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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_572/2017  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
BVG X.________ GmbH. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 21. Juni 2017 (VBE.2017.97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________ meldete sich im Oktober 1998 unter Hinweis auf eine Bandscheibenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 25. August 2000 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 100 %). Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilungen vom 24. November 2000, 7. Dezember 2001, 28. April 2006 und 3. September 2009). 
Anlässlich einer im September 2014 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistisch-neurochirurgisch-orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) an. Gestützt auf deren Expertise vom 15. August 2016 sowie nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 3. September 2016) stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 16. September 2016 in Aussicht, die bisher ausgerichtete Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise aufzuheben (Invaliditätsgrad 13 %). Nachdem A.________ hiegegen verschiedene Einwände vorgebracht hatte, verfügte die IV-Stelle am 13. Dezember 2016 wie vorbeschieden. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 21. Juni 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die wiedererwägungsweise Aufhebung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers per Ende Januar 2017 zu Recht geschützt hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
Zu ergänzen ist, dass die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Dagegen ist die Auslegung und Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Vorinstanz stellte gestützt auf die hausärztlichen Berichte des Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, vom 17. Dezember 1998 und vom 8. März 1999 fest, ab März 1999 bis mindestens September 1999 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für den Leiden angepasste Tätigkeiten bestanden. Die danach von Dr. med. C.________, FMH Neurochirurgie, im Bericht vom 25. Januar 2000 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50-100 % beziehe sich einzig auf die angestammte Tätigkeit als Glockengiesser. Zu der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe er sich bewusst nicht geäussert. Er habe explizit festgehalten, zur Beantwortung weiterer Fragen hinsichtlich einer zumutbaren Tätigkeit müsse die Myelographie sowie die Operation (vom 28. März 2000; Operationsbericht des Spitals D.________ vom 29. März 2000) abgewartet werden. Trotz dieses unmissverständlichen Bedarfs für ein Zuwarten habe die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 3. März 2000 einen Invaliditätsgrad von 100 % festgestellt und eine Überprüfung drei Monate postoperativ in Aussicht gestellt. Entsprechende Abklärungen habe die Verwaltung aber nie vorgenommen, obwohl die Verfügung vom 25. August 2000 erst fünf Monate nach erfolgter Operation erlassen worden sei. 
Gestützt auf diese Feststellungen kam das kantonale Gericht zum Schluss, die von der Verwaltung angenommene Invalidität von 100 % entbehre jeglicher Grundlage in den medizinischen Akten. Aufgrund der Ausführungen des Dr. med. C.________ im Bericht vom 25. Januar 2000 liege auch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, womit die Rentenverfügung vom 25. August 2000 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen darauf nicht zu beanstanden sei. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere legt er nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, für den Zeitraum ab dem 27. September 1999 habe es an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit gefehlt, offensichtlich unrichtig sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen soll. Nicht stichhaltig ist die vom Beschwerdeführer stattdessen vorgebrachte Darlegung seiner eigenen Sicht der Dinge, wonach die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit wegen zwei Rückenoperationen sowie gestützt auf die "medizinischen Akten" korrekt sei. Auf solche appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 4.2).  
 
4.2. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, es hätte sich in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation trotz der kurzzeitigen Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin kein Arbeitgeber gefunden, der ihn angestellt hätte. Diese Behauptung gründet in der nicht erstellten Annahme, im Anschluss an die Phase der vollständigen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (unbestritten mindestens von März bis September 1999; vgl. E. 4.1 hievor) hätte diesbezüglich eine wesentliche Einschränkung bestanden. Mit dieser Argumentation lässt er ausser Acht, dass es gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen gerade an den für eine solche Einschätzung notwendigen fachärztlichen Abklärungen fehlte (vgl. E. 4.1 hievor). Solche sind für die Prüfung eines Leistungsanspruchs indessen unerlässlich und lassen sich entgegen der Beschwerde nicht durch zeitnah in Aussicht gestellte Revisionen ersetzen. Im Übrigen lagen auch der (bereits in der Verfügung vom 25. August 2000 angekündigten) im September 2000 eingeleiteten ersten Rentenüberprüfung keine ärztlichen Berichte zugrunde, welche sich zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserten. Namentlich wies der Hausarzt Dr. med. B.________ im Bericht vom 14. November 2000 u.a. darauf hin, es sei für ihn schwierig einzuschätzen, inwiefern beim Beschwerdeführer eine Eingliederung wieder möglich sei. Eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nahm er somit nicht vor.  
 
5.   
Unbestritten geblieben ist die vorinstanzliche Anspruchsprüfung ex nunc et pro futuro. Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
6.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), da seine Bedürftigkeit anhand der Akten ausgewiesen ist und das Verfahren nicht zum Vornherein aussichtslos erschien. Er wird indessen 
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Markus Zimmermann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG X.________ GmbH, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner