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[AZA 7] 
I 142/02 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Urteil vom 24. Juni 2002 
 
in Sachen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
H.________, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1954 geborene H.________ war vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1993 als Desktop-Spezialistin bei der von ihr selbst gegründeten Firma X.________ AG tätig. 
Am 22. Dezember 1992 erlitt sie einen Skiunfall, bei welchem sie sich eine Rückenverletzung zuzog. Am 13. Juni 1994 meldete sich H.________ unter Hinweis auf die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 1997 für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 31. Mai 1994 eine befristete ganze Invalidenrente zu. 
H.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, die Befristung der Rente sei aufzuheben und das Valideneinkommen sei höher anzusetzen. Mit Urteil vom 15. Juli 1999 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Dezember 1993 bis 31. Mai 1994 sowie ab 
 
 
1. November 1995 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Mit Verfügung vom 15. August 2000 sprach die IV-Stelle H.________ ab 1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zu. 
Im Rahmen eines von der Verwaltung eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem einen Bericht des Hausarztes Dr. med. 
N.________ vom 30. Oktober 2000 sowie einen Bericht der Firma Y.________ AG vom 9. November 2000 ein, bei welcher H.________ seit 1. November 1999 teilzeitlich als Desktoppublisher arbeitete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2001 einen weiteren Rentenanspruch. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und reicht unter anderem ein Schreiben der X.________ AG vom 23. April 2002 zu den Akten, wonach es sich bei den von der IV-Stelle als Invalideneinkommen betrachteten Zahlungen um UVG-Taggelder handelt, die irrtümlicherweise als beitragspflichtiger Lohn deklariert und abgerechnet worden sind. Überdies verweist sie zur Begründung des geltend gemachten Valideneinkommens von mindestens Fr. 110'000.- bzw. Fr. 113'000.- auf den ebenfalls neu eingereichten Arbeitsvertrag der X.________ AG mit ihrem Nachfolger und das dort vereinbarte Salär. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die in der Verfügung der IV-Stelle dargelegten gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), auf welche die Vorinstanz verweist, sind zutreffend. Ebenfalls korrekt dargelegt hat die IV-Stelle die Regeln zur Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Die vorliegend massgebenden gesetzlichen Vorschriften über die Revisionsvoraussetzungen (Art. 41 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV) sowie die Rechtsprechung zu den erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) und den Einbezug der beruflichen Weiterentwicklung (vgl. 
BGE 96 V 30; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b) hat die Vorinstanz richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- bzw. Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a). 
 
b) Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprechung bis zum Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung stationär geblieben ist. Als Revisionsgrund fällt somit nur eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen in Betracht. 
 
2.- a) Die IV-Stelle berechnete in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2001 den Invaliditätsgrad der Versicherten auf 28 %, entsprechend dem bei der Firma Y.________ AG im Jahre 2000 erzielten Invalideneinkommen von Fr. 36'932.- und einem Valideneinkommen von Fr. 51'562.-. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle - wie schon das kantonale Sozialversicherungsgericht in seinem Entscheid vom 15. Juli 1999 - vom Lohn aus, den die Versicherte vor ihrem Unfall bei der Firma X.________ AG im Jahre 1992 bezogen hatte. Überdies berücksichtigte sie eine Teuerungszulage von 1,8 %. 
 
 
b) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Sachverhalt erscheine hinsichtlich der Frage, welches Einkommen die Versicherte ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, als nicht hinreichend geklärt. Aus diesem Grund wies sie die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurück. 
In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die IV-Stelle aus, zu dem bei der Firma Y.________ AG erzielten Verdienst seien noch (bisher unberücksichtigte) Lohnbezüge von der Firma X.________ AG hinzuzurechnen, weshalb das Invalideneinkommen Fr. 66'000.- betrage. Weil das hypothetische Valideneinkommen auf höchstens Fr. 81'000.- festzusetzen sei, ergebe sich ein nach unten korrigierter Invaliditätsgrad der Versicherten von 18 %. 
 
c) Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben der X.________ AG vom 23. April 2002 lässt sich entnehmen, dass es sich bei den von der IV-Stelle in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten und als Einkommen taxierten Zahlungen an die Versicherte um UVG-Taggelder handelt, die irrtümlich als beitragspflichtiger Lohn deklariert und abgerechnet worden sind. Es kann daher als erstellt gelten, dass der als Invalidenlohn zu berücksichtigende Verdienst jährlich Fr. 36'932.- beträgt. Streitig und zu prüfen ist somit lediglich noch das Valideneinkommen der Versicherten. 
 
3.- a) Unbestrittenerweise hätte die Versicherte ohne Invalidität als Desktop-Spezialistin in der von ihr gegründeten Firma X.________ AG weitergearbeitet. Ausgangspunkt für die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens sind somit grundsätzlich die Einkommensverhältnisse bis zur krankheitsbedingten Aufgabe dieser Tätigkeit Ende 1992. 
Offen ist, in welchem Mass sich der Verdienst der Versicherten seither gesteigert hätte und ob darin eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen liegt. 
 
b) Die Versicherte beziffert ihr Valideneinkommen auf mindestens Fr. 110'000.- bzw. mindestens Fr. 113'000.- und stützt sich dabei im Wesentlichen auf Auskünfte des heutigen Geschäftsführers der X.________ AG, das Einkommen des Nachfolgers der Versicherten bei der X.________ AG, welches aktuell Fr. 96'000.- netto bzw. Fr. 126'000.- brutto betrage, sowie auf die von der Vorinstanz angeführten Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 1998 S. 32 Tab. A7 Ziff. 30 Niveau 2) von Fr. 105'756.- für das Jahr 2000. Überdies begründet sie ihren Standpunkt mit dem Hinweis auf ihre stetige Weiterbildung, ihren Einsatzwillen und ihre langjährige berufliche Erfahrung. Sie macht geltend, es sei vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich, dass sich ihr Einkommen nur im Rahmen der normalen Lohnentwicklung gesteigert hätte. 
 
c) Was die Versicherte darlegt, erscheint unter Würdigung der gesamten beruflichen und persönlichen Verhältnisse nicht als unglaubwürdig. Die von ihr angeführten Faktoren sind auch generell geeignet, eine berufliche Weiterentwicklung zu begünstigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bestehen demzufolge Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdegegnerin im Revisionszeitpunkt ein höheres Einkommen hätte erzielen können als den um die Lohnentwicklung angepassten, im Jahre 1992 bei der X.________ AG erzielten Verdienst. Ob sich allerdings ohne Gesundheitsschädigung der Lohn seit dem Unfallereignis verdoppelt hätte, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht hinreichend schlüssig beurteilen. Die Vorinstanz hat die Sache daher zu Recht an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen treffe. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: