Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_230/2017
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Urteil vom 24. Mai 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. August 2016 hob die IV-Stelle Basel-Stadt die der 1960 geborenen A.________ seit 1. Februar 2001 ausgerichtete halbe Invalidenrente auf den 30. September 2016 auf. Sie berief sich auf Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 und führte aus, der Versicherten sei die Invalidenrente bei einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild zugesprochen worden; diese sei innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten der Revision zu überprüfen und auch dann aufzuheben, wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ zur Hauptsache hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2016 sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. November 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern; eventuell sei die Sache zur Anordnung einer neurologischen Expertise oder zur Einholung eines Obergutachtens, an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die IV-Stelle die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingehalten habe. Unter Hinweis auf das Gutachten des Spitals B.________, welches der Rentenzusprechung vom 6. November 2003 zugrundelag, führte sie aus, dass die damals diagnostizierten Leiden in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung der 6. IV-Revision fielen, da die Schmerzproblematik aus rheumatologischer Sicht nicht habe objektiviert werden können. Im Revisionszeitpunkt habe sodann gemäss bidisziplinärem Gutachten des Spitals C.________ vom 31. März 2014 und der Kliniken D.________ vom 20. November 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorgelegen, wobei die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit von den Gutachtern auf 70 % geschätzt wurde. Im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 37 %, der keinen Rentenanspruch begründet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die für die Aufhebung der Invalidenrente auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 31. März/ 20. November 2014 abgestellt hat, in verschiedenen Punkten, ohne jedoch darzutun, inwiefern diese den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder anderweitig unter Verletzung von Bundesrecht (E. 1 hievor) festgestellt haben soll. Den Einwand, der Gutachter habe kein eigenes MRI der Halswirbelsäule angefertigt und die daraus abgeleitete Behauptung, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt worden, hat bereits die Vorinstanz einlässlich und mit zutreffender Begründung entkräftet, sodass auf die entsprechenden Darlegungen verwiesen wird. Da das kantonale Gericht den medizinischen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, erübrigt sich die Anordnung eines Obergutachtens, weshalb den eventualiter gestellten Rückweisungsanträgen der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben ist.
3.2 Schliesslich ist die Kritik am vorinstanzlich durchgeführten Einkommensvergleich unbegründet. Der leidensbedingte Abzug von 10 % wäre als Ermessensfrage einer letztinstanzlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 393). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung vermag die Versicherte nicht darzulegen. Da die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs vorgenommen wurde, war entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Haushaltabklärung durchzuführen.
4.
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer