Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_283/2023, 7B_477/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_283/2023 
Kantonsgerichtspräsidium II, 
Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
7B_477/2023 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen, 
 
Kantonsgerichtspräsidium II, 
Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1, 
 
Gegenstand 
7B_283/2023 
Ausstand, 
 
7B_477/2023 
Anordnung medizinische Begutachtung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide AB 23/010 und BS 23/007 des Obergerichts des Kantons Obwalden 
vom 7. Juni 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchter Nötigung und Verleumdung zum Nachteil von Rechtsanwältin B.________ fand am 18. August 2022 der Hauptverhandlungstermin vor dem Kantonsgerichtspräsidium Il von Obwalden in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Der Termin war wegen Ferienabwesenheit von A.________ zunächst vom 26. Juli 2022 auf den 16. August 2022 und dann infolge Krankheit von A.________ auf den 18. August 2022 verschoben werden. A.________ nahm den Termin vom 18. August 2022 infolge Krankheit nicht wahr. Die Kantonsgerichtspräsidentin Il verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 3'200.--.  
Nach der Hauptverhandlung reichte A.________ am 1. September 2022 eine ärztliche Stellungnahme vom 28. August 2022 ein. Diese bescheinigte ihm, vom 16.-18. August 2022 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Anwalt zu instruieren, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und/oder an einer Einvernahme auszusagen. Vor diesem Hintergrund stellte A.________ einen Antrag auf Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO. Am 22. September 2022 informierte die Kantonsgerichtspräsidentin Il über das weitere Vorgehen. Am 20. Januar 2023 äusserte sie sich zur Stellungnahme von A.________ vom 9. Dezember 2022. Am 26. Januar 2023 erteilte sie einen Gutachtensauftrag an Dr. med. univ. C.________, um die von A.________ geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zwischen dem 16. und 18. August 2022 zu überprüfen. 
 
A.b. Am 2. Februar 2023 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden unter anderem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 ein, worin er in den Anträgen 1-3 im Wesentlichen verlangte, dass auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten und die fehlende Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller festzustellen sei. Im Antrag 6 verlangte er zudem den Ausstand des Gerichtspräsidenten II des Obergerichts.  
 
A.c. Am 7. März 2023 stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II, Andrea Imfeld, und die "restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwaldens".  
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid AB 23/010 vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.b. Mit Entscheid BS 23/007 vom 7. Juni 2023 trat das Obergericht auf die von A.________ gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 gerichtete Beschwerde nicht ein.  
 
C.  
Gegen diese Entscheide gelangt A.________ mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. 
Im Verfahren 7B_283/2023 beantragt er im Wesentlichen, der Entscheid AB 23/010 des Obergerichts vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben und die Kantonsgerichtspräsidentin II sowie die restlichen Personen des Kantonsgerichts seien in den Ausstand zu stellen, "wofür die Sache diesbezüglich zur weiteren Durchführung des Verfahrens und zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei". Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz " zur Einholung der Stellungnahmen der anderen Personen des Kantonsgerichts Obwalden und zur erneuten Verfahrensdurchführung" zurückzuweisen. Es seien im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz "sämtliche Personen des Obergerichts des Kantons Obwalden, d.h. insbesondere die Oberrichterinnen und Oberrichter Stefan Keller, Ruth von Rotz, Bernadette Halter Zeier, Andreas Jenny, Ernst Ettlin, Heinz Huber-Bucher, Oliver Michael Matti, Antoinette Reindl-Wyrsch, Michele Rossi-Enz, Lukas Walpen und die Gerichtsschreibenden Andrea Bögli, Julia Bachmann, Carla Hool und Elias Hörhager in den Ausstand zu stellen". 
Im Verfahren 7B_477/2023 verlangt er im Wesentlichen, der Entscheid BS 23/007 des Obergerichts vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben, die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten. Weiter seien "sämtliche Personen der Vorinstanz, d.h. insbesondere die Obwaldner Oberrichterinnen und Oberrichter Stefan Keller, Daniela Widmer, Ruth von Rotz, Bernadette Halter Zeier, Andreas Jenny, Ernst Ettlin, Heinz Huber-Bucher, Oliver Michael Matti, Antoinette Reindl-Wyrsch, Michele Rossi-Enz, Lukas Walpen und sämtliche Gerichtsschreibenden, insb. Andrea Bögli, Julia Bachmann, Carla Hool und Elias Hörhager, in den Ausstand zu stellen". 
Mit Verfügungen vom 17. August 2023 bzw. 12. September 2023 wurden die von A.________ in den Verfahren 7B_283/2023 und 7B_477/2023 jeweils beantragten vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. 
A.________ hat in beiden Verfahren je noch eine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere betreffen die mit den Beschwerden angefochtenen Entscheide dasselbe gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren und damit einen weitgehend übereinstimmenden oder zumindest zusammenhängenden Sachverhalt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_283/2023 und 7B_477/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Bei beiden angefochtenen Entscheiden handelt es sich um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), die von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurden (Art. 80 BGG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Entscheid AB 23/010 betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde im Verfahren 7B_283/2023 gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_283/2023 ist insoweit einzutreten. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er erstmals vor Bundesgericht eine "unzulässige Besetzung der Vorinstanz" im Verfahren AB 23/010 rügt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
3.2.2. Im kantonalen Verfahren BS 23/007 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde in Bezug auf das angeordnete Gutachten mangels eines drohenden Rechtsnachteils nicht eingetreten. Die von der Vorinstanz für das kantonale Verfahren als nicht erfüllt beurteilte Sachurteilsvoraussetzung des drohenden Rechtsnachteils deckt sich vorliegend mit der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. E. 5.2). Praxisgemäss ist diesfalls auf die Beschwerde im Verfahren 7B_477/2023 unter diesem Gesichtspunkt einzutreten und hat die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erfolgen (siehe Urteile 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2.1; 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 1.3; 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Auf über eine reine Rückweisung hinausgehende Rügen des Beschwerdeführers ist indes nicht einzugehen.  
Soweit die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde im Übrigen mangels hinreichender Begründung oder mangels Rechtsschutzinteresses auch nicht eingetreten ist, fehlt es in der vorliegenden Beschwerde an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Schliesslich kann auf die Beschwerde im Verfahren 7B_477/2023 ebenso wenig eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein anderes kantonales Verfahren sowie erstmals vor Bundesgericht eine "unzulässige Besetzung der Vorinstanz" im Verfahren BS 23/007 näher rügt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Ausstandsgesuch vom 7. März 2023 auf eine Aktennotiz der Kantonsgerichtspräsidentin Il, wonach das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft gewisse Dokumente in einem elektronischen internen System ablegen würden. Er macht geltend, für eine solche Nutzung eines Netzwerksystems gebe es keine gesetzliche Grundlage, was das Vertrauen von ihm (und der Öffentlichkeit) in die Unbefangenheit der Kantonsgerichtspräsidentin Il (beziehungsweise in die Personen des Kantonsgerichts) sowie auf ein faires Verfahren irreversibel erschüttert habe. Da der Datenaustausch das gesamte Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft umfasse, sei sämtliches Personal des Kantonsgerichts betroffen.  
 
4.2. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid AB 23/010 das Ausstandsgesuch wegen Verspätung ab. Es erwägt zusammengefasst, die Kantonsgerichtspräsidentin Il mache nachvollziehbar geltend, dass der Gesuchsteller spätestens am 23. Januar 2023 Kenntnis vom gemeinsamen elektronischen Ordner zwischen dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaft gehabt habe. Selbst wenn der Zeitpunkt der Eingabe des Aufsichtsverfahrens vom 2. Februar 2023, in dem die Aktenübermittlung mittels eines gemeinsamen Netzwerks zentraler Verfahrensgegenstand gebildet habe, zugrunde gelegt würde, erweise sich das Gesuch als deutlich verspätet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik, weshalb er rechtzeitig gehandelt habe, gingen an der Sache vorbei. Der Zweck des gemeinsamen Ordners ergebe sich ohne Weiteres aus der Aktennotiz vom 9. August 2022, die dem Gesuchsteller spätestens seit Anfang Februar 2023 bekannt gewesen sei. Sein Argument, er habe vor dem Zugang der beiden Schreiben am 28. Februar 2023 nicht davon ausgehen können und müssen, dass die elektronische Datenkommunikation rechtswidrig vorgenommen und gelöscht worden sei, sei abwegig, zumal er selber die Widerrechtlichkeit im Aufsichtsverfahren vom 2. Februar 2023 als Hauptargument für seine Eingabe verwendet habe.  
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (siehe BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung (Urteile 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1).  
 
4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen über weite Strecken an der Sache vorbei. Vorab ist nur schwer nachvollziehbar, dass er geltend macht, seine von der Vorinstanz "nicht spezifizierte angebliche Aufsichtseingabe" vom 2. Februar 2023 befinde sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 unter anderem eine Aufsichtsbeschwerde bei der Vorinstanz ein. Selbiges ergibt sich im Übrigen aus dem vom Beschwerdeführer beigelegten Entscheid der Vorinstanz AB 23/002 vom 7. Juni 2023, mit welchem der Aufsichtseingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023 keine Folge gegeben wurde. Soweit er sich im Weiteren überhaupt zur Rechtzeitigkeit seines Ausstandsgesuchs äussert, stellt er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne im Ansatz Willkür darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Unbehelflich ist sodann seine Behauptung, das Ausstandsgesuch könne bereits aus dem Grund nicht als verspätet gelten, dass er (zusätzlich) mit seiner Berufungserklärung innerhalb der gegen das erstinstanzliche Urteil laufenden Berufungsfrist den Ausstand verlangt habe. Schliesslich ist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan, dass im vorliegenden Fall von einem ganz offensichtlichen Befangenheitsgrund auszugehen wäre. Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie das Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden" abweist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe dieses verspätet gestellt.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid BS 23/007 in Bezug auf den vom Beschwerdeführer beantragten Verzicht auf ein medizinisches Gutachten fest, soweit der Beschwerdeführer argumentiere, ein solches Gutachten sei beweisuntauglich, bilde dies keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dasselbe gelte für seine Argumentation, ein Gutachten verlängere das Verfahren. Weiter habe die Kantonsgerichtspräsidentin II seinem Antrag auf Ergänzung des Fragenkatalogs bereits teilweise stattgegeben. Es stehe ihm zudem offen, nach Erstellung des Gutachtens einen Antrag auf Ergänzung mit weiteren Fragen zu stellen.  
 
5.2. Verfahrensleitende Verfügungen des erstinstanzlichen Gerichts sind rechtsprechungsgemäss (nur dann) mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (siehe BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; Urteile 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2; 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3).  
Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken seine im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wurde (und wird) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil von ihm nicht substanziiert geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Dass ein medizinisches Gutachten nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht angeordnet wurde, verursacht grundsätzlichen keinen Nachteil, der nicht wieder gutgemacht werden kann. Dem Beschwerdeführer steht es offen, die Nichtberücksichtigung des erstellten Gutachtens zu beantragen (vgl. Urteile 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 2.5.2 mit Hinweisen; 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 1.3). Über die Offenlegung des Gutachtens und den diesem zugrunde liegenden Gesundheitsakten an die anderen Verfahrensbeteiligten wird im Übrigen die Verfahrensleitung im Rahmen der Akteneinsicht zu befinden haben (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. 
 
6.  
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_283/2023 und 7B_477/2023 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_283/2023 und 7B_477/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, dem Kantonsgerichtspräsidium II und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler