Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_29/2017
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Urteil vom 24. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland,
Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Präsidentin.
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt eine Strafuntersuchung gegen den sich in Untersuchungshaft befindlichen A.________ wegen qualifizierten Kokainhandels. Anfang Juni 2016 stellte das Personal des Untersuchungsgefängnisses einen Zettel sicher, auf dem der Beschuldigte die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zu seinem Facebook-Account notiert hatte. Gemäss ihrer Verfügung vom 9. Juni 2016 liess die Staatsanwaltschaft (bis am 13. Juni 2016) online, unter Verwendung der ermittelten Zugangsdaten, das Facebook-Konto des Beschuldigten durch die Kantonspolizei sichten und beweisrelevante Chat-Nachrichten vorläufig sicherstellen.
B.
Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2016 wurden dem Beschuldigten einige sichergestellte Nachrichten vorgehalten. Am 26. September 2016 beantragte er die Siegelung sämtlicher erhobener Aufzeichnungen. Am 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 hiess das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Präsidentin, das Entsiegelungsgesuch teilweise gut.
C.
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die (vollumfängliche) Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht haben am 10. bzw. 13. Februar 2017 auf Stellungnahmen ausdrücklich verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid betreffend diverse von der Staatsanwaltschaft auf einem Facebook-Account des Beschuldigten online erhobene Chat-Nachrichten.
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde in Strafsachen gilt grundsätzlich das Erfordernis des doppelten Instanzenzuges. Davon ausgenommen sind Fälle, bei denen ein kantonales Zwangsmassnahmengericht als einzige Instanz entscheidet (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen (Art. 18 Abs. 1 StPO). Es entscheidet über Entsiegelungsgesuche der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft im Vorverfahren. Sein Entscheid ist endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Da die StPO-Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz daher von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO ), liegt eine zulässige Ausnahme vor vom Erfordernis des doppelten Instanzenzuges für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des betroffenen Facebook-Accounts. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid zu einem (auch durch einen Endentscheid in Strafsachen nicht mehr korrigierbaren) Eingriff in seine rechtlich geschützten Privatgeheimnisse führen würde. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 BGG) und droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; s.a. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 2 von BGE 142 IV 207). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2.
Das Zwangsmassnahmengericht prüfte zunächst, ob die der Erhebung der versiegelten Beweismittel zugrunde liegenden Untersuchungsmassnahmen rechtmässig waren. Es erwog, die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Chat-Nachrichten auf dem sozialen Netzwerk Facebook (FB) seien als grundsätzlich durchsuchbare Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 StPO einzustufen. Zwar befänden sich die Server, auf die online zugegriffen wurde, im Ausland, weshalb (in Anwendung des "Territorialitätsprinzips") ein Gesuch um internationale Strafrechtshilfe hätte gestellt werden müssen. Es liege jedoch (gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO) keine Unverwertbarkeit vor, da die Beweiserhebung der Aufklärung einer schweren Straftat diene.
Im angefochtenen Entscheid wird weiter erwogen, die Staatsanwaltschaft habe nicht nachweisen können, dass sie ihre Verfügung vom 9. Juni 2016 dem Beschwerdeführer vor der Sichtung der Chats eröffnet habe. Am 19. September 2016 sei ihm die Verfügung schriftlich zugestellt worden, worauf er die Siegelung der erhobenen Aufzeichnungen beantragt habe. Das Vorliegen von "Gefahr in Verzug", welche eine Sichtung vor Eröffnung des Durchsuchungsbefehls hätte erlauben können, sei ebenfalls nicht erstellt. Die "Durchsuchung" des FB-Accounts sei zwar insofern rechtswidrig gewesen, aus den oben bereits genannten Gründen (Art. 141 Abs. 2 StPO) bestehe jedoch keine Unverwertbarkeit.
Die Kommunikation über das soziale Netzwerk FB könne mit E-Mails verglichen werden. Für noch nicht "abgerufene" Chat-Nachrichten (eingegangen ab 28. Februar 2016, 14.02 Uhr) hätte die Staatsanwaltschaft (nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichtes) eine Fernmeldeüberwachung (gestützt auf Art. 269 ff. StPO) anordnen und gerichtlich genehmigen lassen müssen. Die betreffenden Beweiserhebungen seien daher (in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO) absolut unverwertbar.
Was die verwertbaren Nachrichten betrifft, prüfte die Vorinstanz schliesslich noch die allgemeinen gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen (i.S.v. Art. 248 i.V.m. Art. 197 StPO), nämlich den hinreichenden Tatverdacht, die Sachkonnexität zwischen den erhobenen Beweismitteln und den untersuchten Straftaten, die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen sowie die Tragweite der vom Inhaber der Aufzeichnungen angerufenen Geheimnisinteressen. Die Vorinstanz verneinte diesbezüglich das Vorliegen von Entsiegelungshindernissen.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiserhebung der kantonalen Strafbehörden sei unter diversen Gesichtspunkten nicht bundesrechtskonform und unverwertbar; die Entsiegelung sei daher vollständig zu verweigern. Er rügt insbesondere die Verletzung von Art. 141, Art. 246-248 und Art. 277 StPO. Auf seine einzelnen Vorbringen wird, soweit diese entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
4.
4.1. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest (Art. 306 Abs. 1 StPO). Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten (Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO). Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der StPO (Art. 306 Abs. 3 StPO).
Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 3 StPO). Diese kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO).
4.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).
4.3. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Dies gilt namentlich für Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht (Art. 247 Abs. 3 StPO). Sichernde Zwangsmassnahmen anstelle von blossen Editionsbefehlen (Art. 265 StPO) sind zulässig, wenn die Herausgabe von Aufzeichnungen verweigert wurde oder die Aufforderung zur Edition den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO).
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO).
4.4. Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO).
Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen. Solche Durchsuchungen von Unterlagen und Datenträgern sind (nach Art. 198 i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO) zwar grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft (bzw. vom Sachgericht) anzuordnen bzw. vorzunehmen. Es ist der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, die Polizei (gemäss Art. 312 StPO) damit zu beauftragen, die Durchsuchung und Auswertung nach bestimmten Kriterien vorzunehmen. Sofern im Sinne von Art. 241 Abs. 3 StPO "Gefahr in Verzug" besteht, kann die Polizei Unterlagen und Aufzeichnungen auch ohne besonderen Befehl der Staatsanwaltschaft durchsuchen. Das polizeiliche Handeln muss sich dann allerdings ( wie bei einer allfälligen Delegation von der Staatsanwaltschaft an die Polizei nach Art. 312 StPO) auf relativ einfache Sachverhalte beschränken (BGE 139IV 128 E. 1.4 S. 133; vgl. Catherine Chirazi, Commentaire romand CPP, Basel 2010, Art. 241 N. 23-36; Diego R. Gfeller, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 241 N. 32-41; Andreas J. Keller, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 241 N. 21-23; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 246 N. 3).
Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen (Art. 192 Abs. 2 StPO).
4.5. Die geheime Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist in Art. 269-279 StPO geregelt. Erkenntnisse, die durch eine richterlich nicht genehmigte Fernmeldeüberwachung gewonnen wurden sind unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO).
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV). Geschützt ist - in den Schranken von Art. 36 BV bzw. Art. 197 StPO - insbesondere die (briefliche oder elektronische) Privatkorrespondenz (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Das
Fernmelde geheimnis wird in Art. 43 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FG, SR 784.10) definiert: Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben.
4.6. Wenn Smartphones und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich
keine Fernmeldeüberwachung ( Art. 269-279 StPO ) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die
Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein
Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188 mit Hinweisen; Urteile 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 1.1; 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 1.2; 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 1.2; vgl. MARC FORSTER, Marksteine der Bundesgerichtspraxis zur strafprozessualen Überwachung des digitalen Fernmeldeverkehrs, in: Lukas Gschwend et al. [Hrsg.], Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, Zürich 2015, S. 615 ff., 623-625; Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil. ZH 2011, S. 176-183; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1139; zu den Rechtsfolgen einer verfrühten polizeilichen Durchsuchung eines Smartphones s.a. BGE 139 IV 128 E. 1.6-1.7 S. 134 f.; zur Edition von Informationen bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten s. nachfolgend, E. 4.7-4.8).
Anders ist die Rechtslage, wenn keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet und keine gespeicherten Nachrichten nach dem Fernmelde-Kommunikationsvorgang ediert und gesichtet werden, sondern wenn die Staatsanwaltschaft E-Mails und SMS
geheim abfangen bzw. "aktiv", noch während des Kommunikationsvorgangs, beim Fernmeldedienst- oder Internetzugangs-Provider edieren lässt: Solange die betreffenden
Fernmelde nachrichten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät abgerufen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine
Fernmeldeüberwachung vor (BGE 140 IV 181 E. 2.4-2.7 S. 184-187; vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 28; FORSTER, a.a.O., S. 623-625; Thomas Hansjakob, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 269 N. 9; Stefan Heimgartner, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 5;
ders., Habil. 2011, S. 176-183; Yvan Jeanneret/André Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013, Rz. 14068; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 269 N. 23 f.; zur Definition des "Abschlusses" der Fernmeldekommunikation s. auch Michael Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. ZH 2003, S. 17 ff.; Simon Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, Diss. ZH 2014, S. 282-285; Andreas Donatsch/Albert Schmid, Der Zugriff auf E-Mails im Strafverfahren - Überwachung [BÜPF] oder Beschlagnahme? in: Schwarzenegger et al. [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 151 ff., 157; Dominic Ryser, "Computer Forensics", eine neue Herausforderung für das Strafprozessrecht, in: Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 553 ff., 571 f.).
4.7. In BGE 141 IV 108 hatte das Bundesgericht folgende Konstellation einer Datenerhebung beim sozialen Netzwerk Facebook (FB), einem sogenannten "abgeleiteten" Internetdienst, zu beurteilen:
Eine kantonale Staatsanwaltschaft hatte gegenüber dem IT-Unternehmen Facebook Inc. (USA) und dessen Mitarbeitern gestützt auf Art. 273 StPO und Art. 32 lit. b des Internationalen Cybercrime-Übereinkommens (CCC, SR 0.311.43, in Kraft für die Schweiz seit 1. Januar 2012) rückwirkend für sechs Monate die
Herausgabe der sogenannten "IP-Histories" auf verschiedenen FB-Accounts sowie der Registrierungsdaten der betreffenden Kunden verfügt. Das Überwachungsgesuch der Staatsanwaltschaft wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls ab.
Das Bundesgericht erwog, dass im beurteilten Fall die in Art. 32 CCC geregelten Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden rückwirkenden Datenerhebung mit Teilnehmeridentifikation nicht erfüllt waren (BGE 141 IV 108 E. 5.9-5.12 S. 124-127). Aufgrund des internationalstrafrechtlichen Grundsatzes der Territorialität ist ein direkter hoheitlicher Zugriff der schweizerischen Strafbehörden auf im Ausland domizilierte Anbieter von Internetdiensten nicht zulässig. Vielmehr war für die von der Staatsanwaltschaft gewünschte Datenerhebung der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 141 IV 108 E. 5.3 und 5.12 S. 121 f., 127; bestätigt in BGE 143 IV 21 E. 3.2-3.4).
Auch das Schweizer Landesrecht enthält keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von im Ausland gespeicherten "IP-Histories". Artikel 273 StPO ermöglicht lediglich rückwirkende Erhebungen von Randdaten des Fernmeldeverkehrs gegenüber dem schweizerischen Recht unterworfenen, in der Schweiz domizilierten
Fernmeldedienst -Anbieterinnen bzw. Internet-Zugangsprovidern (BGE 141 IV 108 E. 5.13 S. 127; bestätigt in BGE 143 IV 21 E. 3.1). Für die Herausgabe von Registrierungs- bzw.
Bestandes daten bei in den USA domizilierten Anbieterinnen von Internetdiensten ist grundsätzlich ebenfalls das US-amerikanische Amts- und Rechtshilferecht massgeblich. Für die Bewilligung von reinen Bestandesdatenerhebungen war das Zwangsmassnahmengericht im Übrigen gar nicht zuständig (BGE 141 IV 108 E. 6 S. 128-131; vgl. zu dieser Praxis FORSTER, a.a.O., S. 615 ff.; Simon Roth, Die grenzüberschreitende Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess, direkter Zugriff oder Rechtshilfe? Jusletter vom 17. August 2015, Rz. 1-14).
4.8. In BGE 143 IV 21 hatte das Bundesgericht eine weitere Konstellation von strafprozessualen Datenerhebungen bei FB zu prüfen:
Es war ein
Editionsbefehl (Art. 265 StPO) zu beurteilen, den die Staatsanwaltschaft an FB Schweiz (und zwei Mitarbeiter dieser Firma) gerichtet hatte. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft mehrmals vergeblich versucht, bei FB Schweiz Auskünfte zu erhalten, namentlich über die Identität des Inhabers eines FB-Accounts bzw. über die für das Erstellen des FB-Profils (und ein inkriminiertes FB-Posting) verwendeten IP-Adressen (IP-History). FB Schweiz hatte geantwortet, dass sie das soziale Netzwerk FB nicht verwalte, sondern lediglich für die Entwicklung des schweizerischen Marktes für Werbeauftritte bei FB zuständig sei. FB Irland hatte der Staatsanwaltschaft (auf deren analoge Anfrage hin) mitgeteilt, ein entsprechendes Auskunftsbegehren müsse auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen übermittelt werden.
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Artikel 269 ff. StPO auf Anbieter von sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten wie dem sozialen Netzwerk FB (und der darauf gestützten Web-Kommunikation) nicht anwendbar sind: Weder FB Schweiz noch FB Irland (oder FB USA) sind
Fernmeldedienst -Anbieterinnen (im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 BÜPF [SR 780.1] i.V.m. Art. 269-279 StPO ). FB ist eine Programm- und Applications-Anbieterin, die in der Schweiz keinen eigenen Fernmeldedienst betreibt. Ebenso wenig tritt FB in der Schweiz als Internet-
Zugangsproviderin auf (im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BÜPF i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. e VÜPF [SR 780.11] bzw. Ziff. 1 des Anhangs zum VÜPF). Die Artikel 269 ff. StPO (betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs) sind auf entsprechende "abgeleitete" Internetdienste nicht anwendbar (BGE 143 IV 21 E. 3.1; vgl. auch BGE 141 IV 108 E. 5.13 S. 127; Urteil 1B_142/2016 vom 16. November 2016 E. 3.1; Roth, a.a.O., Rz. 20-29).
Falls die Strafbehörden bei einem abgeleiteten Internetdienst gespeicherte Daten mittels eines
Editionsbefehls (Art. 265 StPO) erheben wollen, ist die Verfügung an den jeweiligen in der
Schweiz domizilierten
Inhaber (oder an die Inhaberin) der zu edierenden Daten zu richten bzw. an den dortigen
Verwalter der elektronischen Dateien. Bei FB Schweiz handelt es sich (im Gegensatz allenfalls zu FB Irland bzw. FB USA) weder um die Inhaberin noch um die Web-Verwalterin solcher Daten. Auch in der dort beurteilten Konstellation hatte die Staatsanwaltschaft daher den Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 143 IV 21 E. 3.3-3.4; s.a. Urteil 1B_142/2016 E. 3.2-3.6).
4.9. Der Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote ( Art. 140-141 StPO ) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheides vorbehalten. Dies gilt auch für den Entsiegelungsprozess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO), bei dem primär über schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von Zwangsmassnahmen Betroffenen und andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse zu entscheiden ist (vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; je mit Hinweisen).
4.10. Das Bundesgericht prüft hier die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
5.
5.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 28. Februar 2016 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Zuvor waren ca. 1,7 kg Kokain und Bargeld von ca. Fr. 34'000.-- in der von ihm mitbewohnten Wohnung sichergestellt worden. Auf den Verpackungen der in einem Ofen sichergestellten Drogen wurden seine Fingerabdrücke erhoben. Gemäss den Auswertungen einer separaten Fernmeldeüberwachung hat er mehr als hundert Telefongespräche mit einem Mitbeschuldigten geführt, welcher sich (wegen Entgegennahme von 5 kg Kokain) ebenfalls in Untersuchungshaft befindet. Gegen den Beschwerdeführer hat auch ein mitbeschuldigter mutmasslicher Drogentransporteur belastende Aussagen gemacht.
5.2. Am 1. Juni 2016 bat der Beschwerdeführer die Lehrerin eines im Gefängnis durchgeführten Sprachkurses, diese solle seiner (nicht mit ihm verheirateten) Lebenspartnerin per FB-Chat eine Nachricht senden. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2016 hat die Lehrerin bestätigt, diesen Wunsch des Beschwerdeführers erfüllt zu haben: Über den FB-Account ihrer Tochter habe sie am 3. Juni 2016 eine Nachricht an dessen Lebenspartnerin verschickt. Einen Ausdruck davon hat sie den Strafbehörden übergeben. Daraus werde laut Vorinstanz ersichtlich, dass die von der Lehrerin im Auftrag des Beschuldigten versendete Nachricht inhaltlich nicht an dessen Lebenspartnerin (als Empfängerin) gerichtet gewesen sei, sondern an zwei andere Personen, darunter (vermutlich) ein wegen qualifizierten Drogendelikten Mitbeschuldigter.
Einige Tage später habe die Sprachlehrerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es könne sein, dass seine Lebenspartnerin die Nachricht vom 3. Juni 2016nicht erhalten habe. In der Folge habe die Lehrerin ihn um die Zugangsdaten für sein FB-Konto gebeten. Der Beschwerdeführer habe Benutzername und Passwort seines FB-Accounts auf einen Zettel geschrieben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz (und auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2016) legte er den Zettel in ein Aufgabenheft, welches er der Lehrerin zukommen lassen wollte.
5.3. Das Personal des Untersuchungsgefängnisses stellte dieses Schriftstück sicher, und am 9. Juni 2016 liess die Staatsanwaltschaft das FB-Konto des Beschwerdeführers online, unter Verwendung der ermittelten Zugangsdaten, durch die Kantonspolizei sichten und diverse untersuchungsrelevante Chat-Nachrichten elektronisch sicherstellen. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2016 wurden ihm einige erhobene Nachrichten als Beweismittel vorgehalten. Der Beschuldigte verweigerte Aussagen dazu. Am 26. September 2016 beantragte er die Siegelung der erhobenen Aufzeichnungen. Am 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch.
5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er Anfang Juni 2016 die Zugangsdaten zu seinem FB-Account der Lehrerin seines Sprachkurses zugänglich machte bzw. mittels einer selber verfassten Notiz an sie zu übermitteln versuchte.
6.
6.1. Zunächst ist die Frage zu klären, welche Untersuchungshandlungen der streitigen Beweismittelerhebung und Entsiegelung zugrunde liegen und ob diese Massnahmen bundesrechtskonform waren.
6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ohne seine Zustimmung und ohne gesetzliche Grundlage die sichergestellten Zugangsdaten zu seinem FB-Account für eine Internet-Recherche und die Sicherstellung bzw. Durchsuchung der später gesiegelten Chat-Nachrichten verwendet. Die Situation sei vergleichbar mit einem sichergestellten Schlüssel, der auch nicht ohne Weiteres die Durchsuchung einer Wohnung rechtfertige. Weder eine Durchsuchung noch eine Beschlagnahmung von elektronischen Daten sei hier zulässig gewesen. Vor der Datenerhebung sei es ihm auch nicht ermöglicht worden, sich zur verfügten Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen. Die erhobenen Beweismittel seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Chat-Nachrichten über FB unterlägen zudem wie E-Mails dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses, weshalb eine richterliche Fernmeldeüberwachung (nach Art. 269 ff. StPO) hätte angeordnet werden müssen. Deren Fehlen führe zur absoluten Unverwertbarkeit der Beweiserhebung. Ausserdem verstosse eine direkte Erhebung von im Ausland (vermutlich in den USA) gespeicherten elektronischen Daten gegen das Territorialitätsprinzip.
7.
7.1. Die Staatsanwaltschaft hat die streitigen Beweisunterlagen bzw. Chat-Nachrichten über Internet nicht auf dem Wege einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhoben. Nach der oben dargelegten Bundesgerichtspraxis sind die Artikel 269-279 StPO auf sogenannte
abgeleitete Internetdienste wie das soziale Netzwerk Facebook (FB) gar nicht anwendbar (BGE 141 IV 108 E. 5.13 S. 127; 143 IV 21 E. 3.1; Urteil 1B_142/2016 vom 16. November 2016 E. 3.1; vgl. Roth, a.a.O., Rz. 20-29). Ebenso wenig erfolgte hier eine Edition (Art. 265 f. StPO) der fraglichen Daten bei den Anbieterinnen des Internet-Zugangsdienstes oder des abgeleiteten Internetdienstes. Die Untersuchungsbehörde hat die Informationen vielmehr online, auf dem passwortgeschützten FB-Account des Beschwerdeführers, recherchieren lassen. Die dafür benötigten Internet-Zugangsdaten haben die Ermittlungsbehörden einem sichergestellten Zettel entnommen, auf dem der Beschwerdeführer diese Daten selber notiert hatte.
7.2. Der Geheimnisschutz zugunsten der Inhaber von
Schriftstücken (und anderen Aufzeichnungen) ist in den Artikeln 246-248 StPO geregelt. Da die passwortgeschützten Zugangsdaten eines FB-Kontos den Privatgeheimnissen zuzurechnen sind (Art. 13 BV, Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO), hätte der Beschwerdeführer zunächst die Siegelung des von ihm ausgestellten Schriftstücks verlangen können (Art. 248 Abs. 1 StPO). Dass er demgegenüber versucht hat, den Zettel mit den aufnotierten Zugangsdaten als Kassiber heimlich aus dem Untersuchungsgefängnis zu schmuggeln bzw. an eine Drittperson weiterzuleiten, ist weder der Staatsanwaltschaft noch der Gefängnisleitung anzulasten. Diese sind gesetzlich verpflichtet, die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die Untersuchungszwecke nicht durch Kollusionshandlungen von beschuldigten Häftlingen vereitelt werden ( Art. 235 Abs. 1-3 StPO ). Nach den unbestrittenen Darlegungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht nur versucht, seine FB-Zugangsdaten als Kassiber aus dem Gefängnis zu schmuggeln; zudem hat er eine Drittperson (als Nachrichtenmittlerin) veranlasst, weiteren Personen (darunter vermutlich einem wegen qualifizierten Drogendelikten Mitbeschuldigten) eine Nachricht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis zukommen zu lassen.
7.3. Angesichts dieser massiven Kollusionshandlungen musste der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, dass seine Kontakte mit aussenstehenden Drittpersonen von der Verfahrensleitung und vom Sicherheitspersonal des Gefängnisses kontrolliert wurden. Dazu gehörten auch in Aufgabenheften versteckte Informationen, die er seiner Sprachlehrerin zukommen liess:
Hätte der Beschwerdeführer schon den Zettel mit den FB-Zugangsdaten der strafprozessualen Geheimhaltung unterstellen wollen, hätte er ihn nach den Vorschriften des Gesetzes siegeln lassen können und müssen ( Art. 246-248 StPO ). Stattdessen hat er versucht, das Schriftstück als Kassiber aus dem Untersuchungsgefängnis zu schmuggeln und damit zu kolludieren. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte er die Sprachlehrerin zunächst veranlasst, am 3. Juni 2016 (über den FB-Account ihrer Tochter) eine Nachricht an seine Lebenspartnerin zu verschicken. Diese Nachricht war inhaltlich für zwei andere Personen bestimmt (darunter ein wegen qualifizierten Drogendelikten Mitbeschuldigter). Wenige Tage später teilte die Lehrerin dem Beschwerdeführer mit, es könne sein, dass seine Lebenspartnerin die Nachricht vom 3. Juni 2016 nicht erhalten habe. In der Folge bat sie ihn um die Zugangsdaten für sein FB-Konto. Der Beschwerdeführer schrieb Benutzername und Passwort seines FB-Accounts auf einen Zettel, den er zuhanden der Lehrerin in ein Aufgabenheft legte.
7.4. Die Staatsanwaltschaft war befugt, diese akute Kollusion zu unterbinden (vgl. Art. 235 Abs. 1-3 StPO ). Dabei durfte sie insbesondere verifizieren, ob die Lehrerin ihr Angebot an den Beschwerdeführer wahrgemacht hatte, die fragliche Nachricht nochmals - nun mittels der von ihm preisgegebenen Zugangsdaten - über sein eigenes FB-Konto zu versenden:
In dringenden Fällen können Durchsuchungen von Schriftstücken mündlich angeordnet und erst nachträglich schriftlich bestätigt werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann sogar die Polizei (ohne schriftlichen Befehl) Durchsuchungen vornehmen und die Staatsanwaltschaft unverzüglich darüber informieren (Art. 241 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den sichergestellten Kassiber durchsucht und am 9. Juni 2016(gestützt auf die darauf notierten Zugangsdaten) Online-Recherchen durch die Kantonspolizei angeordnet.
Ein begründeter Anlass dafür, den Beschwerdeführer schon am 9. Juni 2016 - von Amtes wegen und noch vor der Kollusionsabwehr -einzuladen, ein Siegelungsgesuch betreffend den beschlagnahmten Kassiber zu stellen, oder ihm diesbezüglich einen förmlichen Durchsuchungsbefehl zuzustellen, bestand hier nicht: Angesichts der oben dargelegten akuten Verdunkelungsgefahr wäre vielmehr ernsthaft zu befürchten gewesen, dass die per Internet zugänglichen untersuchungsrelevanten Beweismittel in diesem Fall (noch vor dem behördlichen Zugriff) vernichtet worden wären. Für solche Fälle von "Gefahr in Verzug" sieht das Gesetz die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen ausdrücklich vor (Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 4 StPO ; BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 S. 155). Dabei durfte die Staatsanwaltschaft auch dem hohen öffentlichen Interesse an der ungestörten Wahrheitsfindung bzw. Kollusionsabwehr in einem schwerwiegenden komplexen Fall von Drogenkriminalität Rechnung tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).
Die Nutzung des Internets, etwa von sozialen Netzwerken, steht grundsätzlich jedermann zu, auch Strafbehörden für Online-Ermittlungen (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 306 Abs. 1-2 und Art. 312 Abs. 1 StPO). Die Internet-Recherche stützte sich im vorliegenden Fall auf eine gesetzlich zulässige Durchsuchung einer zur Kollusionsabwehr sichergestellten und durchsuchten schriftlichen Privataufzeichnung (Art. 246 i.V.m. Art. 241 Abs. 3, Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Art. 4 StPO). Der Beschwerdeführer selber hat die Sprachlehrerin über seine FB-Zugangsdaten informiert; die Lehrerin hat diesbezüglich Beweisaussagen gegenüber der Untersuchungsbehörde gemacht. Die vom Beschuldigten preisgegebenen Zugangsdaten hätten beispielsweise auch dann für Online-Ermittlungen verwendet werden dürfen, wenn er (oder eine informierte Gewährsperson) sie anlässlich einer Befragung (Art. 157 ff. StPO) bekanntgegeben hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung der gesetzeskonform erhobenen Zugangsdaten für strafrechtliche Ermittlungen wegen mutmasslichen Verbrechen hätte verboten sein sollen, nachdem der Berechtigte keine Siegelung der fraglichen Privataufzeichnung beantragt hatte, sondern diese aus eigenem Antrieb als Kassiber verwendete bzw. zu Kollusionszwecken einsetzte.
7.5. Die sich anschliessende
Onlinerecherche und die vorläufige Sicherstellung von elektronischen Dateien (Chat-Nachrichten) stützen sich ebenfalls auf die Bestimmungen von Art. 246 und Art. 263 Abs. 3 bzw. Art. 265 Abs. 4 StPO:
Gemäss Art. 246 StPO können insbesondere Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) unterliegen. Dazu gehören auch Chat-Nachrichten auf abgeleiteten Internetdiensten wie FB-Konten, welche auf elektronischen Servern in diversen Ländern (bzw. sogenannten Internet-Clouds) gespeichert werden. Zwar kann sich die Inhaberin oder der Inhaber der zu durchsuchenden Aufzeichnungen vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO) und ein Siegelungsgesuch stellen, falls er Geheimnisschutzinteressen anrufen möchte (Art. 248 Abs. 1 StPO). Falls "Gefahr im Verzug" ist, dürfen die Strafbehörden jedoch Beweisgegenstände bereits
vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Sichernde Zwangsmassnahmen sind namentlich zulässig, wenn die blosse Aufforderung zur Edition den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO).
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann die Untersuchungsbehörde mögliche Beweismittel, die sie inhaltlich durchsuchen (Art. 246 StPO) und beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) möchte, nötigenfalls vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 4 StPO ; BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 S. 155). Ein solches Vorgehen kann sich insbesondere aufdrängen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Beweismittel
unterdrückt werden, oder wenn andere Verdunkelungshandlungen drohen (Urteil 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.4.2; vgl. Bangerter, a.a.O, S. 102-106, Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N. 67, Art. 265 N. 33 f.; Chirazi, a.a.O., Art. 241 N. 23 ff.; Gfeller, a.a.O., Art. 241 N. 33; Heimgartner, Zürcher Kommentar StPO, Art. 263 N. 26, Art. 265 N. 12; Keller, a.a.O., Art. 241 N. 22; Schmid, Praxiskommentar, Art. 246 N. 3, Art. 265 N. 16).
Zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung darf die Untersuchungsbehörde die Aufzeichnungen thematisch
grob sichten, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt werden, die potentiell untersuchungsrelevant erscheinen. Eine detaillierte inhaltliche
Durchsuchung und Auswertung (im Sinne von Art. 246 StPO) darf hingegen in der Regel erst erfolgen, nachdem dem betroffenen Inhaber die Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen grundsätzlich zu äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO) bzw. ein Siegelungsgesuch (Art. 248 Abs. 1 StPO) zu stellen (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 375; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1 S. 195-197; 108 IV 75 E. 5a S. 76; 106 IV 413 E. 7b S. 423 f.; vgl. Bangerter, a.a.O., S. 211; Chirazi, a.a.O., Art. 247 N. 5-10; Keller, a.a.O., Art. 247 N. 3-5; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1083; Schmid, Handbuch, Rz. 1077; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 248 N. 13).
7.6. Im vorliegenden Fall durfte die Staatsanwaltschaft die Chat-Nachrichten über das Internet recherchieren und vorläufig sicherstellen lassen, da ernsthafte Anhaltspunkte bestanden, dass der Beschwerdeführer diese löschen oder manipulieren lassen würde, falls nicht ohne Verzug darauf zugegriffen worden wäre (vgl. oben, E. 5.1-5.3). Die Untersuchungsbehörde hat auch die elektronischen Kopien der sichergestellten Chat-Nachrichten gesetzeskonform erheben lassen und zu den Akten genommen (Art. 192 Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 StPO) und die Aufzeichnungen sofort nach Eingang des Siegelungsgesuches versiegelt (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft schon angesichts der grossen Menge der elektronisch sichergestellten Dateien noch keine vollständige Durchsuchung und Auswertung vorgenommen. Die aktivsten Chat-Kontakte des Beschwerdeführers während den drei bis vier Monaten vor seiner Verhaftung wurden gesichtet. Sie betreffen Kommunikationen, die der Beschuldigte mit fünf Personen geführt hat, die mutmasslich ebenfalls im Kokainhandel tätig waren. Einige als untersuchungsrelevant eingestufte Chat-Nachrichten wurden ausgedruckt, damit sie dem Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 19. September 2016 vorgehalten werden konnten. Der Beschuldigte hatte ausgesagt, über FB-Nachrichten keinen Kontakt zu Personen gepflegt zu haben, die im Drogenhandel tätig sind; ebenso wenig habe er sich mit Chat-Partnern über Drogen, Kunden oder Geld ausgetauscht.
Zwar wurden dem Beschwerdeführer einige ausgedruckte Nachrichten (am 19. September 2016) inhaltlich vorgehalten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits eine gesetzwidrige detaillierte Durchsuchung der zahlreichen sichergestellten Aufzeichnungen erfolgt wäre, die überdies zu einem Verwertungsverbot führen würde: Zum einen wurden sehr umfangreiche Dateien sichergestellt, die zum weit überwiegenden Teil noch nicht inhaltlich ausgewertet werden konnten. Zum anderen diente der Vorhalt einiger Stichproben-Nachrichten nicht zuletzt dem Zweck, dass sich der Beschwerdeführer vor der detaillierten Auswertung zum Inhalt der Aufzeichnungen grundsätzlich äussern konnte. Dementsprechend hat er auch wenige Tage später - am 26. September 2016- die Siegelung sämtlicher vorläufig sichergestellter Aufzeichnungen beantragt. Zu den vorgehaltenen Stichproben hat er die Aussage verweigert. Als Zwangsmassnahme und "ultima ratio" gegenüber akut drohenden Kollusionshandlungen käme im Übrigen selbst eine polizeiliche (Not-) Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen (ohne vorgängigen staatsanwaltlichen Befehl) grundsätzlich in Frage (Art. 241 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.4; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 265 N. 34; Chirazi, a.a.O., Art. 241 N. 23-36; Gfeller, a.a.O., Art. 141 N. 32-41; Keller, a.a.O., Art. 241 N. 21-23; Schmid, Praxiskommentar, Art. 241 N. 6-7, Art. 265 N. 16).
Aber sogar der Fall einer unzulässigen verfrühten Durchsuchung würde in der vorliegenden Konstellation nicht zu einem absoluten Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO) bereits im Vorverfahren führen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 8.3-8.4) ergibt, erscheint die Beweiserhebung zur Aufklärung schwerer Straftaten von erheblicher Bedeutung, was eine Verwertung - zumindest im jetzigen Verfahrensstadium - nicht ausschlösse (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; dazu BGE 139 IV 128 E. 1.6-1.7 S. 134 f.; s.a. Jérôme Bénédict/Jean Treccani, Commentaire romand CPP, Basel 2010, Art. 141 N. 22 ff.; Sabine Gless, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N. 66-69; Schmid, Praxiskommentar, Art. 141 N. 6-8; Wolfgang Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N. 20-24). Über die Bedeutung der Beweiserhebung (im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO: "zur Aufklärung unerlässlich") wird im Übrigen das Strafgericht bzw. die für den Endentscheid zuständige Instanz abschliessend zu befinden haben (BGE 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 284 E. 2.1-2.3 S. 286 f.; 289 E. 1 S. 291 f.).
Da die passwortgestützte Onlinerecherche und die Sicherstellung der Chat-Nachrichten in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifen (Art. 13 BV), sind die Untersuchungshandlungen als strafprozessuale
Zwangsmassnahmeneinzustufen (Art. 196 lit. a StPO). Wie bei der Prüfung der materiellen Entsiegelungsvoraussetzungen darzulegen sein wird, sind hier auch die allgemeinen gesetzlichen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen (Art. 197 StPO) grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 8).
7.7. Für das gleiche Zwischenergebnis spricht hier auch ein Vergleich mit der Rechtslage im Falle der Erhebung von passwortgeschützter
Fernmelde kommunikation (nach Art. 269 ff. StPO) :
Wenn die Untersuchungsbehörde (etwa über eine Beweisaussage oder eine erhobene Beweisurkunde) zum Beispiel das Zugangspasswort zur Entsperrung eines sichergestellten und nicht gesiegelten
Smartphoneserfährt, ist sie ebenfalls berechtigt, die dort gespeicherte abgeschlossene
Fernmeldekommunikation (insbesondere vom Empfänger bereits abgerufene E-Mails oder SMS) zu sichten. Die Wahrung von Geheimnisrechten erfolgt auch hier über eine
Siegelung des edierten oder beschlagnahmten Smartphones durch dessen Eigentümer bzw. Anschlussinhaber (oder nötigenfalls über die Siegelung von abgeschlossener Kommunikation, welche von der Fernmeldedienst-Anbieterin ediert wurde). Eine richterliche Überwachungsbewilligung (Art. 271 Abs. 1 StPO) wäre hier nur bei
aktiver (vom Empfänger noch nicht abgerufener)
Fernmelde kommunikation erforderlich (BGE 140 IV 181; vgl. zu dieser Praxis oben, E. 4.6; zur polizeilichen Durchsuchung eines nicht passwortgeschützten Smartphones s. BGE 139 IV 128 E. 1.7 S. 134 f.).
Für blosse
abgeleitete Internetdienste (etwa Kommunikation über soziale Netzwerke wie FB), welche nicht den Bestimmungen von Art. 269-279 StPO unterliegen (vgl. oben, E. 4.7-4.8), können keine strengeren strafprozessualen Zugriffsregeln gelten als bei der digitalen Fernmeldekommunikation im engeren Sinne.
7.8. Die vom Beschwerdeführer vertretene Analogie mit dem Fall eines sichergestellten Hausschlüssels legt hier kein anderes Ergebnis nahe:
Im vorliegenden Fall wurde keine Wohnung durchsucht. Vielmehr liess die Staatsanwaltschaft Web-Kommunikation (über einen abgeleiteten Internetdienst) online sichten. Wenn die Untersuchungsbehörde zum Beispiel den Schlüssel zu einem Behältnis (etwa Koffer oder Gepäckschliessfach) oder zu einem Fahrzeug rechtmässig sicherstellt, kann sie durchaus befugt sein, dieses zu öffnen und darin befindliche Aufzeichnungen als Beweismittel sicherzustellen. Erst wenn sich Anhaltspunkte für geheimnisgeschützte Aufzeichnungen ergeben, ist ihrem Inhaber (nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung) vor einer detaillierten inhaltlichen Auswertung Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsgesuch zu stellen (Art. 248 i.V.m Art. 246 f. StPO).
7.9. Auch das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs ("nemo-tenetur"-Prinzip) lässt die hier erfolgte Online-Ermittlung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen: Die kantonalen Strafbehörden haben den Beschwerdeführer nicht gezwungen, sich selbst zu belasten oder belastende Beweismittel herauszugeben. Das Selbstbelastungsprivileg bietet dem Beschuldigten keinen Schutz vor den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen und anderen zulässigen Untersuchungshandlungen (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.1-8.4 S. 213-216 mit Hinweisen).
7.10. Der Beschwerdeführer stellt sich (wie auch die Vorinstanz) auf den Standpunkt, bei den online erhobenen Nachrichten handle es sich um elektronische Aufzeichnungen, die auf Servern im
Ausland (gemäss seiner Vermutung in den USA) gespeichert würden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 141 IV 108) zum Territorialitätsgrundsatz und zur Cybercrime-Convention dürfe die Untersuchungsbehörde nicht direkt darauf zugreifen, sondern nur auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
In BGE 141 IV 108 wurde entschieden, dass aufgrund des internationalstrafrechtlichen Territorialitätsprinzips (vgl. Art. 1 und Art. 54 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 3 StGB) ein direkter hoheitlicher Zugriff der schweizerischen Strafbehörden (per Überwachungsverfügung oder Editionsbefehl) auf im Ausland domizilierte Anbieter von abgeleiteten Internetdiensten nicht zulässig ist. Im dort beurteilten Fall war für die (von der Staatsanwaltschaft gegenüber FB USA verfügte) Erhebung von Verkehrsranddaten der Internet-Kommunikation (IP-History) der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 141 IV 108 E. 5.3 S. 121 f., E. 5.12 S. 127; bestätigt in BGE 143 IV 21 E. 3.2-3.4; vgl. dazu näher oben, E. 4.7-4.8).
Im vorliegenden Fall erfolgte kein Datenerhebungs- oder Editionsbefehl der Untersuchungsbehörde gegenüber FB USA, FB Irland oder FB Schweiz. Ebenso wenig nahm die Staatsanwaltschaft (gestützt auf die Cybercrime-Convention oder auf dem Rechtshilfeweg) hoheitliche Handlungen im Ausland vor. Vielmehr hat die Untersuchungsbehörde - von in der Schweiz befindlichen Computern, Servern und IT-Infrastrukturen aus - eigene Ermittlungen im Internet aufgenommen. Diese Online-Recherche war möglich geworden, weil die Staatsanwaltschaft über einen abgefangenen Kassiber (den der Beschuldigte aus dem Untersuchungsgefängnis zu schmuggeln versucht hatte) in den Besitz der Zugangsdaten des FB-Accounts des Beschuldigten gelangt war.
Wer über einen Internetzugang im Inland einen abgeleiteten Internetdienst benutzt, der von einer ausländischen Firma angeboten wird, handelt nicht "im Ausland". Auch der blosse Umstand, dass die elektronischen Daten des betreffenden abgeleiteten Internetdienstes auf Servern (bzw. Cloud-Speichermedien) im Ausland verwaltet werden, lässt eine von der Schweiz aus erfolgte gesetzeskonforme Online-Recherche nicht als unzulässige Untersuchungshandlung auf ausländischem Territorium (im Sinne der dargelegten Praxis) erscheinen (vgl. auch Bangerter, a.a.O., S. 280-282).
7.11. Nach dem Gesagten erweist sich die dem Entsiegelungsverfahren vorangegangene Online-Ermittlung und vorläufige Datenerhebung in der vorliegenden Konstellation als bundesrechtskonform. In diesem Zusammenhang ist kein Beweisverwertungsverbot (im Sinne von Art. 140-141 StPO ) ersichtlich.
8.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich auf schutzwürdige materielle Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse berufen kann, welche einer strafprozessualen Verwendung der versiegelten Aufzeichnungen entgegen stehen:
8.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 207 E. 7.1-7.2 S. 209-213). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).
8.2. Die Internet-Recherche und die Erhebung von digitalen Nachrichten stützte sich im vorliegenden Fall auf die gesetzlich vorgesehene Durchsuchung einer zu Beweiszwecken sichergestellten schriftlichen Privataufzeichnung sowie auf die ebenfalls zulässige vorläufige Sicherstellung von online erhobenen elektronischen Aufzeichnungen (Art. 197 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 241 Abs. 3, Art. 246, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 265 Abs. 4, Art. 139 Abs. 1, Art. 306 und Art. 192 Abs. 2 StPO , vgl. oben, E. 7). Die Entsiegelung von (nicht geheimnisgeschützten) Beweismitteln richtet sich nach Art. 248 StPO. Auch der hinreichende Tatverdacht von qualifizierten Drogendelikten (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) wird im angefochtenen Entscheid (E. 2 S. 2 f./E. 3.5.2 S. 15) bundesrechtskonform dargelegt.
8.3. Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen, insbesondere die Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, bei den untersuchten Tatvorwürfen handle es sich zwar "klarerweise nicht um eine Bagatelle", aber auch nicht um Straftaten, welche die eingesetzten Zwangsmassnahmen rechtfertigten. Die Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Chat-Nachrichten hat er im Entsiegelungsverfahren sinngemäss bestritten.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft primär die aktivsten Chat-Kontakte des Beschwerdeführers während den drei bis vier Monaten vor seiner Verhaftung erhoben. Sie betreffen Kommunikationen, die der Beschuldigte mit fünf Personen geführt hat, die mutmasslich ebenfalls im Kokainhandel tätig waren. Die kantonalen Strafbehörden versprechen sich daraus Hinweise auf die Daten und logistischen Abläufe des untersuchten Kokainhandels, die Drogenmengen und Geldtransaktionen sowie auf die Identität von Mittätern und Teilnehmern und deren jeweilige Rollen und Aufgaben. Die sichergestellten Aufzeichnungen sind zur Aufklärung der untersuchten Drogendelikte nicht offensichtlich untauglich (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229).
8.4. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie die fraglichen Beweismittel durch mildere Untersuchungsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) effizient hätten sichergestellt werden können. Insbesondere kam ein Vorgehen nach Art. 265 Absätze 1-3 bzw. Art. 247 Absatz 3 StPO hier (angesichts der akuten Kollusionsgefahr, vgl. dazu oben, E. 5.1-5.3) nicht in Frage. Eine Editionsverfügung (Art. 265 StPO) gegenüber der in der Schweiz domizilierten Zweigniederlassung des abgeleiteten Internetdienstes FB würde im Übrigen regelmässig schon daran scheitern, dass FB Schweiz weder Inhaberin noch Verwalterin der zu edierenden Aufzeichnungen ist (vgl. BGE 143 IV 21 E. 3.3-3.4). Der allenfalls noch verbleibende Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen stellt in Fällen wie dem vorliegenden keine ausreichend rasche und effiziente bzw. "mildere" Alternative dar. Ebenso ist den kantonalen Strafbehörden darin zuzustimmen, dass die Bedeutung der untersuchten Verbrechen (organisierter Kokainhandel im mehrfachen Kilobereich) die hier eingesetzten Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2 S. 212 f.). Da mit diesen nicht in die Rechte von unbeteiligten Dritten eingegriffen wurde, sondern in diejenigen des beschuldigten Beschwerdeführers und von mitbeschuldigten Personen (als dessen Chat-Partner), ist diesbezüglich kein besonders strenger Massstab anzulegen (Art. 197 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2 S. 213; 141 IV 77 E. 5.2 S. 83).
8.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, der Entsiegelung stünden seine Privatgeheimnisse entgegen, nämlich das "Fernmeldegeheimnis" (bzw. sein privates Post- und Korrespondenzgeheimnis, vgl. Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO).
8.6. Der Inhaber von Aufzeichnungen, der sich einer Entsiegelung entgegensetzt, hat jene Gegenstände zu nennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen. Ausserdem hat er zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten rechtlich geschützten Geheimnisse sind und inwiefern angerufene Privatgeheimnisse derart wichtig erscheinen, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen. Das blosse Parteiinteresse eines Beschuldigten, dass möglichst keine für ihn (oder mitbeschuldigte Personen) nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweise erhoben werden, begründet demgegenüber kein gesetzliches Beschlagnahme- oder Durchsuchungshindernis (BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 5.5.3 S. 86; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 194 f.; nicht amtl. publ. E. 3.6.2 von BGE 139 IV 246; Urteil 1B_131/2015 vom 30. Juli 2015 E. 5.2.2).
8.7. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind) persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO).
8.8. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Beschwerdeführer habe im Entsiegelungsverfahren nicht geltend gemacht, dass die sichergestellten Aufzeichnungen geheimnisgeschützt seien. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift diesbezüglich unzulässige Noven enthält (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Privatkorrespondenz (über ein soziales Netzwerk im Internet) überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Aufklärung von qualifizierten Drogendelikten (organisierter Kokainhandel) nicht.
Das Fernmeldegeheimnis im engeren Sinne ist hier nicht tangiert, da Anbieter von "abgeleiteten" Internetdiensten wie Facebook gar keinen Fernmeldedienst (im Sinne des BÜPF, der StPO und des FG) betreiben und sich Art. 43 FG nur an Behörden, Personen und Gesellschaften richtet, die mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut sind oder betraut waren (vgl. dazu oben, E. 4.5, 4.8 und 7.1).
8.9. Nach dem Gesagten sind hier keine gesetzlichen Entsiegelungshindernisse dargetan.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) gemäss Art. 64 BGG. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und ist im Strafverfahren (notwendig) amtlich verteidigt; seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend glaubhaft gemacht. Das Gesuch ist zu bewilligen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Thomas Weder wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster