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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 449/02 
 
Urteil vom 24. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 1. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene italienische Staatsangehörige G.________ arbeitete ab 1984 zunächst als Hilfsarbeiter und danach als angelernter Gipser in der Schweiz. Er stellte im Februar 1991 ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung, welches von der IV-Kommission des Kantons Graubünden rechtskräftig abgewiesen wurde (Präsidialbeschlüsse vom 29. Juli 1991; Verfügung vom 27. August 1991). Im November 1993 meldete sich G.________ wegen Schmerzen, Gefühllosigkeit, Kraftverlust in Hand/Handgelenk, Oberarm und Schulter beidseits, welche ihn seit September 1993 an der weiteren Ausübung des Gipserberufes hinderten, erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden gewährte ihm berufliche Massnahmen (Umschulung) zunächst in Form einer einjährigen CAD-Grundschulung, welche aber erwerblich nicht umgesetzt werden konnte, sodann durch Ermöglichung der - in der Folge vorzeitig abgebrochenen - Ausbildung an einer Hauswartschule. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Verwaltung nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 5. Mai 1997. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob diesen Verwaltungsakt mit Entscheid vom 31. Oktober 1997 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. Die IV-Stelle holte Arbeitgeberberichte und ein MEDAS-Gutachten vom 13. November 1998 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 46% eine Viertelsrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente zu (Verfügung vom 13. Oktober 2000). 
B. 
Hiegegen liess G.________ Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 1996 sowie einer ganzen Rente ab 1. Februar 2000 beantragen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Nach der Beschwerdeeinreichung ergingen am 15. Dezember 2000 zwei weitere Verfügungen der IV-Stelle: In der ersten wurde dem Versicherten eine Viertelsrente auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 gewährt. Die zweite Verfügung lautet auf Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 46% und Bejahung des Härtefalles. 
 
Zwecks Einholung eines neuen MEDAS-Gutachtens vom 15. Mai 2001 blieb das kantonale Gerichtsverfahren vom 27. Oktober 2000 bis 1. Oktober 2001 sistiert. Im danach fortgesetzten Schriftenwechsel hielt die IV-Stelle an ihren Verfügungen fest, während G.________ seine Rechtsbegehren dahin präzisierte, es sei ihm ab 1. Oktober 1996 eine halbe, vom 1. Februar bis 30. Juni 2000 eine ganze und ab 1. Juli 2000 wiederum eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; am Rückweisungsantrag hielt er nicht mehr fest. 
 
Mit Entscheid vom 1. März 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das präzisierte vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern und überdies geltend machen, die IV-Stelle habe ihm unabhängig vom Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Oktober resp. 15. Dezember 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
4. 
4.1 Die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2000 hat die Gewährung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 zum Inhalt. Gemäss dem angefochtenen Gerichtsentscheid ist zusätzlich am 15. Dezember 2000 nur noch eine Verwaltungsverfügung ergangen, worin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 2000 ebenfalls eine Viertelsrente zugesprochen worden sei. 
 
Diese Darstellung trifft nach Lage der Akten in mehrfacher Hinsicht nicht zu: Die IV-Stelle hat am 15. Dezember 2000 nicht nur eine, sondern zwei Verfügungen erlassen. Die erste Verfügung lautet auf Gewährung einer ab 1. Oktober 1996 laufenden, indessen bis 31. Dezember 1996 befristeten Viertelsrente. Dabei ging die Verwaltung wie in der Verfügung vom 13. Oktober 2000 von einer gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse von 46% aus. Derselbe Invaliditätsgrad liegt auch der zweiten am 15. Dezember 2000 ergangenen Verfügung zugrunde, in welcher aber mit Wirkung ab 1. Januar 1997 unter Bejahung des Härtefalles eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. 
4.2 Für die Beurteilung der streitigen Rentenleistungen ergibt sich damit folgende Ausgangslage: Die Zusprechung der halben Rente rückwirkend ab 1. Januar 1997 gemäss der zweiten vom 15. Dezember 2000 datierenden Verfügung erfolgte einerseits ohne Befristung der Leistung und anderseits ohne dass die vorgängige, auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 lautende Verfügung vom 13. Oktober 2000 aufgehoben worden wäre. Demzufolge bestehen für den Leistungsanspruch seit 1. Oktober 2000 zwei sich überschneidende - zudem inhaltlich unterschiedliche - Rentenverfügungen, was nicht zulässig ist. Sodann lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den vor- und letztinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien oder den übrigen Akten ein Hinweis dafür entnehmen, weshalb die IV-Stelle den Härtefall in der einen Verfügung vom 15. Dezember 2000 bejaht, in den beiden anderen Verfügungen vom 13. Oktober und 15. Dezember 2000 hingegen verneint resp. offen gelassen hat. Da sich demzufolge die Rechtmässigkeit keiner dieser Verfügungen im Hinblick auf die Härtefallfrage prüfen lässt, sind grundsätzlich alle drei Verwaltungsakte aufzuheben. Anders zu entscheiden wäre gegebenenfalls, wenn diese Frage überhaupt nicht beantwortet werden muss. Dies ist der Fall, wenn und soweit der Invaliditätsgrad entweder unter 40% liegt, womit keine Rentenberechtigung besteht, oder aber mindestens 50% beträgt und damit den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente auch ohne Härtefall oder gar - bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% - auf eine ganze Rente begründet. Das gilt es nachfolgend zu prüfen. 
5. 
Die grundsätzliche Berechtigung des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 1996 ist nicht umstritten. Uneins sind sich die Parteien aber über das Rentenmass. 
 
In den streitigen Verwaltungsverfügungen wird von einem Invaliditätsgrad von 46% ausgegangen, im angefochtenen Entscheid von einem solchen von - im für den Versicherten günstigsten Fall - 49.1%. Damit bestünde ein Anspruch auf eine Viertelsrente resp. bei Vorliegen des Härtefalles auf eine halbe Rente. 
 
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Januar 2000 sowie erneut ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente ohne Härtefall und für die Zwischenperiode vom 1. Februar bis 30. Juni 2000 eine ganze Rente geltend. Bedingung für diese Rentenleistungen ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% resp. 66 2/3% (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
6. 
6.1 Die IV-Stelle hat die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) bemessen. Dies wird vom Beschwerdeführer richtigerweise ebenso wenig beanstandet wie die auf die Angaben des früheren Arbeitgebers gestützte Annahme, wonach er ohne Gesundheitsschädigung im Jahr 1999 im angestammten Beruf eines Gipsers ein Erwerbseinkommen von Fr. 65'000.- (Valideneinkommen) erzielt hätte. 
6.2 Für die Ermittlung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) kann mit Vorinstanz und Parteien von einem Bruttostundenlohn von Fr. 22.- (einschliesslich Ferienentschädigung und Anteil 13. Monatslohn) ausgegangen werden. Dieser Wert entspricht dem im Vergleichsjahr 1999 erzielten Stundenlohn des Beschwerdeführers in der seit 26. Oktober 1998 teilzeitlich ausgeübten, aus medizinischer Sicht grundsätzlich weiterhin zumutbaren Tätigkeit eines Fahrers im Abholdienst eines medizinischen Labors. Streitig und zu prüfen ist, wieviele Stunden der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt zu arbeiten in der Lage ist. 
6.3 Zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere zwei MEDAS-Gutachten vom 13. November 1998 und 15. Mai 2001 vor. 
6.3.1 Ein die Leistungsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden wird in beiden Expertisen ausgeschlossen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 
 
Aus orthopädischer Sicht werden im Gutachten vom 15. Mai 2001 folgende Diagnosen gestellt: Chronisches Schulter-/Armsyndrom beidseits mit Epicondylopathie; Status nach Spaltung Carpaltunnel beidseits und Denervation nach Wilhelm beidseits; Femoropatellararthrose rechts; diskrete Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5, Spondylarthrose L5/S1; Verdacht auf mediale Meniscusläsion rechts. Damit ist dem Versicherten gemäss den medizinischen Sachverständigen "die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Fahrer eines Kurierdienstes ohne Heben von Lasten und nicht stundenlangen, ununterbrochenen Fahrten (...) sicher zu 80% möglich. Die Arbeitsunfähigkeit von 20% entsteht durch die allenfalls nötigen Pausen wegen Arm- und Rückenschmerzen. Dies entspricht einem effektiven Einsatz von gut 6 Stunden täglich." 
6.3.2 Die dargelegte Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit wird von den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht beanstandet, indessen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitspensums unterschiedlich interpretiert. Verwaltung und IV-Stelle gehen davon aus, der Versicherte könne nach der fachärztlichen Umschreibung als Kurierfahrer 32 Stunden pro Woche (= 6 Stunden 24 Minuten im Tag) arbeiten. Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber lediglich eine zumutbare Arbeitszeit von 30 Wochenstunden bestätigt. Diese Differenzierung ist insofern von Belang, als der für den Anspruch auf eine halbe Rente erforderliche Invaliditätsgrad von 50% bei 30 zumutbaren Wochenarbeitsstunden übertroffen, bei 32 Stunden hingegen nicht erreicht wird, wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt. 
6.3.3 Die von den Sachverständigen gewählte Formulierung, wonach ein effektiver Einsatz von "gut 6 Stunden täglich" möglich sei, bietet zweifellos Interpretationsspielraum, darf aber nicht isoliert betrachtet werden. Die nötige Präzisierung ist mit dem kantonalen Gericht in der weiteren Aussage der Experten zu sehen, wonach dem Versicherten ein Arbeitspensum von 80% zugemutet werden kann. Wird zudem berücksichtigt, dass die betriebsübliche Arbeitszeit laut Bescheinigung des Arbeitgebers vom 7. Juni 1999 40 Stunden in der Woche beträgt, kann der Schluss der Vorinstanz auf ein zumutbares Arbeitspensum von 6 Stunden 24 Minuten (6.4 Stunden = 40 [Wochenstunden] : 5 [Wochentage] x 80%) weder als willkürlich noch in anderer Weise als rechtswidrig betrachtet werden. 
 
An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Der in einer Aktennotiz der IV-Stelle festgehaltenen telefonischen Auskunft des MEDAS-Chefarztes kommt keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, da sich das für die vorliegende Beurteilung erforderliche Verständnis des medizinischen Sachverhaltes wie dargelegt bereits aus den MEDAS-Gutachten selbst ergibt. Ob die Verwaltung die chefärztliche Auskunft in rechtskonformer Weise eingeholt und festgehalten hat, kann daher, auch wenn die diesbezügliche Beanstandung des Beschwerdeführers nicht unbegründet erscheint, letztlich offen bleiben. Sodann trifft zwar zu, dass in der ersten Expertise vom 13. November 1998 eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 70% bestätigt wurde, während im neuen Gutachten vom 15. Mai 2001 von einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen, zugleich aber eine mit 80% höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Dieser nur scheinbare Widerspruch erklärt sich indessen zwanglos damit, dass sich die Sachverständigen im früheren Gutachten einzig zur Leistungsfähigkeit im damals vom Versicherten teilzeitlich ausgeübten Beruf eines Hauswartes und in vergleichbaren Tätigkeiten geäussert haben. In diesem Betätigungsfeld wirkt sich die seitherige gesundheitliche Verschlimmerung gemäss der neuen Expertise vom 15. Mai 2001 auch tatsächlich aus, indem hiefür nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert wird. Die erst im Oktober 1998 aufgenommene, sich im Anforderungsprofil deutlich von der Hauswarttätigkeit unterscheidende Arbeit als Fahrer im Abholdienst stand hingegen bei der damaligen Begutachtung nicht zur Diskussion. Zur gesundheitsbedingten Beeinträchtigung in diesem Beruf haben die Sachverständigen vielmehr erst am 15. Mai 2001 in der bereits dargelegten Weise Stellung genommen. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich somit aus den früheren Expertenaussagen nicht herleiten, dass die Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit im aktuelleren Gutachten anders als vorstehend ausgeführt zu verstehen wäre. 
6.4 Wie bereits angesprochen, wird in der MEDAS-Expertise vom 15. Mai 1991 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt. Diese hat kurz nach der ersten Begutachtung vom November 1998 eingesetzt, wobei zwei Operationen vorgenommen werden mussten. Gemäss den Sachverständigen gilt die vorstehende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ab März 2000, dem Ablauf der Rehabilitation nach den beiden Eingriffen. Es kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor der gesundheitlichen Verschlimmerung nicht stärker beeinträchtigt war. Ein Vorbehalt ist einzig in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu machen, wonach vorübergehend vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Darauf wird nachfolgend (Erw. 6.5) zurückgekommen. 
 
Bei einem demnach zumutbaren Wochenarbeitspensum von 32 Stunden à Fr. 22.- und den unbestrittenen 47 Arbeitswochen im Jahr resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'088.- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'000.- ein Invaliditätsgrad von 49.1%. Zu einem für den Versicherten günstigeren Ergebnis würde auch die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen nicht führen, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat. Es besteht somit Anspruch lediglich auf eine Viertelsrente, was nach dem zuvor Gesagten (Erw. 4.2) zur Folge hat, dass die drei Verfügungen vom 13. Oktober und 15. Oktober 2000 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Härtefalles und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 
6.5 Die IV-Stelle wird dabei auch Folgendes zu berücksichtigen haben: Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf die Operationen von November und Dezember 2000 geltend, er sei während der eigentlichen Rehabilitationsphase vom 22. November 1999 bis 12. März 2000 gesundheitsbedingt in jeder Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Damit habe ohne weiteres volle Erwerbsunfähigkeit bestanden, weshalb für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2000 vorübergehend der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegeben sei. 
 
Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zu dieser bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation. Darin ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht beanstandet wird, eine Verletzung der Begründungspflicht - als Teil der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 102 f. Erw. 2b) - zu sehen. Indessen erübrigt sich, das kantonale Gericht zu einer Entscheidung hierüber zu verhalten, da die Sache ohnehin an die IV-Stelle, welche zu dieser Frage ebenfalls noch nicht Stellung genommen hat, zurückzuweisen ist. Sie wird auch dieses Vorbringen - nach Massgabe der Revisionsordnung gemäss Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a IVV - zu prüfen und, soweit begründet, bei ihrer neuen Verfügung zu berücksichtigen haben. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem durch Procap, Schweizerischer Invalidenverband, vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278). Über den für das kantonale Verfahren geltend gemachten Parteientschädigungsanspruch wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 1. März 2002 und die drei Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 13. Oktober sowie 15. Dezember 2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, erforderlichenfalls nach ergänzenden Abklärungen, im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: