) frei. Im Berufungsverfahren unangefochten blieben die Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung und Drohung, der Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (teilweise gewerbs- und bandenmässig), der Sachbeschädigung sowie zahlreiche Schuldsprüche. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--.
Das Obergericht sprach
Y.________ der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie der Sachbeschädigung schuldig. Im Berufungsverfahren unangefochten blieben die Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung und Drohung, der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (gewerbs- und teilweise bandenmässig) und der Sachbeschädigung sowie der Schuldspruch der Hehlerei. Das Obergericht verurteilte Y.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Das Obergericht sprach
A.________ der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von Y.________ schuldig. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von X.________ sprach es ihn frei. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--.
Das Obergericht sprach
D.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von X.________ frei. Im Berufungsverfahren unangefochten blieben der Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (gewerbs- und bandenmässig), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie zahlreiche Schuldsprüche. Das Obergericht verurteilte D.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 1/2 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
C.
X.________ (Verfahren 6B_991/2015) und Y.________ (Verfahren 6B_998/2015) führen Beschwerde in Strafsachen.
X.________ beantragt, er sei in Aufhebung des Obergerichtsurteils vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei er der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei ihm eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 13 Monaten aufzuerlegen. Betreffend Haupt- und Eventualantrag sei A.________ der einfachen Körperverletzung oder der Tätlichkeit schuldig zu sprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Y.________ beantragt, er sei in Aufhebung des Obergerichtsurteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen. A.________ sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- sowie Schadenersatz von Fr. 724.65 jeweils nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Bundesgericht lud die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Bern in Bezug auf die Beschwerde von X.________ zur Vernehmlassung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. X.________ hat auf eine Replik verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer 1 wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt zu haben (Beschwerde S. 9 ff.). Dieselben Rügen erhebt der Beschwerdeführer 2 unter Hinweis auf Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO (Beschwerde S. 5 ff.).
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
2.2. Unbestritten ist, dass A.________ (Beschwerdegegner 2) und D.________ am 30. Juli 2011 bei einer Metzgerei an der B.________-Strasse in C.________ Einkäufe tätigten und das Fleisch im Restaurant nebenan zubereiten liessen. Als sie das Restaurant verliessen und zum Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 gingen, trafen sie auf die Beschwerdeführer. Folge davon war eine tätliche Auseinandersetzung. In deren Verlauf ergriff der Beschwerdegegner 2 eine Werbetafel und schlug damit mehrmals auf den Beschwerdeführer 2 ein. Schliesslich ergriffen der Beschwerdegegner 2 und D.________ die Flucht. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 sämtliche vier Reifen am Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 mit einem Messer aufstach und der Beschwerdegegner 2 das Inselspital mit einem Messerstich im Oberbauch aufsuchen musste.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen nahm zu Beginn der Beschwerdeführer 2 D.________ auf die Seite, um mit ihm zu reden. In der Folge eskalierte die Diskussion, während gleichzeitig ein Disput zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner 2 entstand. D.________ wurde vom Beschwerdeführer 2 mit einem Messer und einem Pfefferspray bedroht. Während der Beschwerdeführer 1 in die Metzgerei ging, eilte der Beschwerdegegner 2 D.________ zu Hilfe, indem er eine Werbetafel behändigte und damit auf den Beschwerdeführer 2 zweimal einschlug. Dieser erlitt eine ca. 5 cm lange Quetsch-Risswunde an der Stirn. Ob im Rahmen dieser Auseinandersetzung vor der Metzgerei ein Pfefferspray eingesetzt wurde, liess sich nicht nachweisen (Entscheid S. 42 ff.).
In der Folge ergriffen der Beschwerdegegner 2 und D.________ die Flucht in Richtung Coop, wobei die Beschwerdeführer sie auf der Höhe des Coop einholten. Nachdem der Beschwerdeführer 2 seinem Mitstreiter auf Arabisch "töte ihn, töte ihn" zugerufen hatte, stach der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 2 mit einem Klappmesser einmal in den Oberbauch. Der Beschwerdegegner 2 und D.________ verliessen wenig später den Ort in einem Taxi und fuhren zum Inselspital. Die Beschwerdeführer gingen zurück zum Auto des Beschwerdegegners 2, wo der Beschwerdeführer 1 alle vier Pneus des Fahrzeugs zerstach (Entscheid S. 47 ff.).
2.3. Der Beschwerdeführer 1 stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Auseinandersetzung bei der Metzgerei habe stattgefunden, hingegen habe er dem Beschwerdegegner 2 den Stich mit dem Messer nicht zugefügt. Weit wahrscheinlicher sei, dass D.________ auf Anweisung des Beschwerdegegners 2 diesem einen "Probestich" in den Bauch versetzt habe, um ihn (den Beschwerdeführer 1) zu belasten. Diese Vermutung äusserte der Beschwerdeführer 1 bereits im kantonalen Verfahren. Der Beschwerdeführer 2 behauptet, nach dem Angriff mit der Werbetafel benommen bei der Metzgerei geblieben zu sein, während sein Mitstreiter sowie der Beschwerdegegner 2 und D.________ in Richtung Coop gerannt seien. Er habe dem Beschwerdeführer 1 nicht "töte ihn, töte ihn" zugerufen.
Was die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Einzelnen geltend machen, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn die Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädieren und darlegen, wie ihrer Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer 1 habe bereits bei der ersten Einvernahme vehement bestritten, dem Beschwerdegegner 2 die Stichverletzung zugefügt zu haben. Auch nach einer Beeinträchtigung durch einen Pfefferspray sei man, insbesondere nach einer gewissen Zeit, in der Lage, ein Geschehen in groben Zügen zu beobachten. Im Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 und D.________ seien Dramatisierungen, Widersprüche und unnötige spontane Belastungen der Beschwerdeführer erkennbar. Der Beschwerdegegner 2 und D.________ hätten nach dem Vorfall genügend Zeit gehabt, sich abzusprechen. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
2.3.1. Betreffend das ihm zur Last gelegte Zustechen legt der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen dar, wie seine im Verfahren gemachten Schilderungen sowie die Aussagen seines Mitstreiters, seiner beiden Kontrahenten sowie zweier Zeugen nach seinem Dafürhalten richtigerweise zu würdigen gewesen wären. So seien die Aussagen seiner Gegner widersprüchlich, während die eigene Sachdarstellung sowie jene des Beschwerdeführers 2 konstant, kongruent, glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Zeugen ausgefallen seien. Dieses Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Der gleichen Argumentationslinie folgt im Wesentlichen der Beschwerdeführer 2. Er beleuchtet verschiedene Widersprüche in den Aussagen seiner Kontrahenten. Zudem bringt er vor, die Erinnerungslücken anlässlich der ersten Befragung seien entgegen der vorinstanzlichen Würdigung keine Schutzbehauptungen gewesen. Vielmehr habe er damals unter einer Gedächtnisstörung gelitten (was die Vorinstanz unter anderem mit dem Hinweis verwirft, dass der Beschwerdeführer 2 selbständig mit dem Auto das Inselspital aufsuchte). Selbst wenn die Amnesie zuträfe, ist damit eine im Ergebnis offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung nicht dargetan. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt.
2.3.2. Die Vorinstanz setzt sich beispielsweise mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Geschehen nach dem Schlag mit der Werbetafel auseinander. So schilderte dieser in der Einvernahme vom 31. August 2011, er habe, als der Beschwerdegegner 2 und D.________ weggerannt seien, auf der Strasse ein Messer gefunden und damit die Reifen des Autos zerstochen. In derselben Einvernahme bestritt er, seinem Kontrahenten hinterhergerannt zu sein. Am 9. Februar 2012 sagte er demgegenüber aus, den Beschwerdegegner 2 und D.________ bis zur Telefonkabine (rund 40 Meter von der Metzgerei entfernt) verfolgt zu haben. Dass diese Schilderungen zum einen widersprüchlich sind und zum anderen mit den Aussagen des Zeugen E.________ (wonach der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdegegner 2 nachgerannt sei) teilweise nicht übereinstimmen, kann entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 offensichtlich nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Ebenso wenig überzeugt, soweit der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die nämliche Phase der Auseinandersetzung die gleiche Kritik betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers 2 anbringt. Der Beschwerdeführer 2 will verletzt bei der Metzgerei zurückgeblieben sein, während die Zeugin einen blutenden Mann vor dem Coop erkannte. Indem der Beschwerdeführer 1 (neu) geltend macht, dabei habe es sich um ihn selbst gehandelt, vermag er die Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen geschweige denn zu erschüttern (vgl. zudem Art. 99 Abs. 1 BGG).
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer 2auf den Zeugen E.________ verweist und vorbringt, nach den Schlägen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Verfolgung aufzunehmen. Die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Behauptung, bei der Metzgerei geblieben zu sein, verwirft die Vorinstanz gestützt auf die Schilderungen der Zeugin F.________. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin in unhaltbarer Weise würdigt.
2.3.3. Der Beschwerdeführer 1 verweist auf die von der Vorinstanz gewürdigten objektiven Beweismittel. Es sei unzutreffend, dass diese den fraglichen Messerstich belegten. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt nur (aber immerhin) fest, dass die objektiven Beweismittel (das Klappmesser im Auto des Beschwerdeführers 2 mit den DNA-Spuren des Beschwerdeführers 1; die Blutspuren des Beschwerdeführers 1 vor dem Coop) mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und D.________ im Einklang stehen (nicht aber mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1, der im kantonalen Verfahren einen Aufenthalt vor dem Coop noch in Abrede stellte). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
2.3.4. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer 2 Willkür aufzuzeigen, indem er sich auf den Standpunkt stellt, der Sachverhalt in Bezug auf die Aufforderung "töte ihn, töte ihn" sei unrichtig festgestellt worden. Dazu macht er geltend, es sei willkürlich, einzig auf die belastenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 und D.________ abzustellen. In den ersten Einvernahmen sei die inkriminierte Aufforderung unerwähnt geblieben. Die Zeugin F.________ habe sich nicht dazu äussern können, ob jemand der Männer gesprochen habe. Dieses Vorbringen ist unrichtig. Der Beschwerdegegner 2 gab bereits in der Einvernahme vom 31. Juli 2011 Entsprechendes zu Protokoll ("Y.________ hat dann zu X.________ gesagt: agtlo, agtlo, das ist arabisch und heisst auf Deutsch: töte ihn, töte ihn"; vorinstanzliche Akten pag. 428). Im Übrigen ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Zeugin sich nicht an ein Wortgefecht erinnern und nichts über die auf Arabisch formulierte Aufforderung sagen konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers 2 erschöpft sich auch hier in appellatorischer Kritik.
2.3.5. Der Beschwerdeführer 1 gibt wie bereits im kantonalen Verfahren zu bedenken, dass vom Beschwerdegegner 2 auf der ganzen B.________-Strasse kein Blut gefunden werden konnte. Ebenso wenig habe auf der angeblichen Tatwaffe DNA des Beschwerdegegners 2 nachgewiesen werden können. Diese Umstände hat die Vorinstanz nicht verkannt, sondern sie (teilweise in Anlehnung an ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern) nachvollziehbar und willkürfrei gewürdigt. Indem der Beschwerdeführer 1 dazu bemerkt, die fehlende Blutspur spreche gegen eine Messerstecherei auf offener Strasse und das im Fahrzeug seines Mitstreiters sichergestellte Messer komme aufgrund der mangelnden DNA-Spur als Tatwaffe nicht in Frage, stellt er der Würdigung der Vorinstanz einzig seinen eigenen Standpunkt gegenüber. Dies genügt zur Begründung der Willkürrüge nicht.
2.3.6. Schliesslich führt der Beschwerdeführer 1 aus, es sei weit wahrscheinlicher, dass D.________ dem Beschwerdegegner 2 einen "Probestich" in den Bauch versetzt habe, um ihn (den Beschwerdeführer 1) zu belasten. Eine solche Inszenierung sei im nordafrikanischen Raum nicht untypisch, sämtliche an der Auseinandersetzung Beteiligten hätten entsprechende Mutmassungen geäussert und zudem weise eine Verletzung an der rechten Hand D.________s in diese Richtung. Dieses Vorbringen vermag zwar die Täterschaft des Beschwerdeführers 1 theoretisch in Zweifel zu ziehen. Dieser legt hingegen nicht dar, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.
2.3.7. Die Vorinstanz geht bei der Tatwaffe von einer Klingenlänge von 8 cm aus. Mit Blick auf die Fotografie in den Untersuchungsakten (inkl. Massstab) ist jedoch mit dem Beschwerdeführer 1 und der ersten Instanz von einer Klingenlänge von 7 cm auszugehen (ohne den ungeschliffenen Teil; vgl. kantonale Untersuchungsakten pag. 510).
2.4. Insgesamt zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Sachverhaltsfeststellung ist einzig betreffend die Klingenlänge in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG zu berichtigen. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermögen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung. Die Stichtiefe und die Heftigkeit der Stichbewegung seien nicht bekannt. Deshalb könne "nur von einer Art Abschreckungs- und/oder Probestich" ausgegangen werden. Die Distanz zwischen der Bauchdecke und der (verletzten) Magenvorderwand betrage nur wenige Zentimeter. Die Verletzung habe nicht zu einer akuten Lebensgefahr geführt und sei folgenlos abgeheilt (Beschwerde S. 27 ff.).
3.2. Die Vorinstanz setzt sich zur Beurteilung des Tötungseventualvorsatzes mit verschiedenen Entscheiden aus der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung auseinander. Sie erwägt, es stelle sich die Frage, womit der Beschwerdeführer 1 beim Ausführen des Messerstichs vernünftigerweise habe rechnen müssen. Er habe im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung mit grosser Wut und Unbeherrschtheit ungezielt in eine Körperregion gestochen, in deren unmittelbarer Nähe sich lebenswichtige Organe befänden. Eine schwere Körperverletzung sei nur durch Zufall ausgeblieben. Der Beschwerdeführer 1 habe den Tod des Beschwerdegegners 2 billigend in Kauf genommen (Entscheid S. 59 ff.).
3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführer 1 stach mit einem Klappmesser, das eine 7 cm lange Klinge aufwies, vorne in den linken Oberbauch des Opfers. Die Handlung des Beschwerdeführers 1 wiegt schwer. Wer in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch eines Menschen sticht, schafft generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wusste der Beschwerdeführer 1, dass ein Messereinsatz im Brust- und Bauchbereich tödliche Verletzungen nach sich ziehen kann. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich dem Beschwerdeführer 1 bei seinem Messereinsatz der Erfolg respektive die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten vernünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 den Messereinsatz auf die Aufforderung seines Mitstreiters hin ausführte ("töte ihn"). Diesem Beweisergebnis steht entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 nicht entgegen, dass das Opfer eine 2.5 cm lange und ca. 1 cm weit klaffende Wunde mit unbekannter Stichtiefe erlitt und (nur) die äussere Schicht der Magenvorderwand verletzt wurde. Dass das Bundesgericht den Tötungseventualvorsatz lediglich bei mit grosser Wucht ausgeführten Stichbewegungen bejaht hätte, trifft nicht zu (vgl. etwa Urteile 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 und 6B_475/2012 vom 27. November 2012). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die dynamische Situation keine gezielte Messerführung durch den wütigen und unbeherrschten Beschwerdeführer 1 erlaubte. Ebenso wenig war es nach den überzeugenden erstinstanzlichen Feststellungen möglich, den Messerstich zu dosieren.
Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers 1 dringen nicht durch. In den von ihm zitierten Urteilen 6B_467/2012 vom 1. November 2012 und 6B_28/2010 vom 19. März 2010 war ein Tötungseventualvorsatz nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung und im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 war die Tatwaffe mit einer Klingenlänge von 3.4 cm bedeutend kleiner.
3.5. Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist willkürfrei erstellt. Die Bejahung des Eventualvorsatzes verletzt kein Bundesrecht.
4.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die Abweisung seiner gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Zivilforderung. Der Pfeffersprayeinsatz vor der Metzgerei sei erstellt (Beschwerde S. 31). Damit entfernt sich der Beschwerdeführer 1 in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) darzutun.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert die Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Die Vorinstanz hätte die fraglichen Schläge nicht unter Art. 123 Ziff. 2 StGB, sondern unter Art. 122 StGB subsumieren sollen. Der Beschwerdegegner 2 sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Beschwerde S. 14 ff.).
5.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 2 in der ersten Phase der Auseinandersetzung eine Werbetafel behändigte und damit auf den Beschwerdeführer 2 zweimal einschlug. Dieser erlitt eine ca. 5 cm lange Quetsch-Risswunde an der Stirn. Wie genau und wie stark der Beschwerdegegner 2 zugeschlagen hat, konnte nicht eruiert werden. Die Vorinstanz schliesst aus, dass die Schläge mit voller Kraft ausgeführt wurden. Soweit der Beschwerdeführer 2 demgegenüber behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe ihm mehrmals auf den Kopf geschlagen und die Schläge seien mit voller Wucht ausgeführt worden, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) darzutun. Damit ist er nicht zu hören.
Die vom Beschwerdeführer 2 erlittene Verletzung heilte folgenlos ab und hinterliess keine bleibenden Schäden. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 123 StGB zu Recht als erfüllt betrachtet. Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) bejaht und den subjektiven Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung verneint hat. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde D.________ vom Beschwerdeführer 2 bedroht, weshalb der Beschwerdegegner 2 seinem Freund zu Hilfe eilte. Zu diesem Zweck behändigte er eine Werbetafel, welche relativ gross und schwer, sperrig und unhandlich war. Der Beschwerdegegner 2 schlug nicht mit voller Kraft. Wie er die Schläge im Übrigen ausführte, blieb ungeklärt. Mit Blick auf die Tatumstände konnte die Vorinstanz annehmen, dass der seinem Mitstreiter Hilfe leistende Beschwerdegegner 2 dem gemeinsamen Gegner eine einfache Körperverletzung zufügen und ihn in die Flucht schlagen wollte, eine schwere Verletzung seines Gegners jedoch nicht ernstlich in Rechnung gestellt hat, sondern mit einem folgenlosen Ausgang der Abwehrhandlung rechnen durfte. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.
6.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 2, es sei die Genugtuungs- und Schadenersatzsumme neu festzulegen, ist abzuweisen. Es wird in der Beschwerde mit dem verlangten Schuldspruch der schweren Körperverletzung begründet. Es bleibt aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Strafzumessung. Er beanstandet, der von der Vorinstanz herangezogene unbekannte Referenzsachverhalt habe eine vorsätzliche Tötung einer Ex-Partnerin mit einer Pistole zum Gegenstand. Die dafür festgesetzte "Referenzstrafe" von 12 bis 13 Jahren Freiheitsstrafe sei weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz die Strafzumessung ausgehend von dieser "Referenzstrafe" vornehme, verkenne sie den Inhalt von Art. 47 StGB. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer 1 die vorinstanzliche Strafe als unvertretbar hoch (Beschwerde S. 32 ff.).
7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; 132 IV 102 E. 8 f. S. 104 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
7.3. Die Vorinstanz geht vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung als schwerste Tat und von einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe aus. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen ist ein "Referenzsachverhalt", in dem eine Frau die Beziehung abbricht, der Mann die Trennung nicht akzeptiert und sie deshalb mit einer Pistole erschiesst. Dafür betrage die "Referenzstrafe 12 bis 13 Jahre Freiheitsstrafe", was für den vorliegenden vergleichbaren Fall eine Einsatzstrafe von 12 Jahren ergebe. In der Folge berücksichtigt die Vorinstanz den Eventualvorsatz mit einer Reduktion von zwei und den Versuch mit einer Reduktion von vier Jahren. Im Rahmen der Täterkomponente trägt die Vorinstanz schliesslich den Vorstrafen und der Delinquenz während des laufenden Verfahrens leicht straferhöhend Rechnung, was zu einer Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 1/4 Jahren führt (Entscheid S. 73 ff.).
7.4. Angelpunkt der vorinstanzlichen Strafzumessung ist ein Beziehungsdelikt. Inwiefern die hier zu beurteilende Auseinandersetzung, abgesehen vom (versuchten) Taterfolg, damit vergleichbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Zudem bleiben die Umstände des "Referenzsachverhalts" nahezu ganz im Dunkeln.
Die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem Verschulden zuzumessen. Dieses bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat und bildet damit das wesentliche Strafzumessungskriterium. Bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens hat der Richter die Umstände der Tat zu beachten. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die "Referenzstrafe" von 12 bis 13 Jahren Freiheitsstrafe sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Die Rüge ist begründet. Auch beim Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist eine leichte Tatschwere (und nicht nur eine mittlere oder gravierende Tatschwere) denkbar. Die vorinstanzlichen Überlegungen sind in den Grundzügen nicht verständlich. Der knappe Hinweis auf einen schemenhaften Sachverhalt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung genügt im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung nicht. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nicht nach. Sie wird die Strafzumessung unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen haben, weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht (E. 5.2 hievor). Es erübrigt sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers 1 zur Strafzumessung näher einzugehen.
8.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1, 6B_991/2015, ist in Bezug auf die Strafzumessung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, 6B_998/2015, ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 1 ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit er obsiegt, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Soweit er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und den Freispruch des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung beanstandet hat, ist es abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen, diese ausreichend belegt ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Dem Beschwerdeführer 1 sind unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse Gerichtskosten im Umfang von Fr. 800.-- aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer 2 sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen. Dem Kanton Bern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Dem Vertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Alexander Kernen, ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Bern hat als teilweise unterliegende Partei dem Vertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Alexander Kernen, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_991/2015 und 6B_998/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1, 6B_991/2015, wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, 6B_998/2015, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer 1 und im Umfang von Fr. 4'000.-- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
6.
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Alexander Kernen, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
7.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Alexander Kernen, wird eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga